Die Dorfordnung von Bütthard findet sich in liber 1 und liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zum Viehtrieb, Pflichen von Feldhütern, Nutzung von jungem Holz für die Errichtung eines Zauns, Nutzung des Vorholzes, Schaftrieb, zur gemeinen Ried, Wache, hutt, Hader, Metzgertrieb, Viehrüge, Scharwache, Ausrufung der Uhrzeit, nächlichen Toröffnung, Feuerschutz, gassieren, Auflauf, Viertelmeister, Zaun, Anlage von Buße, Gerichtsschöffen, Steinsetzern und Buße. Sie enthält außerdem Bestimmungen zur Suche nach Rat bei Amtmännern, zu Dorfgerichten, heftigen Verwundung, Ratsgeboten, Steinwürfen, Zuckfrevel, Schlägen, Scheltworten, Tadelung durch Urteile, Gerichtsklagen zu entscheidenden Sachen, Vorladegeld, hegtzaun, Klagegeld, Gerichtsschäden, Urteilseröffnungen, Kundschaft, ordentlichen Gerichten, Rügegeld, zur Anlegung von Bußen, Weinschenken und Eichen. Außerdem zu Jahrmärkten, Grenzsteinen, dem Lohn für Pflasterer sowie den Pflichten von Junggesellen und der Kirche.
Konrad I. von Hohenlohe-Brauneck trägt verschiedene Einkünfte im Dorf Elpersheim (Eltersheim etwan Altersheim itzund Elpershaim) Bischof Dietrich von Homburg und dem Hochstift Würzburg als Lehen auf. Laut der Nachtragshand werden diese Einkünfte dem Deutschen Orden übereignet. Dies betrifft auch: Den Zehnten zu Mergentheim (Zehenden zu Mergethaim), verschiedene Güter in Lichtel (Lichental, Harrbach (Harbach), Stalldorf (Staldorff), Bütthard (Buterieth), Ober- oder Unteraltertheim (Aldershaim), Weikersheim (Weickershaim), Stuppach (Stubach), Neunkirchen (Newkirchen), Apfelbach (Apfelbach).
Bischof Otto von Wolfskeel kauft von Kraft III. von Hohenlohe-Weikersheim (Hern Craften von Hohenlohe) und seiner Ehefrau Anna von Hohenlohe-Weikersheim (anna sein hausfraw) das Schloss Reichenberg (Reichenberg die vesten) samt anderen Dörfern im Amt Röttingen (ambt Rottingen) für das Hochstift Würzburg. Hierüber liegt dem Bischof eine Verschreibung vor.
Herr Ulrich von Hohenlohe (Her Vlrich von Hohenlohe) gibt Bischof Albrecht von Hohenlohe 16 Malter Korngült zu Herchsheim (Herichshaim oder Herrchsheim, sunst Hairingshaim, auch Herenshaim), einem Dorf im Büttharder Gau (Butrieter gai), sowie ein paar andere Eigengüter und bekommt diese als Mannlehen. Bischof Albrecht übereignet ihm dafür den Zehnten zu Wachbach (Wachbach). Als Bedingung macht er, dass sein Vetter Herr Dietrich Geyer (Dietrich Geier) und dessen Bruder Konrad Geyer (Contz) diese Güter von Ulrich als Afterlehen empfangen sollen.
Nachdem Johann von Hohenlohe-Speckfeld (Johans her zu Hohenlohe) verstorben ist, fällt ein Wildbann an das Stift Würzburg heim. Allerdings nimmt Albrecht I. von Hohenlohe-Weikersheim (her albrecht von Hohenlohe) den Wildbann als Schildgenosse für sich ein. Bischof Johann von Brunn verleiht daher den Wildbann an Konrad IX. von Weinsberg (Conraden Hern zu wirtzburg) zu dem Schloss Reichelsburg (Reigelberg), der Bischof und die Seinen haben aber weiterhin das Jagdrecht. Der Wildbann erstreckt sich über Lauda (Lauda an der thauber), Grünsfeld (Grunsfeld), Bütthard (Buthart), Aub (aw), Wolkshausen (Wolthausen), Custenlar, Steinsfeld (Steinsfelt), Gumber, Heldeneck, Lichtel (Lichtal), Swatzberg, Buchenbach (Buchenbach), Darstadt (Dartzbach), Wachbach (wachbach).
Bischof Konrad von Thüngen schreibt an die Grafen, Herren und Lehensleute des Hochstifts Würzburg, dass der Schwäbische Bund (Bund) Herzog Ulrich von Württemberg (vlrichen von wirtenberg) aus seinen Besitzungen vertreibt. Er informiert sie darüber, dass der Herzog während seines Abzugs über Würzburg (wirtzburg) zieht.