Der Rienische Zoll erstreckt sich auf der Straße durch Gemünden am Main (Gemunden), welche bei Rieneck (Rineck) liegt, bis Schraudenbach (Schritbach) auf dem Berg oder ins Dorf Schraudenbach (Schreitbach). Graf Gottfried von Rieneck (Gotfrid Graff zu Rieneck) bekommt die Freiheit für die Eintreibung des Zolls von Kaiser Karl IV. (Kaiser Carl der viert). Es wird von jedem Pferd oder Ochsen, die Last tragen oder einen Wagen ziehen, drei Weispfennig verlangt werden. was aber pferde wollen oder gewand ziehen zwölf Weispfennig. Jedes Rind das verkauft werden soll, kostet drei Weispfennig. Für jedes Pferd das verkauft werden soll ein Th[unleserlich], für jedes Schwein einen Weispfennig und für hundert Schafe 30 Weispfennig. Dieser Zoll besteht bis der Rheinische Kaiser oder König diesen widerruft. Die Urkunde wird in Heidingsfeld ausgestellt.
Die Grafen, Herren und die Ritterschaft zu Franken (Franken) treffen eine Einigung: Falls einer oder mehrere Ritter durch jemanden in ihren seit langem bestehenden Rechten und Freiheiten beschädigt werden, sei es, dass dies ein Schloss, eine Stadt oder eine Befestigung betrifft, die widerrechtlich zu eigen gemacht oder mit Fehde überzogen wurden, dann schließen sich alle anderen zusammen, um der betroffenen Person Hilfe und Beistand zu leisten. Dies gilt bei den seit langem geltenden Freiheiten, ohne Weigerung der beteiligten Personen und darüber wird ein Eid abgelegt. Diese Einigung wird verbrieft und gilt auch, wenn einer der Beteiligten in ein Verwandtschaftsverhältnis mit einem Fürsten, Grafen oder Herren gerät. Diese Abmachung gilt für fünf Jahre.
Zwei Jahre später verkauft Bischof Johann von Egloffstein das Schloss Rottenbauer, die Behausung und Kammern, mit all deren Nutzen, Freiheiten, Gerechtigkeiten, Herrlichkeiten, Rechten, Äckern, Wiesen, Leuten, Gütern, Zinsen, Gült, Handel, Wäldern, Gewässern, Weinen und Weiden für 600 Gulden an Peter Dege (petter dege) und Friedrich Kammerer (fritzen Cameren). Davon sollen sie ihm 550 Gulden bezahlen und die übrigen 50 Gulden verbauen. Der Bischof behält das ewige Recht auf Wiederlösung.
Herr Johann Voit von Salzburg (voiten von Saltzburg) verkauft das Schloss Rottenbauer (schlos Rotenbaur), einen Hof bei Rottenbauer, der dem Kloster Heidingfeld (closter zu Haidingsfelt) gehört, sowie das Dorf Fuchsstadt (Fuchstat) mit all seinen Rechten, Zubehör, Leuten, Gütern, Höfen, Lehen, Zenten, Zinsen, Ackern, Gewässern, Feldern, Wiesen, Wäldern, Mühlen, Bergen, Gründen, wunen, Weiden, Freiheiten, Heiligkeiten und Zu- und Eingehörungen an Ritter Friedrich von Wolfskeel (Friderich wolfskel ritter von hausen). Bischof Johann von Brunn bewilligt den Kauf unter einer Bedingung: Die Lehensmänner, sollten sie seine Erben sein oder ein anderer Angehöriger des Hochstifts Würzburg, dürfen die Lehen nicht verkaufen, verpfänden, übertragen oder entfemden. Zudem soll sich das Schloss Rottenbauer dem Hochstift und dem Domkapitel in Notfällen und bei Kriegen öffnen.
Briefe und Privilegien: Die Briefe und Privilegien des Hochstifts Würzburg sollen auf der Burg Zabelstein (Zabelstein) aufbewahrt werden und dort bleiben. Wenn eines der Dokumente benötigt wird, bekommen der Bischof und seine drei Berater das Dokument vom Amtmann der Burg. Nach der Benutzung soll es wieder auf die Burg gebracht werden.
Amtmann zu Zabelstein: Der Amtmann zu Zabelstein soll vor dem Rat der 21 sein Gelöbnis über seine Privilegien ablegen. Der Amtmann kann nicht vom Bischof abgesetzt werden. Falls er sein Amt niederlegen oder der Rat ihn absetzen möchte, kann der Bischof einen anderen aus dem Rat für das Amt auswählen. Sein Sold wird vom Rat bezahlt.
Als der Dechant und das Domkapitel das königliche Urteil dem Bürgermeister und dem Rat zu Würzburg (wirtzburg) verkünden, setzen diese ein Schreiben auf und schicken zwei ihrer Ratsfreunde zu den Grafen, Rittern und Knechten des Hochstifts Würzburg. Als sie sich bei Haßfurt (Hasfurt ) versammeln, bitten sie den Rat um Anweisungen, wie sie sich nun am besten verhalten sollen. Der Bürgermeister und der Rat zu Würzburg geben ihnen und ihren Gesandten die Information weiter, dass sie das Urteil von den Herren des Domkapitels, die den Heißbrief des Königs empfangen haben, erhalten haben. Sie verkünden, dass der König, Friedrich II., nun der oberste Vogt des Hochstifts und der Lehensherr des Herzogtums Frankens (Franken) ist. Zudem hat der König die Regalien an den Pfleger des Hochstifts, Gottfried IV., Schenk von Limpurg, verliehen. Die Mitglieder der Ritterschaft, als gehorsame Untertanen des Heiligen Römischen Reichs, nehmen Gottfried IV. als Pfleger des Hochstifts an. Sie dürfen ihre, durch den Bischof empfangenen Lehen behalten, müssen aber nun dem Pfleger gehorsam sein. Der Heißbrief wurde von zwei Grafen von Henneberg (Hennenberg) , Castell (Castel), Weinsberg ( Weinsberg), Schwarzenberg (Schwartzenberg) und anderen Adligen besiegelt.
Der Bischof Gottfried Schenk von Limpurg schuldet Friedrich von Seldeneck (Seldeneck) 1100 Gulden. Daher verpfändet der Bischof ihm den Zoll von Riedbach (Riepach), mit allen Freiheiten, Rechten und Zugehörungen auf Widerlösung.
Wenn es zu Uneinigkeiten zwischen dem Bischof, Grafen, Herren und Adeligen kommmen sollte, dann sollen sie diese dem Hofgericht vortragen. Davon ausgenommen sind Regalien, Landgericht, Geleit, Zoll, Wildbann und der Blutbann. Bei Uneinigkeiten zwischen Grafen, Rittern und Knechten des Bischofs oder Uneinigkeiten aufgrund des Bischofs sollen sie sich an das Hofgericht wenden und bei einer Rechtsprechung vor dem Gericht verantworten. Möchte der Bischof, sein Domkapitel oder die Ritterschaft sich gegen ihre Städte und Dörfer aussprechen, muss dies vor dem Hofgericht geschehen. Im Fall, dass Grafen, Herren, Ritter und Knechte eine Klage gegen ihre Bürger und Bauern vorbringen wollen, muss dies innerhalb von sechs Wochen vor dem Gericht abgehandelt werden. Handelt es sich bei einer Rechtssprechung zwischen dem Domkapitel, Prälaten, anderen Klerikern und Grafen, Herren, Rittern und Knechten nicht um eine geistliche Angelegenheit, sollen sie sich hierfür an den Bischof wenden. Dieser kann sowohl für geistliche, als auch weltliche Begebenheiten Entscheidungen treffen. Ist der Angeklagte geistlich, soll eine geistliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein. Ist der Angeklagte weltlich, soll eine weltliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein, um diese den geistlichen gleichzusetzen. Die weltliche Person soll einem der 12 Räte zugehören. Das Urteil soll nach dem Vorbild einer Berufungsklage gesprochen werden. Geistliche Angelegenheiten sollen, wie in der Reform festgelegt, von einem geistliches Gericht verurteilt werden. Mannlehen sollen von dem Lehensherrn ausgetragen werden. Angelegenheiten, für die das Landgericht zuständig ist, sollen an diesem ausgetragen werden. Das Brückengericht soll nach den Bestimmungen der Reformation handeln. Sachverhalte, die das Zentgericht betreffen, sollen dort ausgetragen und nach den festgelegten Satzungen behandelt werden.
Bischof Johann von Grumbach, sein Domdechant Ludwig von Weyers (Ludwig von weiers), das Domkapitel sowie die Grafen, Herren, Ritter und Knechte des Hochstift Würzburgs schließen einen Vertrag. Die Grafen, Herren, Ritter und Knechte fordern, dass sowohl sie als auch ihre Erben und Nachkommen ihre Freiheiten, Gerechtigkeiten und Erbschaften beibehalten. Dies gilt auch für ihr Pfand und ihre Lehen. Der Bischof, sein Domkapitel und die weltlichen Räte stimmen dem zu. Im Fall, dass der Bischof und sein Domkapitel den Grafen, Herren, Rittern und Knechten oder anders herum ein Anliegen vortragen möchten, muss dies auch im Wissen der weltlichen Räte geschehen. Wollen der Dechant, das Domkapitel, Prälaten, Geistliche und deren Nachkommen zu der Ritterschaft sprechen oder anders herum, so sollen sie ihren Sachverhalt den geistlichen und weltlichen Räten des Bischofs vortragen. Ist der Angeklagte geistlicher Abstammung, so muss eine geistliche Person mehr im Rat vertreten sein. Dies kann auch auf eine weltliche Person übertragen werden. Geistliche Rechtsangelegenheiten müssen vor geistlichem Gericht geklärt werden. Bei der Verurteilung eines geistlichen Rechtsstreits wird sich an der rechtlichen Reform orientiert.