Der Ritter Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Sainsheim) dient Kaiser Sigmund als Rat und beweist sich im Ausland im Kampf gegen die Ketzern. Erkinger ist zugleich auch oberster Jägermeister des Hochstifts Würzburg. Dieses Amt wurde vor ihm von Grafen und Freiherren besetzt, weshalb der Kaiser ihn, seine ehelichen Söhne und Töchter und seine Nachkommen in den Stand eines Freiherren erhebt und ihnen das Jägermeisteramt und das Haus Schwarzenberg, das sein freies und eigenes Gut ist, mit allem Zugehörigen zu Lehen gibt und verbrieft. Damit einher geht die Erhebung in den Frei- und Bannerherrenstand. Als Freiherren in Franken haben sie das Recht, ein Wachssigel zu führen und im Gebiet ihres Amtes das Geleitrecht zu geben. Dies soll jedoch nicht die Rechte und das Geleit des Hochstifts Würzburg beschneiden.
Bischof Johann von Brunn schreibt Graf Johann von Katzenelnbogen (Hansen von Catzenelnbogen), dass er mitbekommen habe, wie Graf Wilhelm von Henneberg (wilhelm von Hennenberg) ihm einen Brief gezeigt hat. In diesem Brief heißt es, Graf von Henneberg habe die Dornberger Lehen mit allem Zugehörigen, Rechten und Gerichten von seinem Vorgänger Bischof Johann von Egloffstein erhalten und von ihm, Bischof Johann von Brunn, empfangen. Daher verweist der Bischof in Lehensangelegenheiten auf den Grafen von Henneberg. Sollte der Graf von Katzenelnbogen die Lehen vom Grafen von Henneberg übernehmen, so würde der Bischof ihn von der Pflicht ledig sprechen.
Bischof Johann von Brunn verpfändet Konrad von Seinsheim (Contzen von Saunsheim) die Stadt Dornheim für 1600 Gulden auf Wiederlösung. Erkinger von Seinsheim (Schwartzenberg) übernimmt als Erbe von Konrad von Seinsheim dieses Pfand und erhält die selben Rechte. Dafür soll er von einem Bischof des Hochstifts unter Schutz und Schirm genommen werden. Er untersteht dem Landgericht, da Dornheim zusammen mit Landsberg verkauft ist.
Bischof Johann von Brunn schuldet den Brüdern Michael und Hermann von Schwarzenberg (Michaeln vnd Herman gebrudern Hern zu Schwartzenberg) 2000 Gulden, da sie ihm mit 40 Pferden gegen die Städte Würzburg (Wirtzburg) und Ochsenfurt (ochsenfurt) gedient hatten. Dafür verpfändet er ihnen den Zehnt des Domkapitels zu Eßleben (Eisleben) mit allen Rechten, Freiheiten, Gewohnheiten und Zugehörungen in Dorf und Feld. Dies sollen sie so lange innehaben, bis er ihnen die 2000 Gulden bezahlt.
Michael von Schwarzenberg (Michael Her zu Schwartzenberg) stellt etliche Ansprüche und Forderungen an Bischof Lorenz von Bibra. Dabei geht es um 100 Malter Korn, 15 Malter Milch, 50 Malter Hafer, vier Zentner bachen, etliche Malter Erbsen, vier Beete, etliche kirchliche Kleinode und Glocken, 12000 Pfeile, ein Burggut bei der Badestube und ein Burggut im Vorhof zu Werneck (werneck), drei Malter Gülte eines Hofs zu Rundelshausen (Runtelshausen), eine Schankstätte zu Hergolshausen (Hergoltzhausen), eine Schankstätte zu Geldersheim (Geltenheim) samt Garten, ein Fischwasser an der Saale (Sal) im Amt Trimberg (Trimperger), etliche Wiesen bei diesem Fischwasser, einen Teil des Hafens zu Bad Kissingen (Kissig), eine Mühle zu Bad Kissingen, sechs Äcker bei Langendorf (Langendorff) am Gersberg gelegen, etliche weiter Äcker und Wiesen, ein Burggut zu Trimberg bei der Brücke, ein Burggut in der oberen Niederburg (ober niderburg), 14 Äcker Korn, drei Äcker Gerste und sieben Äcker Weizen. Dies alles soll Bischof Lorenz von Bibra bei der Befreiung Wernecks und anderswo eingenommen haben. Der Bischof beklagt sich darüber und sagt, dass die Burggüter des Hochstifts nicht zu Mannlehen verliehen sind und das der von Schwarzenberg ihm 200 Gulden schuldig ist. Diese Streitigkeiten werden von Domprobst Georg von Bibra (Jorg von Bibra) und Anton von Bibra (anthon von Bibra) geschlichtet. Der Bischof soll Michael von Schwarzenberg zu den 200 Gulden noch weitere 500 geben.
Friedrich von Schwarzenberg (Friderich freyherr zu Schwartzenberg vnd hoenlandsburg) kann seine Lehen in eigener Person nicht empfangen, weshalb er seinem Sohn Johann von Schwarzenberg (Johansen) die Vollmacht dazu überträgt, mit der Ausnahme, dass nur Graf Friedrich Anprüche und Rechtfertigungen gegenüber Bischof Konrad von Bibra erheben kann. Bei diesen Ansprüchen geht es um Nachteile, unrechtmäßige Enthaltung, Unterschleif und Verzögerung bezüglich mörderischer Ladfriedensbrecher. In diesem Fall geht es um den Bullenheimer (Bullenhaim) Schultheiß Georg Mantel (Jörg Manteln), der auf einer Kaiserlichen Landstraße auf Grund und Boden des Hochstifts Würburg (Wirtzburg) ermordet wurde. Der Bischof verleiht das Lehen an den Sohn des Grafen und bestätigt diese Ausnahme. Es wird auch die Nichtempfängnis des Wildbanns mitaufgenommen, die der von Schwarzenburg von den Grafen von Castell (Castell) kauft und der Lehen des Hochstifts ist. Die Ausnahme wird durch den Notar Valentin Gans (Valtin Gans) im Beisein des Polizeimeisters Jakob Panthleon (Jobsten Panthleon) und des Sekretärs Johann Schätzlein (Johan Schetzlern) als Zeugen festgehalten.
Die Hilfskräfte des Lehrstuhls der Landesgeschichte der Universität Würzburg, Johanna Betz, Johanna Eberle und Marco Helle arbeiten gewissenhaft an der Datenbank zur Hohen Legislatur des Lorenz Fries. Dafür erhalten sie monatlich von ihrem Professor Helmut Flachenecker ein Fastnachtshuhn, das Öffnungsrecht für das Hiwi-Zimmer und ein Fass Silvaner. Darüber gibt es einen Vertrag.