Über den Zehnt existiert ein Brief mit unbekanntem Verfasser.
Bischof Wolfram von Grumbach verpfändet die Hälfte des großen und kleinen Zehnts zu Rügshofen (Rugshofen) für 200 Pfund Heller an Konrad Fuchs von Suntheim und seine Frau Elisabeth (Conrad Fuchsen von suntheim vnd Elizabeth). Die beiden bekommen einen Revers, der beinhaltet, dass das Stift und das Domkapitel den Zehnt auslösen können.
Mechthild zu Liesberg und ihr Sohn Friedrich, Herr zu Liesberg ( fraw mechthilt die erbare fraw vnd friderich ir son her zu liesberg) haben einen Hof in Karlstadt (carlstat) vom Stift zu Lehen bekommen. Diesen Hof ist vom Verkauf von etlichen Gülten und Zinsen in den Ämtern Arnstein und Karlstadt an Bischof Gerhard von Schwarzburg für 2400 Gulden ausgenommen.
Bischof Johann von Brunn schuldet Gottfried Voit von Rieneck ( Gotz voiten von Rineck) 19000 Gulden. Dafür verkauft er ihm die Burg und die Stadt Rothenfels (Rottenfels) mitsamt seinen Ämtern, Gerichten, Zöllen, Zehnten und allem anderem, was das Stift daran besitzt, auf Wiederkauf. Davon ausgenommmen sind die geistlichen Lehen und die Mannlehen.
Es ist Recht und Gewohnheit, dass Söhne und Töchter, die eheliche Geschwister und belehenbare Erben sind, zu gleichen Teilen erben. Dies hat Bischof Johann von Brunn Eberhard von Lichtenstein zum Geiersberg (Eberharten von Lichtenstein zum Geiersberg) geschrieben, der diese Regelung mit seinem Bruder und ihren belehenbaren Söhnen und Töchtern umsetzen soll. Dies betrifft den Hof, die Güter und den Zehnt zu Dietersdorf (Ditrichsdorf) und den halben Zehnt zu Tambach (thambach) mit allen Zugehörungen.
Erzbischof von Mainz, Konrad von Dhaun hat den Stab des Gerichts zu Rinderfeld (Rinderfelt) im Amt Bischofsheim inne. Konrad hat wegen Otto II. von Pfalz-Mosbach (hertzog otten pfalzgrafen) Anspruch auf neun Zehnte, weil er ein Drittel davon besitzt.
Graf Johann III. von Wertheim (Graf hans von wertheim) verkauft an Bischof Rudolf von Scherenberg und das Hochstift alle seine Güter, Äcker, Wiesen, Zehnte, Höfe, Nutzungsrechte, Renten und Gefälle. Diese sind in einem Registern aufgelistet und werden mit allen Würden, Ehren, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten, Obrigkeiten, Atzungen, Frondiensten und Zu- und Eingehörungen übergeben. Nichts, was dem Graf gehört ist davon ausgenommen, er bekommt dafür 2250 Gulden.
Erhard von Lichtenstein ( Erhart von Lichtenstein ) empfängt von Bischof Lorenz von Bibra einen Hof, zwei selden und zwei Hofstätten zu Dietersdorf (dietersdorff) mit allen Zugehörungen und was sonst dort dem Bischof gehört als Rottenfelser-Lehen. Zudem Neuendorf (Newendorff) und Merlach (merlach) als Mannlehen inne, seine Söhne und Töchter erben einmal das Rottenfelser-Lehen, bestehend aus einem Hof und einem Gut. Sie bekommen ebenfalls alles, was die Brüder Andreas, Hartung, Jakob und Reichhart von Lichtenstein (Endres, hartung, Jacob vnd Reichart von Lichtenstein gebrudere) in Dietrichsdorff inne hatten und ihren Anteil am Zehnt auf der Herde.
Florian Geyer von Giebelstadt (Florian Geier von Gibelstat) verkauft seine Hälfte von Kleinrinderfeld (clein Rinderfelt) samt der Vogtei und der Schirmherrschaft der Pfarrkirchen, sowie ein Gut und den Zehnt bei Rohrsee (Rorensehe) samt den Leuten, Gütern und dem Frondienst für 525 Gulden an Bischof Lorenz von Bibra.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung des Domkapitels das gesamte Amt, Stadt und Schloss Röttingen (Rötingen) and Johann Wolf von Knorring zu Wiltingen (hansen wolffen von knorring zue Wiltingen) und alle seine ehelichen Erben, seien es Männer oder Frauen solange sie in seiner Abstammungslinie leben. In dem Verkauf ist inbegriffen: Dörfer, Flecken, Weiler, Mühlen, Leibeigene und ihre Renten, Zinsen, Gülten, Beden, Zölle, der Handlohn der Bauern, Hauptrechte, Schäfereien, großes und kleines Getreide, Wein und Getreide und Zehnten. Ebenso alle hohe und niedrige Obrigkeit, Malefizbuße, Frevel, Zehntbarkeiten und was diesen anhängt, das Folgschaftsgebot gegenüber dem Kaiser, Gerichtsbarkeit in Gerichtsfällen, Atzung, Frondienst, Weidegeld, Fischbäche und Gewässer, Wald, Wein und Felder, beständige und unbeständige Gefälle, Wildbann und das Jagdrecht. Alles, was sich frei über und unter der Erde befindet. Von dem Verkauf ist nichts ausgenommen, außer folgendes: die Geistlichen Lehen und die Landgerichtsfälle und deren Bestätigung sowie der Guldenzoll. Dieser war zuvor auch unter den Amtsnutzungen inbegriffen. Über diesen Verkauf wird ein besiegeltes Register erstellt. Zudem kann Johann Wolf von Knorringen sein eigenes Halsgericht halten, und dort Übeltaten an ihm und in seinem Amt verhandeln. Bischof Melchoir von Zobeln erhält dafür 31.000 Gulden. Die Bürgschaft für den Verkauf und diese Leistungen auf zehn Jahre haben folgende Personen: Hofmeister Martin von Rotenhan (Martin von Rottenhan) und die Amtmänner Andreas von Stein zum Altenstein zu Hoffrich (Endressen von Stain zum Aldenstain zu Hoffrich), Philipp von Thüngen, Hofmeister zu Homberg an der Wehrn ( philipsen von Thungen zu hoenberg am wehrnhausen von Grumbach zu Volkach), Sebastian Haberkorn zu Zellingen (Bastian Haberkhorn zu Zellingen) und Konrad Bayer zu Reigelberg (Contz Beyern zum Raigelberg). Dem Hochstift wird vorbehalten, die verkaufte Weide und den Rest des Verkaufs wieder zurückzukaufen und zwar nicht nur von Johann Wolf von Knorringen sondern auch von seinen ehelichen Erben, männlich und weiblich in absteigender Linie. Jedoch muss das Hochstift ein Jahr im Voraus das Pfandgeld am Schloss zu Röttingen bezahlen. Die Käufer, Johann Wolf und seine Nachkommen dürfen die gekauften Güter verkaufen und verpfänden, dem Hochstift ist aber in allen Fällen die Wiederlösung als erstes anzubieten.