Die Nachtragshand verweist auf Quellen über Zollabkommen mit dem Erzstift Mainz zur Frankfurter Messe.
Fries gibt die Privilegien des Hochstifts Würzburg an, die die Bischöfe aus den Händen der Könige erhalten haben. Hierbei handelt es sich um Bergwerksrechte, das Befestigungsrecht, das Schirmrecht für Klöster, Bestätigungen, Bekräftigung und Präzisierung der Rechte des Stifts, Beschränkung der Rechte anderer Reichsstände, die geistlichen Rechte sowie das geistliche Gericht, Gerichtsrechte außerhalb des Hochstifts, das Landgericht zu Würzburg und seine Gebrechen, Messen und Jahrmärkte, Münzrechte, Regalien, Reichslehen in den Händen des Stifts, Wildbann, Forstrechte, Zentgericht und Halsgericht sowie Zoll. Fries verweist auf die Einträge unter den jeweiligen Buchstaben in der Hohen Registratur.
Ein Hof namens zu den Rewerein liegt in Iphofen (in der stat Iphoven). Bischof Iring von Reinstein-Homburg verpfändet ihn für 10 Pfund Heller an Otto Fuchs von Haßfurt (Ot Fuchs). Bischof Berthold von Sternberg löst den Hof wieder aus der Verpfändung und verpfändet ihn seinerseits an Heinrich Zuchendorf (Hainrich Zuchendorf). Bischof Manegold von Neuenburg löst die Verschreibung und verpfändet den Hof der Priorin und dem Konvent des Klosters Frauenaurach, das dem Dominikanerorden ( Priorin vnd Convent zu Frawenaurach prediger ordens) angehört. Er bestimmt, dass die Dominikanerinnen der bischöflichen Kammer dafür jährlich 3 Pfund Heller zahlen, der Hof aber von jeder sonstigen Abgabe befreit sei. Bischof Johann von Grumbach bestätigt dies im Jahr 1455. Bischof Rudolf von Scherenberg bestätigt dies am 26. August 1467.
Herr Ludwig von Frankenstein (Her Ludwig von Franckenstain) erhält von Bischof Andreas von Gundelfingen verschieden Mannlehen. Dabei handelt es sich um zwei Zehnten in Ebenhausen (Ebenhausen), den Zehnten von Pfersdorf (Pferdsdorf), das Dorfgericht von Dermbach (Terenbach), neun Huben in Bernshausen an der Kutte (Berleshausen), Leibeigene und Lehen in Urnshausen (Orenhausen) und die Güter, die er zuvor in Roßdorf (Rostorf) besaß und die er dem Bischof anscheinend zum Lehen auftrug.
Ludwig von Frankenstein und seine Ehefrau Adelheid (Ludwig her zu Franckenstain vnd Alhaid sein Hausfraw) bestätigen die Begleichung nicht genau bezeichneter Schulden, die Bischof Wolfram von Grumbach und sein Stift bei ihnen hatte. Dafür verpfänden Stift und Bischof ihnen 115 Pfund Heller auf der Bede von Meiningen als Burglehen.
Albrecht von Vestenberg (Albrecht von Vestenberg) trägt verschieden Güter und Leibeigene in Freihaslach (Freienhaslag) der Kapelle zum Lehen auf und emfängt sie von Bischof Albrecht von Hohenlohe.
Hermann Frank (Herman Franck) empfängt das Haus, das Fraw Neid heißt und in der Judengasse liegt, zusammen (mit dem notfalle) als Lehen von Bischof Gerhard von Schwarzburg. Der Grundzins, den Frank jährlich am 11. November zu leisten hat, beträgt 3 Gulden.
Der Frauenwirt in Würzburg muss nach Gewohnheitsrecht auf seine Kosten für jeden regierenden Würzburger Bischof ein einsatzbereites Pferd ernähren. Bischof Lorenz von Bibra erlässt dem Frauenwirt und seinen Nachkommen diese Pflicht. Dafür bestimmt er, dass sie jährlich 12 Gulden an die bischöfliche Kammer zahlen müssen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung seines Domkapitels dem Rat und der Gemeinde Freudenbach (Fraydenbach) im Amt Reichelsburg (ins Ampt Raygelsberg gehorich) den See des Stifts, der eine Fläche von 14 Morgen umfassen dürfte, für 294 Gulden. Die Gemeinde muss einen Lehensträger bestimmen, der das Lehen stellvertretend für die Gemeinde empfängt und die Abgaben von einem Pfund Wachs am 11. November jedes Jahres und einem Fastnachtshuhn abgibt. Beim Wechsel des Lehensträgers ist ein Handlohn von 5 Gulden an die Bischöfliche Kammer zu entrichten.
Bischof Friedrich von Wirsberg verträgt das Kloster Frauenroth (Frauenrod) mit der Familie Zink aus Poppenroth (mit den Zinken zu Boppenrod). Der Rechtsstreit entbrennt, weil in den Zinsregistern des Klosters überliefert ist, dass die Zink den Äbtissinen als Förster dienen und ungefähr 100 Morgen Klosterwald für sie bewirtschaften. Sie entnahmen dafür dem Klosterwald in der Vergangenheit jährlich Fuhren Bauholz im Wert von 5 Pfund zu ihrer eigenen Verwendung. Weil sie aber keine schriftliche Urkunde und keinen Kaufbrief vorweisen können, der ihnen das Fällen von Bauholz auf eigene Rechnung erlaubt, bestimmt der Bischof in seinem Schiedsspruch, dass der Älteste der Familie Zink bis zu seinem Tod Förster des Klosters bleiben solle und dass das Kloster nicht verpflichtet sei, seine Nachfahren in der selben Position zu beschäftigen. Zink ist es nun verboten, aus dem Klosterwald Holz zu entnehmen, es sei denn, es handelt sich um Brennholz, das er zum Beheizen seines Hauses benötigt. Für das Brennholz muss er der Äbtissin jährlich einen Betrag von 5 Pfund leisten. Dagegen soll das Kloster der Familie Zink kostenlos Bauholz gewähren, damit sie ihr baufälliges Haus reparieren können.