Die Ordnung von Lauda findet sich in liber diversarum formarum Laurentii. Sie beinhaltet Bestimmungen zur Erbhuldigung, Bürgerpflicht, anhängende Eide, Dienstwerdung, Gebote, Urlaub der Bürger, Amtspflicht und -weihe, Öffnung der Tore, zu Versammlungen, Gericht, Maßbecken, Baubesichtigungen, Appellationen, Eich, Wasseröffnungen, fremdem Weinkauf, Marktgeschrei, Geboten über Wetten, Wasserführung, Wege und Gassen.
Die Stadtordnung von Gerolzhofen findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zu Gerichtstagen, zum Rat in eigenen Sachen, Wahl und Amt des Bürgermeisters, Stadtgefällen, Torschließern und -wärtern, Türmen, Bitte und Bittfreiheit, Gütern, Ungeld, Weinschreibern, Visieren und Baumeistern. Des Weiteren werden erwähnt: Rats- und Gerichtspersonen, die Verrechnung und der Bau von Höfstätten, Wagemeister, Erlaubnisse der Bürger, Beeinträchtigungen der Ämter, Verrechnung von Schulden, Besoldung der Ämter, die Verrechnung von Klage-, Steuer-,Frevel-, und Strafgeld, die Bürgerwahl, gemeine Feste und Gasthäuser, Bestimmungen zur Fischerei, Gasthausmeister, Holzlauben, Ämter und Eide.
Die Ordnung der Wollweber findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zum Bürger- und Meisterrecht, zum Handwerk der Witwen, zur Nutzung von Wolle für das Weben, Tuchbreite, Tuchsiegelung, zum Siegelgeld, geringem Tuch, Kerbhaus und Waage. Außerdem zu Urlaub, Zunft, Landschießen, Trinkstuben, Zeche, Spiel, Gotteslästerung, Zutrinken, Briefen, Wehr, Friedgeboten, der Versetzung von Gütern, Feldschäden, der Abreise von Bürgern, zu fremden Bettlern, Kesselschieden, Krämern, unbekleidete Gäste, unverpflichtete Bürger, Privilegien, Bräuche, Aufruhr, Widerstreitende, Wickelprediger, falsche Einkäufe, Geleit, Ungeld und amtlichem Eid.
Die Stadtordnung von Iphofen befindet sich in liber 1 contractuum Conradi. Sie beinhaltet Bestimmungen zu Rats- und Gerichtspersonen, Bürgermeistern, Baumeistern, Staumeistern, Neubau, Viertelmeistern, Weinkauf, Weinschenk, Viehtrieb, Strafzahlungen, Ungeld, Visierer, Weinschreihern, Wirten, Baurechnungen, Fischfang, Metzgern, Bäckern, Krämern, Gericht, Klagen, Kosten der Gesandten und Fastnachtsmählern.
Die Stadtordnung von Mellrichstadt findet sich in liber 1 contractuum Conradi. Sie beinhaltet Bestimmungen zum inneren und äußeren Rat, Bürgermeister, Bedemeister, versteuerbaren Gütern, Verpfändung, Strafen, Notsteuer, (Wadgeld), Geldstrafen, Leibgeding, Silberschild, Spitalmeister, Gotteshausmeister, Wagenmeister, Wucher, Ungeld, Reisrecht, Frondienste, Rathalten, Bierbrauen, Braumeister, Neustadtbau, Feldbau, Gräben, Rechnungen, Brot Wein, Nüssen, Gericht, Schulden, fremde Biersteuer, Gärten, Wissen und Weinbergen.
Es haben sich die Fürsten, Grafen, Herren und Edelleute darauf geeinigt, dass sie die Pfahlbürger entweder aufnehmen und von Beschwerungen befreien oder ihnen zugestehen, gemäß einer Verhandlung ihr Leben lang frei zu sein. Dort wo die Pfahlbürger als gute Handwerker nützlich sind, werden sie zu den Adeligen geholt und von ihnen gefreit. Dadurch, dass dann andere Bürger und Handwerker verstoßen werden, kommt es zum Streit. Deshalb sind die Pfahlbürger aus dem Reich verbannt.
Auf Bitten Erkingers von Seinsheim zum Stefansberg (Erkinger vom Sainsheims) gesteht ihm König Ruprecht I. von Wittelsbach Folgendes zu: Er und seine Erben sollen fortan im Dorf Astheim (Ostheim) das Gericht, das zwölf Schöffen umfasst, sowie die Halsgerichtsbarkeit innehaben und diese mit Gewalt und einem Galgen durchsetzen. Zudem haben er und die Schöffen das Recht, den Blutbann über jemanden auszusprechen. Zudem erhalten sie das Privileg, in Astheim einen Markt zu veranstalten. Das Bürgerrecht sollen die haben, die keine eigenen Herren haben und somit nicht jederzeit zurückbeordert werden können. Soldaten und Leute, die ehemalige Amtsmänner eines Herren oder einer Stadt sind, sollen sie auf Forderung ziehen lassen. Ein Viertel des Oberrates zu Schweinfurt (Schweinfurt), was dem Anteil der Schöffen entspricht, soll nach Nürnberg (Nurenberg) geholt werden.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt die allgemeine Landesordnung für das Hochstift Würzburg. Diese enthält Informationen zu Art und Zeit von Zahlungen für Ausreisende und Bürger, unverpflichteten Einwohnern, Einigung, Abschied und Erlaubnis von Bürgern, Trinkstuben und Zeche, unnötige Verpflegung und Kosten auf Hochzeiten, Kindstaufen und Kirchwehen, gefährlichen Spielen, Fluten, Zutrinken, Wehr, Feldschäden, Rüge von aigen, Feldhütten, Versetzung von Gütern, anständigen Gütern, Bettlern, Zigeunern, fremde Gäste, Aufruhr, Wirtsordnung, zur Wahl von Rats- und Gerichtspersonen, zu Bürgermeistern und Ämtern, Stadtschreibern, vortreffliche Sachen, Ratssachen und -tage, Gemeine und Private Briefe, zur Behausung, Entsetzung, Diensten und Pflichten der Ämter, zum Gebot für Friedensbrecher und deren Verhaftung, Friedensgebot, zur Verrechnung von Gefällen und Zunft der Landschießenden.
Die Stadtordnung von Münnerstadt wurde dieser durch die beiden Herrschaften Würzburg und Henneberg gegeben. Sie enthält Bestimmungen zu (Ethandsen), (Weberghausen), Amtspersonen, Versammlungen, der Abwechslung von Ämtern, zur Änderung von Ratschlägen, zum Gehorsam von Amtsleuten, gemeinen Gefälle und Dienst von Bürgern.
Die Würzburger Feuerordnung wird 1551 im ganzen Hochstift erneuert. [Nachtragshand ergänzt: Anzeigen von Feuer, Wasseröffnung, Bringen von Wasser, Ausbreiten der Güter, Besichtigung der Gaben, Fremdenherberge, Sammlung der Viertel, Sammlung der Geistlichen, Straßen räumen, Eid der Wächter, Verwahrung von Ketten, Bestellung der Landwehr. Feuerzeug, Feuerstättenbesichtigung, Verwahrung der Tore, Rettung, Schutz der Dörfer, Verwahrung der Schranken, Schröterwasserzuber, Kornknecht, Steindecker, Gärtner, Weinknecht, Schneider, Schröter so Scharwächter, Bader, Heinzeler, Sackträger, Weber, Bäcker, Stangenträger, Zimmerleute, Kramfahrer, Hutmacher, Metzger, Schuhmacher, Fassbinder, Sturmschläger, Löwer, Dachdecker, Fischer, Kürschner, Maurer, Barbier, Schreiner, Leitern in der Neustadt und Altstadt, Suchsen, Behausung, Wassergeschirr, Feuerzeug, Zeichnung und Erstattung, Entwehrung, Wasserschutz, jüngster Bürgermeister, Stadtverwahrung, Feuerdämpfung, Feuerzeugs Verwahrung, Beleuchtung in Gassen, unfleißiges Feuerwerk, Brunststrafe, Wasser vor den Häusern, Verschütten von Wasser, Feuerhauptmann, Tor Vorwarnungen, Ratsbescheid, alter Bürgermeister, Steuerschreiber, Kerner, Dachdecker, Huren, Steinmetz, Bettelorden, Kohlenträger, Kübler, Wasserfuhrlohn, Bachleitung und Ablassung, Brunnenöffnung, Verwahrung von Lotzen]