Fries verweist zum geistlichen Gericht auf das Stichwort Gericht.
Fries beschreibt eine Rechtsunterscheidung zwischen Geiseln und Bürgen: eine Geisel muss ihre eigene Person, sowie einen Knecht und zwei Pferde leisten. Ein Bürge dagegen verpflichtet sich, einen Knecht und ein Pferd zu leisten. Sollte die Geisel nicht persönlich erscheinen, kann sie einen Adligen an ihrerstatt schicken. Außerdem steht die Geisel unter Eid, der Bürge nicht.
Bischof Gerhard von Schwarzburg und sein Nachfolger Bischof Johann von Egloffstein verleihen Heinrich Schweblin das Amt eines Freiboten in Geldersheim (Geltershaim) mit Vorbehalt des Widerrufrechts.
Bischof Rudolf von Scherenberg und Graf Wilhelm von Henneberg (G Wilhelm von Hennenberg) treffen eine Vereinbarung zwischen den Vertretern des Hochstifts und Vetretern des Reichs in Geldersheim (Geltershaim). Diese Vereinbarung umfasst unter anderem die Wiesen (gemaine riedere), das Bauwesen (Steinsetzen), das gemeine Gericht, das Zentgericht, das Vogtgericht und das Hausmeisteramt der Kirche.
Für Gemünda in Oberfranken (Gemunde bei Sesslach), welches in den Zuständigkeitsbereich der Herren von Bibra fällt, gibt es zwei Verpfändungsurkunden: Der Ritter Apel von Liechtenstein (Apel von Liechtenstain riter) will sein eigenes Haus in Gemünda von Bischof Johann von Brunn und dem Stift als Mannlehen erhalten. Laut Fries liegt für diese Handlung kein Datum vor und er kommentiert, dass die Handlung nicht zustande kam. Aber sein Sohn, welcher auch Apel von Lichtenstein (sein sun auch her Apel genant riter) heißt, erhält nun das Haus als Erblehen von Bischof Rudolf von Scherenberg. Dafür stimmt der Bischof zu, dass die Zentgrafen Johann, Otto und Erhard (Hanns, Ot und Erhart Die Zentgraven genant) ein Gut in Gemünda, das sie bisher als Lehen vom Stift Würzburg hatten, von Apel von Lichtenstein als Afterlehen erhalten dürfen.
Kilian Geyer (Doctor Kilian Geier) wird wegen Urkundenfälschung von Bischof Rudolf von Scherenberg zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Er verpflichtet sich daraufhin dem Stift.
Die Einwohner von Gemünden am Main (Clain Gemunde) fielen ursprünglich unter die Gerichtsbarkeit zu Langenprozelten (Bratselden) und stellten einen Schöffen. Dietrich von Gemünden (dietrich von Gemunden), der Herr eines Teils des Ortes, hebt diese Gewohnheit auf und trifft mit Bischof Rudolf von Scherenberg eine Vereinbarung über das Bürgerrecht, das Gericht, die Pfandsverhelfung, das Geleit und über die Frondienste.
Der Würzburger Klerus reicht Klage bei Bischof Lorenz von Bibra über den Fiskal ein.
Ambrosius Geyer (Ambrosi Geir) verpflichtet sich gegenüber dem Bischof und dem Stift, alle Würzburger Orte für die nächsten drei Jahre zu meiden.
Unter Bischof Lorenz von Bibra ist ein Bayer namens Wolfgang Rosenbusch (Wolff N Rosenbusch) als Schreiber in der Kanzlei beschäftigt. Dabei kopiert er etliche Urkunden über die vier Schlösser und Städte Gemünden am Main, Rothenfels, Lauda und Jagstberg (die vier schloß und stete Gemünde, Rotenfels, Lauden und Jagsperg). In diesem Zug sorgt der Schreiber dafür, dass die vier Städte und Schlösser Herzog Wilhelm IV. von Bayern anheimfallen. Daraufhin richtet Wilhelm IV. an Bischof Lorenz von Bibra und nach dessen Tod an seinen Nachfolger Bischof Konrad von Thüngen die Forderung, den daraufstehenden Pfandschilling an ihn abzugeben. Bischof Konrad von Thüngen weigert sich, das Pfand zu bezahlen, und sagt, dass die vier Städte und Schlösser nicht Pfand des Herzogtums Bayern seien, sondern Eigentum des Würzburger Stifts. Deshalb reicht Herzog Wilhelm IV. von Bayern vor dem Gericht des Schwäbischen Bundes Klage gegen den Würzburger Bischof ein. Der Bischof reagiert darauf zunächst nicht, um dann schließlich unter Kaspar von Kaltenthal, Doktor und Domherr (Bundsrichter Doctor Caspar von Kaltental Domher), als Richter vor dem Reichskammergericht eine Verhandlung zu erhalten. Da die bayerische Seite jedoch nicht vor Gericht erscheint, bleibt der Streit zunächst unentschieden. Bezüglich des Rechtsstreits weist Fries auf zahlreiche Verhandlungen, die er nicht in dem Eintrag nennt, da sie zu viel Platz einnehmen würden. Er verweist deshalb auf den Aktenschrank, in dem alle Urkunden diesbezüglich liegen (zu hofe ins schranck privilegiorum in der triten laden der rechten zeil unter dem titel Vier stete oder Beirische Handlung).