Bischof Heinrich I. lässt St. Stephan (Sant Steffan) in der Vorstadt außerhalb der Stadt Würzburg (wirtzburg) bauen. Er weiht die Kirche im Namen von St. Peter, St. Paul, den Aposteln sowie St. Stephan. Die Kirche wird nur in den ersten Jahren St. Peter genannt, später heißt sie St. Stephan. Die Vorstadt, in der er die Kirche bauen lässt, nennt man zu Sant petter oder zu Sand. Das Sander-Viertel erhält später eine Stadtmauer und einen Stadtgraben und wird in die Stadt eingegliedert.
Während der Regierungszeit Bischof Adolberos von Lambach-Wels wird die Stadt Neustadt an der Aisch (Newstatt) zur Hälfte von der polnischen Königin Richeza (Richessen) mit alle Zugehörungen an das Hochstift Würzburg übergeben.
Das Kloster St. Stephan (Sant Steffans) besitzt die Gerichtsbarkeit über die Leute und Güter eines Bereichs des Sander-Viertels (zu Sande). Dieser Bereich ersteckt sich vom alten Stadtgraben beim Stephanstor (Sant Steffans thor) über das Kloster St. Agnes (Sant agneten) bis hin zur Badestube zum gulden. Von dort aus geht es linkerhand über die Gasse, vorbei an der Pfarrei und dem Pfarrhaus St. Peter und Paul (Sant petters) bis zum Sant petters brunen an der Stadtmauer und von dort weiter bis zum Sant petters thor. Ein Abt des Klosters St. Stephan hat in diesem Bereich den Gerichtszwang, mit Ausnahme aller bürgerlichen Sachen, Totschlag, Diebstahl, fließender Wunden und anderen Gewalttaten. Bischof Wolfram von Grumbach erneuert und bestätigt dem Kloster diesen Gerichtszwang.
Bischof Johann von Brunn verpfändet an die Brüder Erkinger, Wilhelm und Peter Schweigerer (rken, wilhelmen vnd pettern Schwaigern gebrudern) die Städte Ebern (Ebern) und Seßlach (Seslach) mitsamt allen Zugehörungen und Nutzungen für 8400 Gulden auf Wiederlösung. An dieser Pfandsumme hat Martin Schweigerer (Martin Schwaigerer) ebenfalls Anteil. Diesen hat Bischof Rudolf von Scherenberg zurückerstattet und quittiert. Auch den Brüdern wird das Pfand erstattet und die Rückzahlung vom Hochstift schriftlich bestätigt, sodass Ebern und Seßlach wieder vollständig von den Schweigerern abgelöst sind.
Erzbischof Konrad III. von Dhaun verpfändet, mit der Zustimmung seines Domkapitels, das ihm und seinem Hochstifts Mainz (Maintz) gehörenden Schloss Lichtenberg (lichtenberg) und seinen Anteil an der Burg und Stadt Bad Salzungen (Saltzung) für 3000 Reihnische Gulden, auf jährlichen Wiederkauf, an Bischof Johann von Brunn. Bischof Johann von Brunn verpfändet den Anteil an der Burg und Stadt Bad Salzungen Burkhard von der Tann (Burckharten von der Than) auf Widerruf. Im Gegenzug erhält der Bischof von ihm das Öffnungsrecht. Im Falle, dass der Bischof von Mainz diesen Teil von dem Würzburger Bischof ablöst, muss Burkhard diesen ohne Widerstand abgeben.
Bischof Johann von Brunn leiht dem Mainzer Erzbischof Konrad von Dhaun das Schloss Lichtenberg (Lichtenberg), das Schloss und die Stadt bei Bad Salzungen (Saltzungen) mit deren Zugehörungen, sowie 3000 Gulden. Bischof Johann benötigt deshalb Geld, woraufhin Graf Georg I. von Hennenberg (Jorg von Hennenberg) ihm 3000 Gulden leiht. Im Gegenzug überträgt er dem Grafen die Schlösser und die Stadt, die er dem Erzbischof verliehen hat. Diese Schuldverschreibung gilt so lange, bis einer der Bischöfe diese ablöst. Wenn sie abgelöt wird, behält Bischof Johann jedoch weiterhin das Öffnungsrecht für die Schlösser. Im Fall, dass eines der Schlösser sich nicht mehr im Besitz des Erzbischofs von Mainz befinden sollte, muss Bischof Johann für den Verlust aufkommen und 3000 Gulden innerhalb von zwei Monaten zahlen. Wenn Würzburg und die von Henneberg sich im Krieg miteinander befinden sollten, sollen sich die in dem Schloss Lichtenberg sowie in dem Schloss, Stadt und Amt Bad Salzungen ansässigen Untertanen nicht einmischen. Falls Bischof Johann versterben sollte, sollen Graf Georg und seine Erben sich an den Mainer Erzbischof wenden und diesem unterstellt sein.
Der Mainzer Erzbischof Dieter von Isenburg untersagt Graf Georg II. von Henneberg-Aschach (Jorgen von Hennenberg), der Schloss Lichtenberg (Lichtenberg) sowie die Hälfte der Burg und Stadt Bad Salzungen (Saltzungen) als Pfand auf Wiederlösung in seinem Besitz hat, für 400 Gulden daran Bauarbeiten zu vollziehen. Dies würde die ursprüngliche Pfandsumme von 6000 Gulden erhöhen. Falls Graf Georg die Schlösser und Ämter verkaufen möchte, muss er diese erst Mainz (Maintz) anbieten. Ist Mainz jedoch nicht interessiert, darf er sie auch anderen zum Verkauf anbieten.
Bischof Rudolf von Scherenberg äußert einen Schiedsspruch bezüglich mehrerer Unstimmigkeiten zwischen dem Abt und Konvent der Klosters Münsterschwarzach (Munster Schwartzach) einerseits und dem Bürgermeister und Rat der Stadt Schwarzach am Main (Schwartzach) andererseits. Dabei geht es um den See, die Steuer und Bede einer Wiese, genannt ziegenbergerin, den kleinen Zoll auf den Wochenmärkten, die Rüge vor den hohen Gerichten, die Jahrmärkte, die Marktstände, die Zinsen vom Rathaus, den Schöffen für das Gericht im Kreuzgang, die Schäfer, den Schiedspruch bezüglich der Mark, den Unmut der Jährmärkte über den Zoll, den Frondienst, die Ladung der Armen vor Würzburger Gerichte bezüglich des Pfandzinses, die Weigerung des Abts, der Stadt etwas zu leihen, die Schankstätte vor dem Kloster, den Zehnt und anderes.
Anton von Retzbach (anthoni von Retzbach) verkauft dem Abt Georg Salzkästner (Jorgen) des Klosters St. Stephan (Sant Steffan) sowie dessen Nachfolgern seinen Sitz und den Weiler zu Oberdürrbach (oberndurbach). Dies tut er mit Bewilligung Bischof Rudolfs von Scherenberg, von dem er beides zu Lehen erhalten hat. Dafür übergeben der Abt und das Konvent des Klosters dem Bischof ihre Gerichtsbarkeit, die sie im Sander-Viertel (zu Sande) besitzen, mit allen zugehörigen Rechten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten.
7) Früher hätten die Fränkischen Fürsten, auf ihre eigenen Kosten, den Adel zu den Tagen des städtischen Rats geschickt. Jetzt wird dies nicht mehr so gehandhabt und sie schicken einen schlechten Prokuratoren. So mussten die Parteien einer dem anderen die Tagessatzung selbst schicken. Hierfür haben die Fürsten einen Botenlohn ausgegeben, welcher von ihnen selbst wieder eingefordert wird.