Im Stift Würzburg und dem Herzogtum Franken ist es schon lange Sitte, dass Eigentumsübertragungen (Kauf, Schenkung etc.) auf eine besondere Art und Weise ablaufen müssen. Die Eigentumsübertragung geschieht entweder vor dem Landgericht und wird in das Landgerichtsbuch eingetragen oder wird außergerichtlich in einer Urkunde schriftlich festgehalten.
Die im vorigen Eintrag angeschlagenen 7400 Gulden Pfandschilling galten damals für 5 Pfund Heller und 6 Rheinische Gulden. Die Hauptsumme von 5000 Pfund Heller ist dem Stift von König Albrecht und Kaiser Ludwig verschrieben worden. Der Wechselkurs von 7400 Gulden zu 5000 Pfund Heller zu 6000 Rheinischen Gulden wird damit bestätigt. Die Einwohner von Heidingsfeld (Haidingsueld) und Mainbernheim (Bernhaim) bleiben unter dem Landgericht.
Herr Ulrich von Hohenlohe genannt von Brauneck (Vlrich von Hohenlohe genant von Brauneck) übergibt Bischof Albrecht von Hohenlohe alle seine Rechte, Forderungen und Ansprüche an Schloss Haltenbergstetten und dessen Zubehörungen, Leuten, Gerichten, Gütern und Rechten. Er überlässt ihm auch das Recht, die Rechte, die die Brüder Heinrich und Konrad Küchenmeister von Varendorf (Hainrich vnd Conrat Kuchenmaistere von Varendorf), ihrerseits Domherr zu Würzburg und Ritter, besitzen, abzulösen und an sich zu bringen.
Dietrich von Heidingsfeld (Dietrich von Haidingsfeld) hat das Schloss Stolburg samt der Dörfer Windheim (Windhaim), Grettstadt (Gretstat) und Schallfeld (Schalckfeld) vom Stift Würzburg pfandweise inne. Diese gibt er Bischof Johann von Eglofstein für 4916 Gulden zurück und leiht ihm bar 4500 Gulden. Dafür setzt ihm Bischof Johann die Stadt und das Amt Haßfurt mitsamt der Kellerei, allen Rechten, Gerichten, Nutzungsrechten, Zenten, Gülten, Zinsen, Zöllen, Zehnten, Wiesen, Hölzern, Fischgewässern, Hühnern, Mühlen, Leuten und Gütern, die davor nicht versetzt wurden, ein. Ausgenommen sind nur das geistliche Lehen und das Mannlehen sowie die Bede und Öffnungsrechte. Die Verpfändung gilt so lange, bis Dietrich oder seinen Erben die Hauptsumme von 8416 Gulden zurückgezahlt wurde.
Mehrere Jahre später schuldet Bischof Johann von Brun Weiprecht Kötner (werprecht Kötner) immer noch eine Summe von 2219 Gulden. Dafür verschreibt er ihm die Kellerei Haßfurt, die Vogtei und Briefe vom Gerichtstab.
Berthold von Bibra (Berolt von Bibra) leiht Bischof Johann von Brunn 4060 Gulden, die Bischof Johann Berthold oder seinen Erben zwei Jahre später zurückzahlen soll. Für den Fall, dass Bischof Johann das Geld nicht fristgerecht bezahlt, dürfen Berthold oder seine Erben das Schloss und die Stadt Haßfurt mit der Kellerei, Vogtei, Zent, , Stadtgericht, Zoll, Ungelten [?], Bede, Steuern, Fron, Diensten, Zehnten, Leuten, Gütern und Zu- und Einbehörungen so lange nutzen und gebrauchen, bis die Hauptsumme von 4060 Gulden bezahlt ist.
Bischof Johann von Brunn ist in den Besitz der beiden Städte Heidingsfeld (haidingsueld) und Mainbernheim (Bernhaim) gekommen. Die Einwohner von Heidingsfeld und Mainbernheim reichen Klage bei König Sigmund ein, weil Bischof Johann von Brunn sie mit seinen Gerichten schwerer belastet als vorher. König Sigmund und Bischof Johann von Brunn sind so zerstritten, dass sie Markgraf Friedrich von Brandenburg (Marggraue Fridrich von brandenburg), Deutschmeister Eberhard von Seinsheim (Eberhart von Saunshaim), Graf Ludwig von Öttingen (Lutwig von Otingen) und Erbmarschall Haupt II. von Pappenheim (Haubt Marschalcken von Bappenhaim) um Streitschlichtung bitten. Sie treffen sich in Nürnberg (Nurenberg) und sprechen nach der Anhörung beider Parteien Recht. Bischof Johann hat den von Thüngen bereits 4100 Gulden und Karl von Heßberg (Carl von hespurg) 2300 Gulden entrichtet. Die alten 5000 Pfund Heller sind für 6000 Rheinische Gulden angeschlagen worden. Das macht insgesamt 7400 Gulden. Die Vereinbarung umfasst folgende Punkte: Die Städte müssen die 4100 Gulden Pfandschilling an die von Thüngen entrichten, sodass Bischof Johann nicht mehr als 4000 Gulden [sic!] auf beiden Städten als Pfandschilling hat. Die Schuldbriefe sind ausgelöst und die Einwohner der beiden Orte sind dem Bischof Johann zu nicht mehr als 4000 Gulden Abgaben verpflichtet. Zweitens klagt der böhmische Kellerer zu Heidingsfeld Bischof Johann den Fronhof zu Heidingsfeld ab. Da ihm sein Urteilsbrief jedoch entwertet wurde, soll er einen neuen erhalten. Den Heidingsfelder und Mainbernheimer Einwohnern wird drittens zugesichert, dass sie weiter nach den bisherigen Rechten und Gewohnheiten leben dürfen. Auch die Gerichtszuständigkeiten bleiben dieselben wie unter Kaiser Karl IV und König Wenzel.
Durch ein Urteil am Landgericht wird festgelegt, dass der Schaftrieb zu Haselbach dem Stift Würzburg und nicht denen von Weiers zusteht, und zwar so lange, bis die von Weiers den Schaftrieb rechtmäßig erwerben.
Gregor Heimburg (Gregor Haimburg), der Doktor und Würzburger Rat und Diener, wird von Papst Pius II. verfolgt und verbannt. Die Ursachen dafür führt Fries in seiner Chronik aus. Papst Pius II. ordnet ebenfalls an, dass alle für seine Güter zuständigen Obrigkeiten ihm diese Güter entziehen. Bischof Rudolf von Scherenberg zieht ihm zunächst alle Zinsen, Gülte, Güter, Formis und anderes im Stift Würzburg ein, verträgt sich aber später mit Gregors Erben. Fries verweist für nähere Informationen zu Gregors Gütern auf sein Testament.
Zwischen Bischof Konrad von Thüngen auf der einen und Wolf, Bernhard und Johann von Hardheim (Wolf, Bernhart vnd Hanns von Harthaim) auf der anderen Seite gibt es zahlreiche Missstände. 1) Wegen des Spitals in Hardheim 2) Wegen des Schaftriebs 3) Wegen einer schaffscheuren, die sich die von Hardheim angemost haben 4) 6 Morgen Wiesen dem Pfarrheren zu Sansensbuch (Sansenbuch) 5) Gefälle der St. Jobst Kapelle 6) Gerichtszwang 7) Juden 8) eine Grenzsetzung bei der Oberen Burg Hardheim 9) und wegen der gemeinen Büttel. Die beiden Parteien treffen sich auf der schernstat und verhandeln die Punkte miteinander. Sie vergleichen und vertragen sich in manchen Punkten endlich und in manchen auf Austrag.