Friedrich IV. von Hohenzollern, Burggraf von Nürnberg (Burggraue fridrich von Nurenberg), leiht Bischof Wolfram von Grumbach 500 Pfund Heller. Im Ausgleich verpfändet er ihm zu einem jährlichen Zins von 50 Pfund Burgbernheim (bernhaim) und Herbolzheim (Herboldsheim). Er ist nun des Hochstifts Bürge für Schwanberg (Schwanberg).
Die jährlichen 50 Pfund Zinsen auf Burgbernheim (Bernhaim) und Herbolzheim (Herboltzheim) werden abgelöst.
Bischof Otto von Wolfskeel bekommt 1000 Pfund von Ritter Johann von Ostheim (Hannsen von Osthaim riter). Er verpfändet ihm jährlich 100 Pfund Zinsen.
Da Bischof Johann von Brunn 1428 die 2000 Gulden Pfand und 600 Gulden Zinsen für Schloss Neuhaus abermals nicht ablöst, beschließen die beteiligten Parteien eine neue Hauptsumme für das Schloss, nämlich 18.500 Gulden. Diese setzt sich zusammen aus der anfänglichen Kaufsumme von 15.100 Gulden, den 2.000 Gulden, die der Deutschmeister Eberhard von Seinsheim dem Bischof 1421 leiht, 600 Gulden, die als Zinsen für die sechs Jahre von 1422 bis 1428 für die 2.000 Gulden anfallen, sowie weitere 300 Gulden als Zinsen der erwähnten 2.000 Gulden, die von 1428 bis 1431 anfallen. Dazu kommen noch die 500 Gulden, die der Bischof dem Deutschmeister zum Ausbau des Schlosses und seiner Zugehörungen bewilligt hat.
Bischof Rudolf von Scherenberg nimmt 20 Gulden weniger von Bernhard von Bastheim auf und verpfändet auch dessen Erben 100 Gulden weniger jährlichen Zins auf Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat). Dieses Geld ist wieder abgelöst.
Dietrich von Thüngen (Dietz von Thungen) hat etliche Güter, Nutzungsrechte und Gefälle bei und um Binsfeld (Binsfeld) im Amt Arnstein (Arnstain) von der Herrschaft Henneberg-Römhild (Hennenberg zu Römhilt) zu Mannlehen inne. Diese werden Müdesheimer Güter (Mutishaimer güter) genannt. Als Bischof Rudolf von Scherenberg das Schloss Binsfeld von Georg von Lichtenstein (Georgen von Liechtenstain) an das Hochstift löst, zieht er die Müdesheimer Güter mit ein. Dies ärgert nicht nur Dietrich von Thüngen, sondern auch Graf Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Ot von Hennenberg). Beide Parteien sind mit ihren Positionen im Recht, doch der Bischof verträgt sich mit Dietrich und entschädigt ihn mit anderen Gütern. Damit auch Graf Otto als Dietrichs Lehnsherr einwilligt, verpfändet der Bischof ihm jährlich 15 Gulden Zinsen auf der Bede zu Arnstein (Arnstain) als Mannlehen. Diese Zinsen darf der Graf solange einnehmen, bis der Bischof ihm ein Rittermannlehen verleiht, das 300 Gulden wert ist, oder ihm 300 Gulden in bar auszahlt, welche der Graf oder dessen Erben anlegen und dann vom Hochstift Würzburg zu Mannlehen empfangen.
Graf Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Ot) empfängt 300 Gulden von Konrad von Schaumberg (Contzen von Schaunberg) und Peter von Maßbach (Petern von Masbach) und überstellt sie Dietrich von Thüngen (Dietzen von Thungen). Dietrich übergibt der Grafschaft Henneberg dafür etliche Güter zu Mittelsinn (Mitelsin), die der Graf von Bischof Lorenz von Bibra zu Lehen erhält. Dafür verzichtet der Graf auf die 15 Gulden jährlichen Zinses zu Arnstein (Arnstain).
Bischof Lorenz von Bibra kauft Konrad Fuchsstadt (Contzen Fichstat) mehrere Zinse zu Münster (Münster) ab.
Das Karmelitenkloster (Sant Gilgen Closter) in Nürnberg (Nurenberg) verfügt über einen Hof, den Zehnt und etliche Zinsen zu Iphofen (Iphouen). In Bezug auf die Ursachen, warum dieser Besitz dem Kloster eine zeitlang vorenthalten wird, verweist Fries auf das Stichwort "Gilgen Closter" im Buchstaben G.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt gestattet Bad Neustadt an der Saale (Newstatt an d Saal), für das dortige Spital eine Mühle mit drei Mühlrädern zu erbauen. Zwei dieser Räder dienen zum mahlen und eines zum walken. Die Mühle soll in der hinteren Aue am Rand des Gewässers auf dem Grund des Stiftes stehen. Die Mühle soll dabei andere Brunnen und Güter nicht beschädigen. Die Einnahmen der Mühle soll ein Spitalmeister verwalten und dem Spital selbst zukommen lassen. Die Mühle soll außerdem jährlich zwei Fastnachtshühner in die Kellerei schicken. Das Lehen und die Zinsen gehen an den Spitalpfleger, zusätzlich wird ein Lehenbrief auf Vorbehalt des Hochstifts ausgestellt. Die Mühle soll weder der Erbhuldigung, Reichssteuer, dem Lehen, den Rechten noch Gewohnheiten des Stifts schaden. Sollte wegen der neuen Mühle eine andere Mühle des Stifts abgebrochen werden, muss dieser Abbruch von der Mühle erstattet werden.