Beide Gemeinden bezahlen jedem Bischof von Würzburg 20 Gulden an Bede jährlich, ebenso müssen sie Reis- und Frondienste leisten, den Bannwein trinken, Atzung und Lager leisten, wie es in der Amtlade festgehalten ist. Diese Bestimmungen gelten auch für die Leibeigenen der Herren von Zindel und von Grumbach, weshalb sie wie alle anderen Einwohner auch alle Gemeinderechte empfangen und genießen.
Bischof Johann von Brunn befreit das Dorf Heidenfeld (Haidenueld) von Steuern, Bede, Fron, Legepfennig und Atzung, die sie sonst den Amtleuten und Vögten zu Klingenberg (Clingenberg zahlen müssten. Die Abgabe des Zehnts an das geistliche Gericht und Landgericht und die Gerichtsrechte zu Heidenfeld sind ausgenommen. Alle Zinsen und Gült werden ihnen erlassen. Der Propst und der Konvent stellen dem Bischof und seinen Nachfolgern dagegen andere Zinsen und die Gült zu Kolitzheim (Colitzhaim) und Herleshof (Herres) zu, mitsamt der jährlichen 40 Gulden Bede vom Kloster. Ebenso verschreiben sie dem Hochstift auf ewig die Vogtei, Schutz, Schirm und Öffnungsrecht zu Heidenfeld.
Bischof Johann von Brunn gibt bekannt, wer für den gemeinen Amtfron und die Atzung in Gleisenau(Gleissenaw zuständig ist. Die Nachtragshand fügt die Orte Schönbrunn (Schonbrun) sowie Eltmann (Eltmain Ampt) hinzu.
Bischof Johann von Brunn freit das Kloster Bronnbach (Brunbach) für sechs Jahre von Atzung, Lager und Frondienst. Von einer späteren Hand wurde ergänzt, dass der Abt zu Bronnbach Visistator des Seligentaler Klosters (Seligenthal) ist.
Im Ort Goßmannsdorf im Amt Bramberg (Gosmarsdorf ain dorf im ambt Bramberg) entsteht zwischen den Herrenleuten und den Stiftsleuten ein Rechtsstreit um das allgemeine Recht, den Fron, Reisrechte und die Atzung. Der Rechtsstreit kommt vor das Zentgericht in Königsberg i. Bay. (Kunigsberg). Das Gericht entscheidet den Fall zugunsten der Herrenleute, weshalb die Bischofsleute Revision gegen das Urteil einlegen. Schließlich kommt es aber zu einer Einigung zwischen den beiden Parteien.
Fries verweist für nähere Information über Fron, Dienst, Atzung, Legepfennig und ähnliche Schulden, die durch einen Rechtsstreit zwischen Herrenleuten und Bischofsleuten in Goßmannsdorf (Gosmarsdorff) entstanden sind, sowie für Information über eine zehnjährige Befreiung von Abgaben durch Bischof Lorenz von Bibra auf das Liber Contractuum Laurentii. Die Nachtragshand merkt zusätzlich die Orte Ostheim (Osthaim), Fitzendorf (Vitzrndorff) und Gerlachsdorf (Gerlesdorff) an.
Bischof Konrad von Bibra schickt seine Jäger, Knechte, Hunde und Pferde mit Urkunden, um seinen Wildbann durchzusetzen. Sie sollen vom Abt von Ebrach und - falls sie das Kloster nicht rechtzeitig erreichen - de Dörfern Burgwindheim, Steinbach und Michelau (Dorffern Burgkwindhaim, stainbach vnd Michelaw) mit Atzung versorgt werden, wie es Brauch ist.
Bischof Melchior Zobel von Giebelsstadt verkauft die steinerne Vierung der Kemnate hinter der Pfarrkirche am Dorfgraben an Oswald Hauswirt (Hauswirt), dem Keller zu Röttingen, und seinen Erben. Der Kaufpreis beträgt einmalig 200 Gulden sowie jährlich 29 Pfennige und Fastnachtshühner. Außerdem erhält der Pfarrer drei Pfund sieben Pfennig und einen gebührlichen Handlohn.
Geringere Rechtsstreitigkeiten der angesprochenen Art werden von Gottfried und Nikolaus Diemer, zwei Würzburger Landschreibern (Gottfriden vnd Niclassen Diemeren Landschreibern von wegen v.ge. Hl. Von Wirtzburg) und Andreas Sockel und Platon Rüth, zwei nürnbergischen Anwälten in Würzburg (Andressen Sokeln vnd Platonen Ruden Nurnbergisch Syndicum zu Wirtzburgs) so vertragen, dass in schweren Fällen des Zentgerichts wie Mord, Raub, Diebstahl, Vergewaltigung, Meineid, Brandstiftung und ihrer Versuche, sowie anderer Zentsachen, die mit Todes-, Leibsstrafen oder Verbannung durch den Scharfrichter bestraft, es in drei Tagen dem Würzburgischen Zentgrafen anzuzeigen. Dies gilt für die Würzburgischen Zenten über die Untertanen des Klosters Ebrach außer Abstwind (Abtswinds), Wiesenbronn (Wisenbrunn), Wiesentheid (Wisenthait), und ander Orte, in denen Untertanen leben, die der eigenen oder einer fremden Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Auch wenn ein ebrachischer Untertan geschädigt wird, sollen sie in drei Tagen den Täter dem würzburgischen Zentgraven anzeigen, der den Täter in drei Tagen festnehmen und dem Opfer gegenüberstellen. Sollte der Beklagte nach dieser Zeit nicht mehr als schuldig gelten, so kann er auf eigen Kosten den Kläger beklagen lassen oder den Würzburgischen Zentgrafen den Beklagten je nach Gelegenheit behandeln lassen. In geringeren Rechtsverletzungen, für die das Zentgericht zuständig ist, wie beispielsweise Verletzungen in Form blutender Wunden, Lähmung, Schmähungen, Prügeleien, der Überschreitung von Grenzen in Form von überpflügen und übermähen und ähnlichem sollen die ebrachischen Untertanen vor die ebrachischen Gerichte gestellt werden. Wenn ein Ebracher gegen einen Würzburger Untertanen oder einen einer anderen auf Ebrachischem Boden kriminell wird, soll die Buße nach Ebrach bezahlt werden. Ebenso ist es, wenn ein Ebracher auf Würzburger Grund straffällig wird. Wenn jedoch zwei Würzburger Untertanen sich gegenseitig auf Ebrachischem Grundbesitz schädigen oder ein Ebracher Untertan und ein Würzburger auf unterschiedlichem Grundbesitz eine Straftat begehen, erhält das Hochstift Würzburg die zu bezahlende Buße, wobei die beiden Untertanen gleichmäßig belastet werden sollen. Die Prozessparteien können bei der jeweiligen Gegenpartei und ihrem Gerichtsherren Schäden geltend machen, nachdem die Buße bezahlt wurde. Das Kloser Ebrach übt weiterhin die Niedergerichtsbarkeit und die Hochgerichtsbarkeit seinen Untertanen gegenüber in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallfedt) und Burgwindheim (Purckwindhaim) aus und führt die Untersuchung durch. Daneben behält Ebrach die Herrschaft über das Niedergericht von Grettstadt (Gretstatt), Untereuerheim (Eurhaim), Burgwindheim (Burgwindhaim), Ebrach und Weiher (Weiher) sowie in allen andern Orten, in denen das Kloster in Fällen, die sich um Besitzverhältnisse oder persönliche Fälle handeln. In diesen Fällen spricht allerdings Ebrach nur gegen seine und Würzburg nur gegen seine Untertanen Recht. In all diesen Dingen soll nach dem hergebrachten Recht gehandelt werden. Bei Totschlagsfällen innerhalb der Ringmauern des Klosters kann der Würzburgische Zentgraf ermitteln und Beweise aufnehmen. Außerdem sollen die Ebrachischen Untertanen, nur die Frondienste ausüben, die üblich sind, und nicht neu belastet werden. Sie sollen aber den Würzburgern den Schutzhafer zahlen. Die Einwohner von Dreuschendorf (Duchendorff) müssen die Jäteratzung entrichten. Zum Schaftrieb in Grafenrheinfeld (Rainfeld). [Der Satz unter "11." ist unleserlich]. Die Bischöfe von Würzburg sollen weiterhin die Ebhuldigung der Ebrachischen Untertanen in Oberschwarzach erhalten, aber dem Abt bei der Bezahlung ihrer Zinsen behilflich sein. Im Fall der Zollzettel mag das Kloster Ebrach wie bisher verfahren, wie es in einer Urkunde Bischof Konrads von Thüngen berechtigt wurde, aber über seine Schänken in Ebrach vor dem Kloster, in Großgressingen (zu grossem Gressen), Hermersdorf (hermdorff), Sulzheim (Sultzhaim) und Herlheim (herbt/nhaim) weiterhin zollfrei bleiben. Die Landsteuer ist an den Herrn des Steuerzahlers zu entrichten, nicht den Herrn des Grundes, auf dem er lebt. Die Ebrachischen Untertanen in Schallfeld sind wie zuvor der Zent von Gerolzhofen unterstellt. Ebrach soll weder von Würzburger Militär noch von Würzburger Jagdgesellschafte über Gebühr beschwert werden.
Propst Joachim Faber (Pobst Joachim) und der Konvent von Heidenfeld verkaufen mit der Bewilligung von Bischof Friedrich die Schenkstatt des Klosters im Dorf Heidenfeld (die im Markgräfischen Krieg abgebrannt ist), 3 Äcker Wiesen (die die Schankwiesen genannt werden), 2 Äcker Wiesen bei der strutheken, 2 Äcker Wiesen am Lainacher Weg, zusätzlich eine jährliche Abgabe von Brennholz und 3 Äcker, die auf eigene Kosten aufzuhauen und zu gebrauchen sind. Alles liegt in der Heidenfelder Markung und gehört zur Schenkstatt. Johann Lolein (Hans Lolein) muss einen jährlichen Zins von 24 Gulden zahlen, die Hälfte zu Walpurgis und die andere Hälfte zu Martini.