Markgraf Ludwig V. von Brandenburg (Marggrav Ludwig) verpfändet Bischof Albrecht von Hohenlohe zusätzlich zu dem bisherigen Pfandschilling eine Summe von 7400 Pfund Haller auf seine Anteile an Schloss und Stadt Gemünden am Main und Rothenfels (Gemunden und Rotenvels). Er behält sich allerdings das Öffnungsrecht vor.
Der Ritter Heinrich Kötner und sein Sohn Weiprecht (Hainrich Kötner, ritter vnd Weiprecht, sein sun) tragen Bischof Gerhard und dem Stift Würzburg ihr Haus in Obereuerheim und ihre Besitzungen in Untereuerheim zum Lehen auf und erhalten sie. Dabei gestehen sie dem Stift das ewige Öffnungsrecht ihrer Befestigung und des [anscheinend befestigten] Kirchhofs, das ihm die militärische Nutzung im Kriegsfall garantiert. Laut der Nachtragshand betrifft dies auch den Wald von Abersfeld (Abersfeld holtz), den Zoll von Haßfurt (Hassfurther Zoll), Bergrheinfeld (Rainfeld), Grettstadt (Grestatt), Gramschatz (Crassultz(), Durfeldt (Dürrfeld) und den Zehnten von Gochsheim (Gockhshaimer Zehende).
Die Adelsgeschlechter, die am Fluss Baunach entlang leben, leihen Bischof Johann von Egloffstein 633 ungarische Gulden und 733 rheinische Gulden. Namentlich handelt es sich um die Geschlechter der Fuchs von Haßfurt (die Fuchse) der von Lichtenstein (von Liechtenstain), der Hohenzollern (Zollere), der von Schaumberg (von Schaumberg), der Marschälle von Stein (Marschalk vom Stain), der Truchsessen von Brennhausen, Wetzhausen und Sternberg (Truchsessen von Brunhausen, Wetzhausen und Sternberg), der von Rotenhan (von Rotenhan), um Humprecht von Fulbach (Humprecht von Fulbach), um die Geschlechter der von Schott (Schoten), der von Schweinshaupten (Schweinshaubten) und der von Waldenfels (Waldenfels). Diese leihen dem Bischof Geld, damit er die Stadt und das Schloss Seßlach und Geiersberg, welche an Dietrich Schott (Dietrich Schot) verpfändet sind, sowie die Stadt Ebern, welche an das Geschlecht der Waldenfelser verpfändet ist, auslösen kann. Als Gegenleistung verpfändet er den zuvor genannten Adelsgeschlechtern das Schloss, die Stadt und das Amt Geiersberg, Seßlach und Ebern mit allen Nutzungsrechten, Einkünften und Gefällen. Ausgenommen davon werden die Landsteuer, der Reisdienst und das Öffnungsrecht. Außerdem behält sich der Bischof die Wiederlösung vor.
Hans von Heßberg (Hanns von Hesperg) gesteht dem Stift Würzburg in der Befestigung von Obereuerheim das ewige Öffnungsrecht zu, das Bischof Johann von Egloffstein die militärische Nutzung im Kriegsfall garantiert. Daraufhin verleiht der Bischof ihm das Lehen als in männlicher und weiblicher Linie erblich.
Der Ritter Dietrich Fuchs zu Eltmann und sein Sohn Thomas Fuchs zu Eltmann stellen Bischof Johann von Egloffstein und seinen Nachfolgern eine Urkunde aus, in der sie während der Laufzeit ihres Pfandvertrages über Eltmann, Wallburg und anderes den Bischöfen die Landbede oder Steuer sowie das Öffnungsrecht zugestehen, das den Bischöfen die militärische Nutzung der Burg im Kriegsfall garantiert.
Nachdem Bischof Johann von Egloffstein Stadt, Schloss und Amt Gemünden am Main an die Grafen Andreas und Thomas von Rieneck (bede Graven) verpfändet, behält er sich und seinen Nachfolgern sowie dem Stift das Öffnungsrecht, die Reisrechte, Erbrechte, die Landsteuer und andere Rechte. Darüber stellen die beiden Grafen dem Bischof einen Revers aus.
Bischof Johann von Egloffstein schuldet Johann von Steinau (Hanns von Stainaw) 370 Gulden. In Anbetracht der hohen Verzinsung erlässt Johann von Steinau dem Stift 230 Gulden Schulden und Bischof Johann von Egloffstein verpfändet ihm die noch verbleibenden 140 Gulden auf das Schloss Gersfeld und einen Teil des Ortes Gersfeld, welcher zum Schloss gehört. Zu der Verpfändung kommt noch das Gericht vf der Hart mit den dazugehörigen Dörfern, Leuten und Gütern, die zuvor Hermann von Schneeberg (Herman von Schneberg) innehatte. Außerdem gestattet der Bischof Johann von Steinau, 100 Gulden am Schloss Gersfeld zu verbauen. Der Bischof behält sich jedoch das Wiederlösungsrecht und das Öffnungsrecht vor. Für das Widerlösungsrecht wird festgesetzt, dass bei einer Ablösung in den nächsten zwei Jahren 1500 Gulden Ablösungssumme zu zahlen sind, danach aber nur noch 150 Gulden. Über diese Handlung stellt Johann von Steinau dem Bischof einen Revers aus.
Nachdem Bischof Johann von Egloffstein Güter an Johann von Steinau (Hanns von Stainaw) verpfändet, die ursprünglich Hermann von Schneeberg (Herman von Schneberg) innehatte, stellt der Bischof Johann von Steinau eine Urkunde aus, in der steht, dass Hermann von Schneeberg keinerlei Ansprüche auf besagte Güter erheben darf, da er zu dieser Zeit im Gefängnis des Bischofs sitzt. Die Ursache für den Gefängnisaufenthalt erläutert Fries folgendermaßen: Hermann von Schneeberg widersetzt sich dem Stift und, obwohl der Bischof ihn auffordert, dies zu unterlassen, hört er nicht auf. Deshalb zieht Bischof Johann von Egloffstein im Jahr 1402 mit einem Heer nach Gersfeld. Aber einige Leute, die nicht namentlich genannt sind, legen Fürsprache für Hermann von Schneeberg ein und können den Bischof überreden, wieder abzuziehen, allerdings unter der Bedingung, dass dem Bischof das ewige Öffnungsrecht für das Schloss Gersfeld zustehen soll. Hermann von Schneeberg stimmt dem zu und verspricht, demnächst nach Würzburg zu kommen, um dies schriftlich festzuhalten. Er erscheint jedoch nicht, weshalb der Bischof im Jahr 1405 erneut mit einem Heer nach Gersfeld zieht. Er gewinnt und nimmt Hermann von Schneeberg gefangen. Nachdem dann das Schloss fast ein ganzes Jahr unter der Verwaltung des Bischofs stand, verpfändet er es an Johann von Stainau für 140 Gulden, wie zuvor erläutert. Nachdem nun erneut einige Leute für Hermann von Schneeberg Fürsprache einlegen, entlässt ihn der Bischof aus dem Gefängnis und er erhält das Schloss Gersfeld zurück, allerdings unter der Bedingung, dass er es dem Stift zu Erblehen macht und der Bischof das ewige Öffnungsrecht erhält. Dieser Handel wird auch am Landgericht des Herzogtums Franken so bestätigt.
Bischof Johann von Brunn verpfändet das Schloss Gersfeld mit allen Zugehörungen für 155 Gulden an Heinrich von Ebersberg genannt Weyhers (Haintz von Ebersperg genant von Weiers). Dieser darf das Schloss in Verwaltung und Nutznießung bis zur Auslösung innehaben. Zusätzlich gestattet ihm der Bischof, 200 Gulden am Schloss verbauen zu dürfen, allerdings unter Vorbehalt der Anwerbung und Aufstellung von Landsknechten und des Öffnungsrechts. Ein Nachtrag am Rand verweist zusätzlich auf die Kellerei Neustadt a. S. (Neustatt Kellerey).
Bischof Johann von Brunn verleiht Heinrich von Ebersberg genannt Weyhers (Hainrich von Ebersperg) das Schloss Gersfeld (schloß Gerichsfeld) als ewiges Mannlehen. Der Bischof behält sich jedoch das Öffnungsrecht vor. Außerdem macht der Bischof das Recht, Landsknechte aufzustellen, und das ewige Öffnungsrecht am Schloss Gersfeld zu einem Leibgeding. Da er dies aber ohne Einwilligung seines Kapitels tut, handelt es sich eigentlich nicht um eine rechtskräftige Handlung.