Fries gibt die Privilegien des Hochstifts Würzburg an, die die Bischöfe aus den Händen der Könige erhalten haben. Hierbei handelt es sich um Bergwerksrechte, das Befestigungsrecht, das Schirmrecht für Klöster, Bestätigungen, Bekräftigung und Präzisierung der Rechte des Stifts, Beschränkung der Rechte anderer Reichsstände, die geistlichen Rechte sowie das geistliche Gericht, Gerichtsrechte außerhalb des Hochstifts, das Landgericht zu Würzburg und seine Gebrechen, Messen und Jahrmärkte, Münzrechte, Regalien, Reichslehen in den Händen des Stifts, Wildbann, Forstrechte, Zentgericht und Halsgericht sowie Zoll. Fries verweist auf die Einträge unter den jeweiligen Buchstaben in der Hohen Registratur.
Fürth, ein Dorf das bei Nürnberg liegt (Furt ain dorf nit weit von Nurenberg gelegen), gehört dem Domkapitel von Bamberg. Dort befindet sich ein Markt, eine Münzstätte und eine Zollstation. Den Markt verlegt Kaiser Heinrich III. nach Nürnberg, sein Sohn Heinrich IV. wieder zurück nach Fürth (was möglicherweise die dortige Lokalrivalität anschürt).
Hartmut Fuchs von Dornheim (Fuchs zu dornhaim Hartmund) und seine Schwester, die Werbrecht von Wolfskeel (Werprecht Wolfskel) geheiratet hat, haben einen Teil an Schloss Hallburg und dem Zoll und verkaufen diese an die Herren Johann und Albrecht (heren Johann vnd hern Albrecht Burggraue zu Nurenberg), Burggrafen von Nürnberg. Da die Burggrafen aber keinen weiteren Teil von Schloss Hallburg bekommen können, verkaufen sie ihren Teil an Bischof Otto von Wolfskeel für 16.000 Gulden.
Der Zoll in Hergolshausen (Hergoldshausen) wurde von Bischof Manegold an den Würzburger Bürger Heinrich Staudigel (Hainrich Staudigel) für 200 Pfund Haller verpfändet. Diese kauft Albrecht von Heßberg (her Albrecht von Hespurg) mit Erlaubnis von Bischof Albrecht von Hohenlohe unter Vorbehalt der Wiederauslösung.
Bischof Gerhard von Schwarzburg erlaubt den Bürgern von Haßfurt (Hasfurt), auf der Brücke über den Main einen Zoll zu nehmen und damit die Brücke instand zu halten. Diese Zollfreiheit wird ihnen durch Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt bestätigt.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt bestätigt den Einwohnern von Haßfurt (Hasfurth) eine Freiheit, die sie von Bischof Gerhard von Schwarzburg empfangen haben. Sie besagt, dass die Haßfurter als Zoll von jedem Floß Tannenholz 4 Hölzer für einen Prunkbau nehmen dürfen.
Dietrich von Heidingsfeld (Dietrich von Haidingsfeld) hat das Schloss Stolburg samt der Dörfer Windheim (Windhaim), Grettstadt (Gretstat) und Schallfeld (Schalckfeld) vom Stift Würzburg pfandweise inne. Diese gibt er Bischof Johann von Eglofstein für 4916 Gulden zurück und leiht ihm bar 4500 Gulden. Dafür setzt ihm Bischof Johann die Stadt und das Amt Haßfurt mitsamt der Kellerei, allen Rechten, Gerichten, Nutzungsrechten, Zenten, Gülten, Zinsen, Zöllen, Zehnten, Wiesen, Hölzern, Fischgewässern, Hühnern, Mühlen, Leuten und Gütern, die davor nicht versetzt wurden, ein. Ausgenommen sind nur das geistliche Lehen und das Mannlehen sowie die Bede und Öffnungsrechte. Die Verpfändung gilt so lange, bis Dietrich oder seinen Erben die Hauptsumme von 8416 Gulden zurückgezahlt wurde.
Berthold von Bibra (Berolt von Bibra) leiht Bischof Johann von Brunn 4060 Gulden, die Bischof Johann Berthold oder seinen Erben zwei Jahre später zurückzahlen soll. Für den Fall, dass Bischof Johann das Geld nicht fristgerecht bezahlt, dürfen Berthold oder seine Erben das Schloss und die Stadt Haßfurt mit der Kellerei, Vogtei, Zent, , Stadtgericht, Zoll, Ungelten [?], Bede, Steuern, Fron, Diensten, Zehnten, Leuten, Gütern und Zu- und Einbehörungen so lange nutzen und gebrauchen, bis die Hauptsumme von 4060 Gulden bezahlt ist.
Albrecht Truchsess von Wetzhausen (Albrecht Trugsess) hat eine weitere Forderung an Bischof Johann von Brunn für verlorene Pferde und andere Schäden und Belastungen, die sich über 1300 Gulden erstrecken. Daraufhin leiht er Bischof Johann noch 300 Gulden in bar, sodass eine Summe von 1600 Gulden ensteht. Dafür verschreibt Bischof Johann ihm kaufsweise den großen und kleinen Zoll zu Haßfurt (Hasfurt) auf dem Wasser und auf dem Land. Es ist nicht ausgenommen, außer die Zollbriefe.
Der Rat des Würzburger Bischofs beschließt, dass die Töpfer ihre Waren nicht in fremden Orten verkaufen dürfen, außer bei Jahrmärkten. Die Töpfer sind verpflichtet, jährlich eine Abgabe an den bischöflichen Hof zu leisten. Dafür erhalten sie einen Zollbrief.