Für nähere Informationen zu den Rechten des Stifts Würzburg über die Einwohner von Grettstadt (Gretstat) und die Ebrachischen mennere verweist Fries auf die Einträge zu Ebrach.
Fries schreibt, dass er über die genauen Aufgaben, die die Inhaber des Grasmarschallamts erfüllen müssen, nur unzulänglich Informationen finden konnte. Er geht aber davon aus, dass die Amtleute dafür Sorge tragen sollten, dass Wiesen und Weiden in Ordnung gehalten werden sollten. Er schließt dies daraus, dass die Bischöfe von Würzburg stets Ämter verteilten, damit für einen bestimmten Bereich Sorge getragen werden sollte. Dabei nennt er folgende übliche Aufgabenbereiche und Ämter: Ämter für den Wildbann, Wälder, Forste, die tägliche Hofhaltung (wildban, welde, forste, und die tagliche hofhaltung), das Amt des Jägermeisters und des Försters (Jagermaister, forstere), des Mundschenks, das Bratspeisamt (amptleut, uber den Butgel Bratspeis), der Kaplan (Caplane) und gefreite Ämter (Fieterambt) des Bistums.
Johann und Steinlein von Riedern ( Hanns und Stainlain von Riederen) verzichten auf alle Rechte und Ansprüche an Greußenheim (Greussen) und erhalten dafür 300 Heller von Bischof Albrecht von Hohenlohe.
Die Verpfändung von Leuten, Gütern und einem Gewässer zum Fischen in Gräfenholz (Greuenholtz) an Heinrich Fuchs zu Wallburg (der gemelt Fuchs) durch Bischof Johann von Brunn geschieht ohne Wissen des Domkapitels. Dem Stift gehört nämlich zusätzlich das Recht auf den Zehnten, den sogenannten Rodzehnten (Rodzehend), zu Gräfenholz. Damit Heinrich Fuchs zu Wallburg die Einwilligung des Kapitels erhält und auch noch den Zehnten erhält und damit die Leute nicht mehr unter die Gerichtsbarkeit des Stifts fallen, leiht er Bischof Johann von Brunn erneut 200 Gulden. Darüber stellt der Bischof eine Verpfändungsurkunde mit seinem Siegel und dem des Stifts aus. Weil aber das Domkapitel zu diesem Zeitpunnkt gespalten ist und zwei Dechanten hat, hat die Verpfändung eigentlich keine Gültigkeit. Hierfür verweist Fries auf seine Bischofschronik.
Im Ort Goßmannsdorf im Amt Bramberg (Gosmarsdorf ain dorf im ambt Bramberg) entsteht zwischen den Herrenleuten und den Stiftsleuten ein Rechtsstreit um das allgemeine Recht, den Fron, Reisrechte und die Atzung. Der Rechtsstreit kommt vor das Zentgericht in Königsberg i. Bay. (Kunigsberg). Das Gericht entscheidet den Fall zugunsten der Herrenleute, weshalb die Bischofsleute Revision gegen das Urteil einlegen. Schließlich kommt es aber zu einer Einigung zwischen den beiden Parteien.
Die Verpfändung von Leuten, Gütern und einem Gewässer zum Fischen an Heinrich Fuchs zu Wallburg (gemelter Fuchs) geht zunächst an Veit von Rotenhan (Veit von Rotenhan) und dann an Utz Schafhausen (Utz Schafhausen) über. Bischof Lorenz von Bibra löst die Verpfändung von Utz von Schafhausen für 142 Gulden aus.
Bischof Lorenz von Bibra kauft ein Viertel des Ortes Goßmannsdorf am Main bei Ochsenfurt (Gosmannsdorf am Main nit fern unter Ochsenfurt gelegen) mit Gefällen, Nutzungs- und sonstigen Rechten und allen Zugehörungen von Georg Truchsess von Baldersheim (Georg Truchsess zu Baldershaim riter). Die Nachtragshand merkt an, dass im Jahr 1559 in Goßmannsdorf eine Ordnung von den Ganerben aufgestellt wird.
Die Brüder Johann und Martin von Rotenhan zu Rentweinsdorf (Hanns vnd Mertin v Rotenhan zu Rentwigsdorf gebrudere) führen ein Tauschgeschäft mit Bischof Konrad von Bibra durch: Die 16 eigenen Lehenmänner der Brüder in Geroldshofen und Rügshofen, die jährlich 22 Fastnachtshühner und Handlohn zahlen (für je 10 Gulden Ertrag wird je ein Gulden abgegeben), werden gegen die Abgaben von Zins und Gülte zu Gräfenholz (Greffenholtz) und das Fischereirecht in der Baunach mit der Furt und dem Nebenstrom (Altwasser) getauscht. Das Tauschgeschäft findet mit der Einwilligung des Domkapitels statt. Das, was die Brüder vom Bischof erhalten, wird ihnen als ritterliches Mannlehen gegeben.
Die von Rotenhan (Rottenhan) erhalten Zinsen, Gült und ein Gewässer zum Fischen in Gräfenholz (Grevenholtz) von Bischof Konrad von Bibra zu Lehen. Im Tausch dafür geben sie dem Stift ihre Lehen und Lehensmänner in Gerolzhofen (Geroldshofen) und Rügshofen (Rugshoven) zurück. Eine weitere Hand merkt an, dass am 10. Mai 1557 der Zehnt zu Gräfenholz an Martin von Rotenhan (Martin von Rottenhan) erblich für 600 Gulden verkauft wird.
Bischof Konrad von Bibra gestatten dem Sohn Georgs von Rosenau (Georg von Rosenaw), dass er in den um Godeldorf (Gotelndorf) liegenden Wäldern, die dem Bischof gehören, Hoch- und Niederwild jagen darf. Das Haus, das Georg von Rosenau vor einigen Jahren in Godeldorf gekauft hat, war zuvor das Jagdhaus des Würzburger Bischofs gewesen, mit dem man den Wildbann zu Bamberg abgrenzen wollte. Die Nachtragshand merkt an, dass das Jagdhaus von Bischof Gerhard von Schwarzburg gebaut wurde.