Das Dorf Höchberg (Hugberg etwan Hugbur) liegt hinter dem Schloss Marienberg (vnterfrawenberg). Die Einwohner von Höchberg schulden der Zent Würzburg einen Schoppen. Die Einwohner von Höchberg begehren das Bürgerrecht der Stadt Würzburg, um Zollfreiheit auf der Mainbrücke zu genießen. Das Begehren wird jedoch abgelehnt.
Die Hälfte des Zolls zu Iphofen gehört den Edelleuten von Rödelsee. Friedrich von Rödelsee (Fritz von Rotelsehe) verkauft diese Hälfte an für 200 Pfund Heller an Bischof Otto von Wolfskeel. Für den Wert des Pfund Hellers verweist Fries auf das Stichwort Heller.
Gerlach von Hohenlohe-Uffenheim (Gerlach von Hohenlohe), der Sohn von Ludwig von Hohenlohe (obbenants Ludwigs sohn) hat seinen Teil von Kitzingen und von Hoheim ( zu Hohen) mit allen Zu- und Eingehörungen, Zinsen, Beden, Rechten, Nutzungen, Zöllen, Geleitrechten, Renten und Gefällen mit Bewilligung seines Bruders Gottfrieds von Hohenlohe (Gotfriden von Hohenlohe) an den Ritter Lämplein Lamprecht von Bimbach (Lenlein Lamprechten von Bmbach riter) und seiner Frau Anna sowie an Herr Andreas Truchsess von Baldersheim (Endres Truchsessen) mit seiner Frau Anna und seinen Erben übergeben. Sie dürfen diesen nutzen und behalten, bis der Kaufbrief darüber ausgestellt ist.
Die Stadt und Schloss Kisseck (oder Kiseck), das Dorf Nüdlingen (Nutlingen) und weitere Gerichtsrechte werden dem Herzog Swantibor von Pommern-Stettin(Hertzog Schwaneberg) und dessen Bruder Bogislaw (Bugslaen) von den Markgrafen von Brandenburg gegeben. Die beiden Brüder verkaufen die oben genannten Besitztümer und Rechte an den Bischof Gerhard von Schwarzburg und das Hochstift Würzburg für 9000 Gulden.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet Graf Friedrich I von Henneberg (Graue Fridrichen von Hennenberg) das Dorf Ischershausen zusammen mit Schloss, Stadt und Amt Sternberg im Grabfeld (Sternberg) und Bad Königshofen im Grabfeld (Kunigshouen im Grabfeld) für 900 Gulden. Die Auslösungssumme beträgt 400 Gulden. Das Stift behält sich die Landesbede vor, die zur Hälfte an Graf Friedrich I von Hennberg geht. Die Vereinbarung wird öffentlich bekanntgegeben und Graf Friedrich I von Henneberg schriftlich bestätigt. Nach diesem Vertrag liegt das Zollrecht beim Stift, Bischof Johann von Brunn verkauft das Zoll- und Gerichtsrecht für Ischershausen, Sternberg im Grabfeld und Bad Königshofen im Grabfeld für 13.000 Gulden an Graf Friedrich von Henneberg , der eine Bestätigung für den Verkauf erhält.
Bischof Johann von Grumbach verschreibt Doktor Gregor Heimburg (Gregor Hainburg) und seinen Erben das Ungeld zu Iphofen (Iphouen) für 1200 Gulden. In der nachfolgenden Zeit werden Gregors Güter auf Befehl des Papstes konfisziert. Auch Bischof Rudolf von Scherenberg zieht seine Güter ein. Gregors Erben argumentieren jedoch, dass er ihnen die 1200 Gulden auf dem Ungeld zu Iphofen vor dem päpstlichen Befehl übergeben hat. Bischof Rudolf erklärt sich dazu bereit, den Erben für den alten Pfandschilling von 1200 Gulden erneut 900 Gulden zu verschreiben. Die übrigen 300 Gulden werden fallengelassen.
Bischof Johann von Brunn gibt den Metzgern und Bäckern zu Iphofen (Iphouen) eine Freiheit. Sie müssen keine Zölle bezahlen für das Vieh und das Getreide, das sie in Iphofen verkaufen. Die Freiheit ist wiederrufbar. Bischof Rudolf von Scherenberg gibt ihnen die gleiche Freiheit, ebenfalls auf Wiederruf. Bischof Konrad von Thüngen erneuert die Freiheit ebenfalls.
Bischof Konrad von Bibra verbietet, dass weder Jude noch Jüdin, egal welchen Alters, in der Stadt und Vorstadt zu Würzburg ein- oder durchgehen dürfen. Diese müssen sonst jedes mal dem Hofschultheißen einen Würzburger Schilling Zoll entrichten und den Vor- und Zunamen angeben. Sie dürfen dennoch nicht über Nacht in Würzburg bleiben, ansonsten müssen sie erneut Strafe zahlen und ihren Namen angeben. Sofern ein Christ einen Juden beherbergt, müssen beide jeweils 10 Gulden Strafe zahlen.
Jostal, eine Kirche bei Gramschatz (Cramschnit) ist umgeben von einem Brüderhaus und weiteren Häusern. Sie ist zu Zeiten Bischof Johann von Brunns ein bekannter Wallfahrtsort, besonders zu Pfingsten. Es wird dort Wein ausgeschenkt. Der Ort zieht Krämer an und man veranstaltet einen großen Jahrmarkt. Bischof Johann nimmt das Ungeld, Stadtgeld und den Zoll ein und verleiht dies Johann Großenbach (Hanns Grossenbach) zum Mannlehen. Bischof Gottfried Schenk von Limpurg tut dasselbe.
Als aber aus solcher Verweisung und Mandat allerlei Missverständnis aufkommt, entwirft Bischof Friedrich von Wirsberg einen Anhang mit weiteren Erläuterungen, welche die Amtsleute im Stift öffentlich verlesen. Jeder Amtsmann muss für einen abziehenden Juden einen Geleitschutz zahlen, bis dieser im Gebiet eines anderen Amtmannes ist. Hierfür wird von den betroffenen Juden 2 Gulden für einen Wagen, 1 Gulden für einen Karren und 1 Gulden für Kotzen als Geleitgeld verlangt. Sofern sie diese Summe entrichten, können sie sich frei in diesem Gebiet bewegen. Und jede Person die zurück möchte muss erneut 2 Gulden Geleitgeld an die Amtleute auf ihrem Rückweg zahlen. Derweil sollen die Juden bis Mitfasten das Stift verlassen, ohne dabei den Einwohnern und ihren Gütern Schaden zukommen zu lassen. Bis zu diesem Termin müssen die Juden keine Abgaben zahlen. Gewisse Leute haben das Wort Preis mutwillig und vorsätzlich in einen Judenerlass gesetzt, was bei den Stiftsangehörigen großen Unmut ausgelöst hat. Die Juden sollen bis Pfingsten diesen Jahres abgezogen sein. Das Wort Preis wird so definiert, als dass, wenn sich einer oder mehrere Juden unter andere Herrschaft begeben, und mit den Untertanen des Stifts handeln, sie vom Bischof bestraft werden. Die Untertanen des Stifts können die Juden, die dagegen verstoßen, bei den Amtsleuten anzeigen, die diese dann in Gewahrsam nehmen. Ansonsten düfen die Juden, die wegen ihrer Handelsgeschäfte das Stift durchqueren, für eine Nacht beherbergt werden. Sobald ein Jude an die Grenze des Stifts kommt, muss er öffentlich einen gelben Ring führen. Zusätzlich muss ihnen durch den ersten Zollbeamten oder dazu Befähigten ein Geleit- und Zollzeichen ausgegeben werden, damit die Juden entweder das schriftliche oder lebendige Geleit vorzeigen können. Der Geleitschutz für ihr Leib und ihre Güter können die Juden gegen eine angemessene Bezahlung von jedem Stiftsangehörigen bekommen. Jeder der sich bei einer solchen Durchquerung etwas zu schulden kommen lässt, fällt in die Leibeigenschaft des Bischofs.