Informationen zur Brückengerichtsordnung finden sich in liber 2 contractuum Rudolfi und in liber 1 diversarum formarum Conradi. Die Brückengerichtsordnung beinhaltet Bestimmungen zu Ladungen, Beschreibungen, Fürforderungen, Gerichtsverzögerungen, Gerichtsätten, Richtern, fehden, Gemeinden, Einschreibegeldern der Beklagten und Vorladungen. Außerdem über die Eide der Gerichtsknechte, Informationen über die Acht und den Abtrag derselben, Einschreibung und Versiegelung von Urteilen, Geld, Invokationen geistlicher Richter, Gerichtsstätten, Ungehorsam, Schub zum Recht, Ärgernisse, den Fürspruch von Lehen, Zeugen, Bürgschaften, Verteilung von Ungelt, Appelationen, Darlegung von Gerichtsurteilen, Untertanen der Geistlichen und des Adels, Weisungen, Rechtsversagungen und Anzahlungen.
Bischof Hermann von Lobdeburg gibt Bartholomäus Marschalk (Batten marschalken) ein Burggut des Schlosses Osterburg (Osterburg) bei Bischofsheim an der Rhön (Bischofshouen an der Ron) zu Lehen.
Auf Schloss Baldern (castro Baldern) erhalten die Grafen Ludwig VI. und Friedrich I. von Oettingen (Ludovicus et fridericy comites de Ottingen) von Bischof Manegold von Neuenburg Folgendes zu Lehen: Die Burg und die Herrschaft in Dornberg (Dornberg) mit entsprechenden Rechten und Zugehörungen sowie außderdem die Rechtsprechung in den Orten Kellern (celloRugelande) und in der näheren Umgebung von Radwang (Ratuena), die im Amt Ansbach liegen (onolczbacru in officiis).
Marquard von Ostheim (Marquart von Ostheim) erhält von Bischof Andreas von Gundelfingen eine Hube zu Ostheim (Ostheim). Das Hochstift behält das Recht zur Widerlösung. Es ist unklar, wer diese Hube aktuell besitzt und ob Marquard von Ostheim diese zu Lehen empfängt.
In der Nähe von Stammheim (Stamien) nimmt Hermann II. Hummel von Lichtenberg (Hermamm de lechtenberg) den Adeligen Johann II. von Hohenzollern, den Burggrafen von Nürnberg (Joannes natus dium feuderi Burggraui de Nuremberg), zum Lehensmann, weil Gottfried von Hohenlohe-Speckfeld (Gatfride de Speckfelt) auf alles verzichtet. Ersterer erhält jene landwirtschaftlichen Güter zu Öttershausen (ottrichshausen, in der Nähe von Kitzingen (Kitzingen) und in Ebertshausen (Eppeshausen), die zweiterer als Ritterlehen besaß, zu Lehen. Zudem erwibt der Burggraf von Nürnberg, Johann II. von Hohenzollern (der Burggraf), N von den Herren von Hohenlohe-Speckfeld (von Speckfelt).
Bischof Johann von Brunn übereignet dem Orden der Kartäuser zu Astheim (Osthaim) zwei Drittel des Zehnts zu Dürrfeld (durfelt) und einen halben Hof zu Prosselsheim (prassoltzheim), der bisher ein Lehen des Hochstifts Würzburg war. Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Sainsheim) erhält vom Bischof dafür einen Hof zu Wiesenbronn (Wisenbrune), der bei Stephansberg (Steffansberg) liegt, zu Lehen. Fries gibt außerdem an, wo Informationen zu finden sind, wie Erkinger von Seinsheim den Hof bei Wiesenbronn aufgibt und wo ein Revers von ihm verwahrt wird.
Bischof Johann von Brunn verschreibt Lorenz von Ostheim (Lorentzen von Ostheim) und seinen männlichen Erben auf das Burggut bei Bad Neustadt an der Saale (Neustat) und Salz (Saltzburg) gelegen 500 Gulden. Hiervon hat der Bischof jährlich 50 Gulden an Lorenz von Ostheim zu entrichten. Als der Bischof diesen Betrag nicht zahlen kann, beschlagnahmt er für die Gesamtsumme und das versetzte Burggut die Güter des aus Bad Neustadt an der Saale geflohenen Gottfried von Schweinfurt (Gotzen von Schweinfurts) nach geltendem Recht. So bekommt Lorenz von Ostheim das Haus, die Wiesen, die Äcker und den Weingarten mit Haus, welche zusammen 1000 Gulden wert sind, zu Mannlehen. Wenn Lorenz von Ostheim oder seine Nachkommen diese Güter verkaufen müssen, sollen sie andere Güter kaufen und diese zu Mannlehen bekommen.
Gottfried Schenk von Limpurg bekommt das Domkapitel zu Ansbach (onoltzbach) und den Weinzehnt des Markts Sommerhausen (Sumerhausen) mit allen Zu- und Eingehörungen des Dorfes und Äckern vom Hochstift zu Lehen. Dieser Besitz wird Johann von Leonrod (Hansen von lenrods) und Georg von Bibra (gebern von Biberen) als Vormündern übereignet, da es zuvor von beiden gekauft wurde.
Bischof Johann von Grumbach überträgt Oesfeld (Oesfelt), das im Amt Bütthard (ambt Büthart) liegt, samt den Leuten, Gütern und Zugehörungen in die Verantwortung des Ritters Heinrich Zobel (Heinrichen Zobeln ritter), einem Mitglied seines Rates.
Wilhelm Schenk von Limpurg (Her wilhelm her zu Limpurg), der der Erbschenk des Heiligen Römischen Reiches und Domherr zu Würzburg ist, befiehlt dem Hochstift Würzburg, die Dörfer Gollhofen (Golnhofen), Sommerhausen (Somerhausen), Winterhausen (Winterhausen) und Lindelbach (Lindelbach) samt den Leuten, Gütern, Gerechtigkeiten, Gerichten und Eingehörungen seinen eigenen Nachkommen und dem unmündigen Sohn seines verstorbenen Bruders Georg Schenk von Limpurg (Schenck Georgen seines Bruders) als Sohn- und Tochterlehen zu verleihen. Zudem erhält er von Bischof Rudolf von Scherenberg für sich und die gesamte Nachkommenschaft den Erbschutz und Schirm über die Vogtei des Klosters St. Maria und St. Theodor zu Bamberg ( closters oder stiftes Dämberg). Dies alles umfasst das Erbe des verstorbenen Bruders Georg Schenk von Limpurg.