Die Nachtragshand verweist auf Quellen bezüglich Geleit- und Zollrecht zur Frankfurter Messe.
Die Nachtragshand verweist auf Quellen über Zollabkommen mit dem Erzstift Mainz zur Frankfurter Messe.
Flügelau (Flugelaw) war eine Grafschaft. Ihr letzter Graf Konrad, (Grave Conrat der letzer) empfängt sie als Lehen des Stifts, das nach dem Aussterben seines Geschlechts von den Grafen von Hohenlohe getragen wird. Das Lehen besteht aus dem Schloss Kirchberg (Kirchberg das Sloss), das über 30 Pfund Heller järhlicher Grundzinsen verfügt, dem Kirchsatz der Kapelle im selben Ort, dem Kirchsatz auf den Pfarreien von Ilshofen (Vlleshofen), Roßfeld (Rossveld), Honhardt (Hohenhart), Ruppertshofen (Rutprechtshofen) und Wolpertshausen (Vffkershausen). Außerdem gehören zu diesen Herrschaftsrechten der Zoll von Wolpertshausen, das dortige Gericht an Mariae Himmelfahrt und Mariae Geburt und andere verpfändete Güter in derselben Ortschaft sowie Afterlehen in Ruppertshofen, das Dorf Niedersteinach (Niderstainach ain dorflein), eine Hube in Forst (ain hub zu Forst), eine Mühle und verschiedene andere Güter in Hessenau (Hasenaw), den halben Zehnt der neuen Rodung am Eichenwald zu Lendsiedel (Lentsidel), die Hälfte des Zehnten von Utzstetten (Utsteten), den ganzen Zehnten von Dietenhof (Dietenhoven), den Zehnten von Schlechtbach (Slurtzbach), die Gerichtsbarkeit von Mistlau mit der Vogtei über das Kloster in Mistlau (die gerichtbarkait zu Mistelaw sambt der vogtei vber die clause daselbst), den Zehnten am Schlagschatz von Jagstheim (den Leger Zehenden zu Jagshaim). Daneben enthält das Lehenbuch Bischof Albrechts von Hohenlohe noch Verweise auf die Kirchsätze von Lichtel (Liehenthal), Münster (Munster), Oberstetten (Obernstetten), Pfitzingen (Pfutzich), Rüsselhausen (Rusoldtshausen), Edelfingen (Ottelfingen), Oberbalbach (ObernBalbach), Wüstenrot (Wuestenrodt), Oberschüpf (Schüpff), Rot (Rodt), Altenmünster (Altenmunster), Tiefenbach (Tyrenssach), Wallhausen, wie Würzburger Quellen nahelegen (Wogelhausen so Hansen Herbarts zu Wirtzburg umb in ihrem Hause ernend).
Bischof Gerhard von Schwarzburg kauft den Herzögen von Pommern-Stettin anderthalb Malter Weizen an Steuereinnahmen aus Elfershausen (Elvernsshausen). Dieser Kauf betrifft laut eines Nachtrags auch folgende Orte: Bad Kissingen (Kissingen), Nüdlingen (Nutlingen), das Gericht des Frauenklosters Aura (Fraw Gericht),Iringshausen (Irungshausen), den Zoll von Hausen (Hausen Zoll), Winkels (Winkels), Ramsthal (Raimbstal), Machtilshausen (Machtolshausen),die Zent von Aura (Aura Zent), Bremersdorf (Bermansdorf), Poppenlauer (Boppenlauer),
Der Ritter Heinrich Kötner und sein Sohn Weiprecht (Hainrich Kötner, ritter vnd Weiprecht, sein sun) tragen Bischof Gerhard und dem Stift Würzburg ihr Haus in Obereuerheim und ihre Besitzungen in Untereuerheim zum Lehen auf und erhalten sie. Dabei gestehen sie dem Stift das ewige Öffnungsrecht ihrer Befestigung und des [anscheinend befestigten] Kirchhofs, das ihm die militärische Nutzung im Kriegsfall garantiert. Laut der Nachtragshand betrifft dies auch den Wald von Abersfeld (Abersfeld holtz), den Zoll von Haßfurt (Hassfurther Zoll), Bergrheinfeld (Rainfeld), Grettstadt (Grestatt), Gramschatz (Crassultz(), Durfeldt (Dürrfeld) und den Zehnten von Gochsheim (Gockhshaimer Zehende).
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet Burg und Stadt Röttingen zusammen mit dem Amt und allen Rechten den Brüdern Hans und Friedrich Truchsess von Baldersheim (Hansen vnd Frizen Truchsessen von Baldersheim gebrudern) und Kaspar von Geilsheim (Casparn von Geiselheim) für 4850 Gulden auf Wiederlösung für 8 Jahre. Dafür leihen sie ihm noch 1000 Gulden mehr, wofür er ihnen 200 Gulden jährlicher Zinsen auf dem Zoll von Gelchsheim (Geliphsheim) verschreibt.
Den Zoll von Fahr (Farh) verpfändet Bischof Rudolf von Scherenberg nebst anderen Gütern Doktor Gregor Heimburg (Doctor Gregori Haimburgen) für eine nicht genannte Summe Geld.
Bischof Lorenz von Bibra gewährt der Stadt Röttingen das Recht, jedes Jahr in der Woche vor dem Sonntag Laetare (ein iede Mitwochen in der vasten) einen Pferdemarkt abzuhalten, und dass für jedes verkaufte Pferd von Käufer und Verkäufer je zwei Pfennig Würzburger Währung Zoll zu entrichten seien, wovon zwei Pfennig der Stadt, zwei dem Stift zustünden. Dies gelte aber nur für tatsächlich verkaufte Pferde, nicht für alle, die zum Markt gebracht werden.
Bischof Konrad von Thüngen gewährt der Stadt Röttingen, jeden Samstag einen Getreidemarkt abzuhalten. Er bestimmt, dass jedes Amt, jede Stadt, jeder Markt, jedes Dorf, jeder Weiler und jeder Hof, die in der Umgebung ihm und seinem Stift gehören und mit Getreide handeln wollen, dies an nirgends als in der Stadt Röttingen oder anderen Stiftsorten mit einem ebenso privilegierten Freimarkt tun sollen. Am Markttag ist auf Aus- und Einfuhr kein Zoll zu bezahlen. Jeder, der dies überschreitet, ist zu strafen.
Geringere Rechtsstreitigkeiten der angesprochenen Art werden von Gottfried und Nikolaus Diemer, zwei Würzburger Landschreibern (Gottfriden vnd Niclassen Diemeren Landschreibern von wegen v.ge. Hl. Von Wirtzburg) und Andreas Sockel und Platon Rüth, zwei nürnbergischen Anwälten in Würzburg (Andressen Sokeln vnd Platonen Ruden Nurnbergisch Syndicum zu Wirtzburgs) so vertragen, dass in schweren Fällen des Zentgerichts wie Mord, Raub, Diebstahl, Vergewaltigung, Meineid, Brandstiftung und ihrer Versuche, sowie anderer Zentsachen, die mit Todes-, Leibsstrafen oder Verbannung durch den Scharfrichter bestraft, es in drei Tagen dem Würzburgischen Zentgrafen anzuzeigen. Dies gilt für die Würzburgischen Zenten über die Untertanen des Klosters Ebrach außer Abstwind (Abtswinds), Wiesenbronn (Wisenbrunn), Wiesentheid (Wisenthait), und ander Orte, in denen Untertanen leben, die der eigenen oder einer fremden Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Auch wenn ein ebrachischer Untertan geschädigt wird, sollen sie in drei Tagen den Täter dem würzburgischen Zentgraven anzeigen, der den Täter in drei Tagen festnehmen und dem Opfer gegenüberstellen. Sollte der Beklagte nach dieser Zeit nicht mehr als schuldig gelten, so kann er auf eigen Kosten den Kläger beklagen lassen oder den Würzburgischen Zentgrafen den Beklagten je nach Gelegenheit behandeln lassen. In geringeren Rechtsverletzungen, für die das Zentgericht zuständig ist, wie beispielsweise Verletzungen in Form blutender Wunden, Lähmung, Schmähungen, Prügeleien, der Überschreitung von Grenzen in Form von überpflügen und übermähen und ähnlichem sollen die ebrachischen Untertanen vor die ebrachischen Gerichte gestellt werden. Wenn ein Ebracher gegen einen Würzburger Untertanen oder einen einer anderen auf Ebrachischem Boden kriminell wird, soll die Buße nach Ebrach bezahlt werden. Ebenso ist es, wenn ein Ebracher auf Würzburger Grund straffällig wird. Wenn jedoch zwei Würzburger Untertanen sich gegenseitig auf Ebrachischem Grundbesitz schädigen oder ein Ebracher Untertan und ein Würzburger auf unterschiedlichem Grundbesitz eine Straftat begehen, erhält das Hochstift Würzburg die zu bezahlende Buße, wobei die beiden Untertanen gleichmäßig belastet werden sollen. Die Prozessparteien können bei der jeweiligen Gegenpartei und ihrem Gerichtsherren Schäden geltend machen, nachdem die Buße bezahlt wurde. Das Kloser Ebrach übt weiterhin die Niedergerichtsbarkeit und die Hochgerichtsbarkeit seinen Untertanen gegenüber in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallfedt) und Burgwindheim (Purckwindhaim) aus und führt die Untersuchung durch. Daneben behält Ebrach die Herrschaft über das Niedergericht von Grettstadt (Gretstatt), Untereuerheim (Eurhaim), Burgwindheim (Burgwindhaim), Ebrach und Weiher (Weiher) sowie in allen andern Orten, in denen das Kloster in Fällen, die sich um Besitzverhältnisse oder persönliche Fälle handeln. In diesen Fällen spricht allerdings Ebrach nur gegen seine und Würzburg nur gegen seine Untertanen Recht. In all diesen Dingen soll nach dem hergebrachten Recht gehandelt werden. Bei Totschlagsfällen innerhalb der Ringmauern des Klosters kann der Würzburgische Zentgraf ermitteln und Beweise aufnehmen. Außerdem sollen die Ebrachischen Untertanen, nur die Frondienste ausüben, die üblich sind, und nicht neu belastet werden. Sie sollen aber den Würzburgern den Schutzhafer zahlen. Die Einwohner von Dreuschendorf (Duchendorff) müssen die Jäteratzung entrichten. Zum Schaftrieb in Grafenrheinfeld (Rainfeld). [Der Satz unter "11." ist unleserlich]. Die Bischöfe von Würzburg sollen weiterhin die Ebhuldigung der Ebrachischen Untertanen in Oberschwarzach erhalten, aber dem Abt bei der Bezahlung ihrer Zinsen behilflich sein. Im Fall der Zollzettel mag das Kloster Ebrach wie bisher verfahren, wie es in einer Urkunde Bischof Konrads von Thüngen berechtigt wurde, aber über seine Schänken in Ebrach vor dem Kloster, in Großgressingen (zu grossem Gressen), Hermersdorf (hermdorff), Sulzheim (Sultzhaim) und Herlheim (herbt/nhaim) weiterhin zollfrei bleiben. Die Landsteuer ist an den Herrn des Steuerzahlers zu entrichten, nicht den Herrn des Grundes, auf dem er lebt. Die Ebrachischen Untertanen in Schallfeld sind wie zuvor der Zent von Gerolzhofen unterstellt. Ebrach soll weder von Würzburger Militär noch von Würzburger Jagdgesellschafte über Gebühr beschwert werden.