Mechthild zu Liesberg und ihr Sohn Friedrich, Herr zu Liesberg ( fraw mechthilt die erbare fraw vnd friderich ir son her zu liesberg) haben einen Hof in Karlstadt (carlstat) vom Stift zu Lehen bekommen. Diesen Hof ist vom Verkauf von etlichen Gülten und Zinsen in den Ämtern Arnstein und Karlstadt an Bischof Gerhard von Schwarzburg für 2400 Gulden ausgenommen.
Bischof Johann von Brunn verleiht dem Ritter Lämplein und seiner Frau Benigna alle Güter, Leute, Gülte und Zölle mit allen Zugehörungen zu Rügshofen (Rugshofen).
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet an den Volkacher Bürger Friedrich Escherich (Fritzen Escherichen) 22 Malter der Getreide Gült. Diese besteht zur Hälfte aus Korn und zur Hälfte aus Hafer. Ebenso werden allen Zugehörungen der Gült bei Rügshofen (Rugshofen) und Dingolshausen (Dingotzhausen) mitverpfändet. Dafür bekommt der Bischof 175 Gulden von den Brüdern Konrad, Wilhelm und Michael Zollner (Conraden wilhelmen vnd Michaeln zolner). Die Widerlösung ist in einem Jahr vorbehalten.
Apel III. von Lichtenstein (apel von Lichtenstein) gibt alle Güter, Gült, Nutzungsrechte und Zinsen, die er an Dietersdorf (Ditrichsdorff) hat an seinen Sohn und seine Töchter, die Rottenfelser heißen, zu Lehen.
Bischof Johann von Brunn gibt seinem Bürger Johann Schultheiß zu Geroldshausen (Hansen schulthaissen zu Geroltzhofen), seiner Frau Hilde (hilten) und deren Erben acht Malter Korn als jährliche Gült auf seinen und des Hochstift Würzburgs Hof bei Rügshofen (Rugshofen). Dem Bauer keine, der den Hof bewirtschaftet werden jährlich 13 Malter Korn und 13 Malter Hafer, auf Wiederlösung, für 80 Gulden verpfändet. Die acht Malter gehen von dieser Summe ab.
Bischof Johann von Brunn schuldet Peter von Stettenberg (pettern von Stettenberg) 1500 Gulden. Diese Schulden gehen auf seinen Sohn Peter von Stettenberg über, da der Bischof diese nicht begleichen kann, verpfändet er ihm das Dorf Rüdenhausen (Rudershausen) auf dem Gau, mit allen Ehren, Nutzungen, Gefällen, Renten, Zinsen, Gülten und allen Zu- und Eingehörungen, die auch einem Probst des Stift Haugs zustehen. Davon ist nichts ausgenommen, von 15 Gulden Einnahmen soll von Stettenberg je einen Gulden bekommen, bis die Schulden beglichen sind oder der Bischof diese auf eine andere Art und Weise begleicht. Darüber wird ein Revers ausgestellt.
Erzpriester: Sie sollen offizielle Personen sein, die studiert und praktiziert haben. Auch sonst sollen sie redlich, tugendhaft, gelehrt, fromm und unverleumdet sein. Es sollen keine weltlichen Angelegenheiten von den Geistlichen verhandelt werden, etwa Fälle von Eheangelegenheiten, Meineid, Zehnt, geistlichen Zinsen und Gülten, Ketzerei, Zauberei, Aussätzigkeit und Sakrilegen.
Bischof Lorenz von Bibra und die Brüder Daniel, Marsilius, Nabucho Domaser Voit von Rieneck ( Daniel, Marsilins vnd Nabucho domaser gebruder voit von Rineck) schließen einen Kaufvertrag ab. Die Voits von Rieneck verkaufen folgendes an den Bischof: die Steuern einer Kemenate im Vorhof von Schloss Rothenfels, ebenso wie die Steuern von Stall und Keller und alles, was sie von Peter von Sommeringen ( petter von Someringen) bekommen haben.Dazu gehört auch ein Garten vor dem oberen Tor und dem Vorhof bei der äußeren Brücke. Beim Stelzengraben gehört das kleines Haus dazu, auch ein Hof in der (Lautter), zusammen mit den Gerechtigkeiten und Zugehörungen. Des Weiteren der Schaftrieb und ein halber Hof zu Birkenfeld (Burckenfelt) ebenso wie die Hälfte der Kammer, Zinsen und Gült zu Steinbach mitsamt Gerechtigkeit und Zugehörungen, zehn Morgen Acker auf dem Berg zu Rothenfels, eineinhalb Pfund Wachs, sechs Morgen Wiesen in (Mattenstatter), ein Malter Hafer zu Sendelbach vom Siegfriedsberg. Ein Sommerhuhn zu Karbach (Carbach), ein Martinshuhn von einem Acker und etliche Weingarten zu Niederlindach (Niderleinach), ein Gut zu Rothenfels. Bischof Lorenz gibt ihnen dafür 300 Gulden und übergibt ihnen folgende Güter: das Stiftshaus, das die Kelnerei genannt wird, mit einem kleinen Haus und einem Garten in der Stadt Rothenfels. Zwei Gärten vor dem unteren Stadttor. Die Gärten reichen vom oberen Weg bis unten an die Scheunen. Dies bekommen die Brüder für sich und ihre Erben als Mannlehen. Sie bekommen zusätzlich einen Hof an der Lauter und einen halben Hof zu Birkenfeld, ebenso wie andere Sachen, die sie bereits innehaben. Außerdem erhalten sie ein Mann- und Burglehen zu Rothenfels.
3. Der Bischof soll den Grafen verbieten, weiterhin so zu jagen, wie sie dies seit jeher tun. Daduch entsteht den armen Leuten solch ein Schaden, dass sie es sich nicht mehr leisten können, ihre Güter zu bebauen, wodurch es ihnen wiederum nicht möglich ist, ihre Zinsen und Gülten zu bezahlen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung des Domkapitels das gesamte Amt, Stadt und Schloss Röttingen (Rötingen) and Johann Wolf von Knorring zu Wiltingen (hansen wolffen von knorring zue Wiltingen) und alle seine ehelichen Erben, seien es Männer oder Frauen solange sie in seiner Abstammungslinie leben. In dem Verkauf ist inbegriffen: Dörfer, Flecken, Weiler, Mühlen, Leibeigene und ihre Renten, Zinsen, Gülten, Beden, Zölle, der Handlohn der Bauern, Hauptrechte, Schäfereien, großes und kleines Getreide, Wein und Getreide und Zehnten. Ebenso alle hohe und niedrige Obrigkeit, Malefizbuße, Frevel, Zehntbarkeiten und was diesen anhängt, das Folgschaftsgebot gegenüber dem Kaiser, Gerichtsbarkeit in Gerichtsfällen, Atzung, Frondienst, Weidegeld, Fischbäche und Gewässer, Wald, Wein und Felder, beständige und unbeständige Gefälle, Wildbann und das Jagdrecht. Alles, was sich frei über und unter der Erde befindet. Von dem Verkauf ist nichts ausgenommen, außer folgendes: die Geistlichen Lehen und die Landgerichtsfälle und deren Bestätigung sowie der Guldenzoll. Dieser war zuvor auch unter den Amtsnutzungen inbegriffen. Über diesen Verkauf wird ein besiegeltes Register erstellt. Zudem kann Johann Wolf von Knorringen sein eigenes Halsgericht halten, und dort Übeltaten an ihm und in seinem Amt verhandeln. Bischof Melchoir von Zobeln erhält dafür 31.000 Gulden. Die Bürgschaft für den Verkauf und diese Leistungen auf zehn Jahre haben folgende Personen: Hofmeister Martin von Rotenhan (Martin von Rottenhan) und die Amtmänner Andreas von Stein zum Altenstein zu Hoffrich (Endressen von Stain zum Aldenstain zu Hoffrich), Philipp von Thüngen, Hofmeister zu Homberg an der Wehrn ( philipsen von Thungen zu hoenberg am wehrnhausen von Grumbach zu Volkach), Sebastian Haberkorn zu Zellingen (Bastian Haberkhorn zu Zellingen) und Konrad Bayer zu Reigelberg (Contz Beyern zum Raigelberg). Dem Hochstift wird vorbehalten, die verkaufte Weide und den Rest des Verkaufs wieder zurückzukaufen und zwar nicht nur von Johann Wolf von Knorringen sondern auch von seinen ehelichen Erben, männlich und weiblich in absteigender Linie. Jedoch muss das Hochstift ein Jahr im Voraus das Pfandgeld am Schloss zu Röttingen bezahlen. Die Käufer, Johann Wolf und seine Nachkommen dürfen die gekauften Güter verkaufen und verpfänden, dem Hochstift ist aber in allen Fällen die Wiederlösung als erstes anzubieten.