Es ist zu vermuten, dass der erste Vertrag der Ritterschaft mit dem Hochstift Würzburg zwischen Bischof Johann von Brunn und dem Stiftspfleger Graf Albrecht von Wertheim (albrechten von wertheim) geschlossen wird. Dieser besagt, dass das Hochstift von 21 Personen des Adels regiert werden soll. Drei aus ihnen sollen sich um alle Einnahmen des Hochstift kümmern und dem Bischof davon jährlich 10.000 Gulden geben. Dieser Vertrag ist jedoch nie in Gebrauch.
Im Gegensatz zum Vertrag der Ritterschaft mit Bischof Johann von Brunn wird der Vertrag mit Bischof Johann von Grumbach angenommen und ist seither in Gebrauch. Etliche Bischöfe beschweren sich jedoch darüber, dass der Adel diesen in etlichen Artikeln nicht einhält.
Es folgt der Inhalt der Artikel des Vertrags, den die Ritterschaft auf dem Rittertag zu Bad Windsheim schließen: Beschwerden des Adels gegen die Fürsten und die Hohe Obrigkeit; Beschwerden des Adels gegen die Land-, Hof-, Saal- und andere Gerichte der Fürsten und der Hohen Obrigkeit; Beschwerden gegen die Zent- und Halsgerichte der Fürsten; Beschwerden gegen das kaiserliche Kammergericht; Beschwerden gegen den ausgegangenen Landfrieden; Beschwerden gegen die Handlungen des kaiserlichen Reichsregiments; Beschwerden des Adels gegen den Schwäbischen Bund; Andere Beschwerden die oben erwähnten Dinge betreffend; Große Kaufmannsgesellschaften betreffend; Abgaben an Geistliche im Heiligen Römischen Reich. Es liegt auch eine kurze Antwort von Doktor Eucharius Steinmetz (doctor Stein mitz) vor.
10. Die Befestigungen der Bauern im Kirchhof in Ingolstadt sollen abgebaut werden. Desweiteren bittet die Ritterschaft den Bischof, ihre Mängel und Beschwerden zu bereiningen. Sie fügt außerdem weitere Artikel hinzu, die die Gerichte betreffen. Diese sind: Es werden zu viele Dinge vor dem Land-, Hof-, Brücken-, Kanzlei- und geistlichen Gericht verhandelt, für die diese eigentlich nicht zuständig sind; Ein Geistlicher soll über einen Weltlichen vor weltlichen Gerichten und ein Weltlicher über einen Geistlichen vor geistlichen Gerichten urteilen; Es soll aufgeschrieben werden, welche Angelegenheiten vor welchem Gericht verhandelt werden; Die dritte Instanz soll nicht im Kanzleigericht beinhaltet sein; Gefällte Urteile sollen gebürlich vollstreckt werden; Es soll eine gemeine neue Halsgerichtsordnung gemacht werden; Die Zente sollen mit habhaftigen Leuten besetzt werden; Die Zentschöffen sollen keinen Anteil von Bußgeldern bekommen; Verklagte sollen auf Kosten des Bischofs verteidigt werden; Personen mit zentfreien Gütern sollen weder innerhalb noch außerhalb der Zent bestraft werden; Amtsleute des Hochstifts sollen die Untertanen der Ritterschaft nicht richten; Die Adligen sollen Wein, den sie selbst anbauen lassen, nicht verzollen müssen; Vertraglich geregelter Kauf von Wein soll nicht verzollt werden; Das Hochstift soll die Seinen an Orten, an denen es im Ganerbenverhältnis mit anderen steht, nicht mit Geboten oder Verboten belasten.
11. Untertanen des Hochstifts Würzburg verkaufen mit Erlaubnis der Amtleute gemeine Wälder, ohne sich die Bewilligung der Ganerben einzuholen; Viele Mannlehen fallen dem Hochstift heim. Dies ist den Amtleuten jedoch nicht genug und sie drängen einige Lehensinhaber dazu, ihr Lehen zu verkaufen, die sie eigentlich nicht verkaufen möchten; Lehensherr und Lehensmann sollen bezüglich Ledigwerdung, Heimfall, Verkauf, Annahme und Verleihung von Lehen in gleichmäßiger Verpflichtung stehen; Der Bischof soll alle heimgefallenen und ledig gewordenen Lehen wieder verleihen; Es sollen nur Adlige in Klöster aufgenommen werden und es soll niemand zu Geistigen gemacht werden, der unter 30 Jahre alt ist; In die (Herren-) Klöster Ebrach (Ebrach), Bildhausen (Bildhausen) und andere sollen keine Bauernkinder aufgenommen werden; Die Kinder der Ritterschaft sollen auf dem den Gütern der Klöster erzogen werden; Bischof Konrad von Thüngen soll alte Verträge, die er mit bischöflichen Eid bestätigt hat, einhalten; Die Steuer der bischöflichen Kanzlei bezüglich der Bekenntnis und anderer Dinge soll verringert werden.
Die Gesandten von Graf Michael von Wertheim (Michels) sagen, dass ihr Herr die Antwort, die er auf dem Rittertag zu Schweinfurt gegeben hat, widerruft. Er ist jedoch dazu bereit, einem jeden Adligen seine erlittenen Schäden zu erstatten, der diese stichhaltig nachweisen kann. Falls der Würzburger Bischof dieser Forderung jedoch nicht nachkommen sollte, will er vor dem kaiserlichen Reichsregiment oder dem schwäbischen Bund sein Anliegen vortragen. Haloch sei nicht vorhanden.
Bischof Konrad von Thüngen erklärt sich dazu bereit, die Ritterschaft für ihre erlittenen Schäden im Bauernkrieg zu entschädigen. Sie bitten ihn jedoch, folgende Artikel zu bedenken: 1. Sie bitten darum, eine Zeit lang mit Frauen, Kindern, Knechten und Rüstung zu Bad Königshofen im Grabfeld (Konigshofen) wohnen zu können und ihren Zehrpfennig behalten zu können. 2. Ihnen soll für sich, ihre Knechte und ihre Pferde Nahrung und Ausrüstung gestellt werden, um sich gegen Angreifer zu verteidigen. Durch Kriegsknechte verursachte Schäden sollen beglichen werden. 3. Graf Wilhelm von Henneberg-Schleusingen (wilhelmen von Hennenberg) soll als oberster Hauptmann einen Hauptmann abordnen, dem er die Schlüssel der Stadt übergibt. Jeder vom Adel soll angeben, wie viele Pferde er benötigt. Die Häuser der geflohenen Bürger sollen den Adligen als Behausung übergeben werden.
Bischof Konrad von Thüngen lässt der Ritterschaft auf ihr Anliegen eine mündliche Antwort überbringen. Er informiert sie darüber, dass er durch die Bauern Diebstahl, Raub und Brandstiftung erfahren hat. Dadurch und durch die Versoldung auswertigen Kriegsvolks ist sein Vorrat an Geldmitteln erschöpft. Wie sehr er ihnen auch wohlgeneigt ist, so weiß er nicht, ob er ihrem Anliegen stattgeben kann, da sie nicht die einzigen Adligen sind, die etwas von ihm verlangen. Aber dem Bischof gefällt der Vorschlag der Ritterschaft, sich nach Bad Königshofen im Grabfeld (Konigshofen) zu begeben und in die Häuser der geflohenen Bürger zu ziehen. Der Bischof erklärt sich bereit, die Ritter, ihre Knechte und ihre Pferde eine Zeitlang mit Nahrung und Ausrüstung zu versorgen. Es soll zudem ein Hauptmann bestimmt werden, der neben dem Amtmann die Schlüssel zu den Toren der Stadt haben soll. Die Ritter sollen alle zugehörigen Rechtsvorteile ausüben dürfen, unter der Voraussetzung, dass sie niemanden zu Unrecht bedrängen oder belästigen . Die Ritterschaft soll den Bischof darüber informieren, wie viele dort hinziehen wollen. Diese würde er mit Proviant versehen.
Bischof Konrad von Thüngen soll der Ritterschaft ein Öffnungsrecht für das Schloss Königshofen zur Besetzung der Stadt Bad Königshofen in Grabfeld gewährt haben. Für diese Handlung liegt keine Aufzeichnung vor. Jedoch gibt es eine Antwort darauf vom Adel, in der sie sich dafür beim Bischof bedanken. Darin bitten sie den Bischof außerdem, ihnen die Häuser der Aufständigen des Bauernkriegs als Erblehen zu verleihen, da viele von ihnen keinen Wohnort in Dörfern haben.
Bischof Konrad von Thüngen schickt seinen Hofmeister Herr Philipp von Herbilstadt (philipsen von Herbilstat) mit einer Vollmacht und Anweisungen zur versammelten Ritterschaft auf den Rittertag zu Haßfurt (Hasfurt). 1. Jeder soll dem Bischof oder den acht verordneten Verwaltern die Namen, Zunamen und Wohnorte seiner Untertanen zuschicken. Die Hälfte der Gelder zum Wiederaufbau kann nicht ausgeteilt werden. Viele geben zwar ein Verzeichnis über ihre Untertanen, doch ohne die Angabe von Namen, wodurch man nicht weiß, von wem die Gelder einzunehmen sind. Die Austeilung wird dadurch verzögert, wofür sich entschuldigt wird.