Informationen zum Schloss und Amt Mainberg sind in der Bischöflichen Kanzlei (Cantzlei) im Lägerbuch zu finden.
Bischof Albrecht von Hohenlohe verpfändet dem Ritter Johann von Dettelbach (Hannsen von Detelbach) jährlich zehn Pfund und 15 Schilling Gült (hallergülte) sowie 65,5 Malter Getreidegült (korngült) zu Mainbernheim (Mainbernhaim) auf Wiederlösung.
König Sigmund von Luxemburg (Kunig Sigmund) verpfändet Karl von Heßberg (Carln von Hespurg) 2300 Gulden auf die Flecken Mainbernheim (Mainbernhaim) und Heidingsfeld (Heidingsfeld). Bischof Johann von Brunn zahlt ihm 300 Gulden in bar, für die restlichen 2000 Gulden verpfändet er ihm Stadt und das Amt Ebenhausen (Ebenhausen) mit einem jährlichen Zins von eineinhalb Gulden.
Nach dem Tod Bischof Johanns von Egloffstein übernimmt sein Nachfolger Bischof Johann von Brunn die Verhandlungen mit Balthasar und Sigmund von Thüngen (beden Jungen von Thungen) und übergibt ihnen eine neue verbürgte Schuldverschreibung für die beiden Flecken Heidingsfeld und Mainbernheim. Diese besagt, dass er ihnen in den nächsten zwei Jahren die Schulden (ausgelegten pfandschullings) zurückzahlt und ihnen in der Zwischenzeit einen Zins von 15 Gulden zahlt. Für diese zwei Jahre sollen sie die beiden Flecken über einen Amtmann innehaben und die Abgaben erhalten. So kommt der Bischof in den Besitz der beiden Flecken. Er zahlt ihnen die Schulden (pfandschilling) nicht auf einmal, sondern verzinst ihnen diese.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen übergibt ein Verzeichnis der ritterlichen Mannlehen, welche die Ritter vom Lehnsherren von Mainberg erhalten haben. Die Besitztümer gehen an Bischof Konrad von Bibra, dessen Nachfolger und das Hochstift über.
Dem Hochstift Würzburg wird das Schloss und Amt Mainberg samt den Untertanen, die dem Hochstift gegenüber einen Huldigungseid ablegen, übergeben.
Die Hauptpunkte, beziehungsweise die Artikel, verzeichnen die Kauf- und Tauschzusicherung die Bischof Konrad von Bibra und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen sich gegeseitig geben. 1. Dem Hochstift Würzburg wird somit erblich das Schloss und Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Gefällen, Nutzungsrechten, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen nach Anweisung eines übergebenen besiegelten Registers oder Lagerbuchs zugesichert. 2. Bischof Konrad von Bibra übernimmt 100.000 Gulden Schulden von Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen, wodurch dieser schuldenfrei ist. 3. Bischof Konrad von Bibra gibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen zusätzlich 70.000 Gulden auf zwei Zile in bar. 4. Das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen bleibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seinen männlichen Erben, außer die Grafen von Henneberg-Schleusingen sterben alle, dann muss ein Bischof zu Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg von deren Erben für 30.000 Gulden wieder an das Hochstift Würzburg bringen. Falls Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen oder seine Erben das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkaufen, müssen sie dem Hochstift Würzburg 50.000 Gulden zukommen lassen. 5. Falls das Hochstift Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkauft oder verkaufen will, und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seine Erben noch Macht haben und diese wieder an sich bringen wollen, so müssen sie dies in der Gestalt machen, wie es an das Hochstift Würzburg gekommen ist. 6. Die geistlichen Lehen jeden Amtes sollen jeweils übergeben werden. 7. Jeder der beiden Parteien soll dem Anderen die Briefe, Register und andere Urkunden über getauschte und verkaufte Güter zukommen lassen. 8. Dem Domkapitel zu Würzburg sind das Nutzungsrecht und Gefälle im Amt Meiningen vorbehalten. 9. Jeder der beiden Patreien soll dem Anderen für das Tausch- und Kaufgeschäft die Besitzübertragung (werschafft) bestätigen.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Graue Wilhelm) übergibt dem Hochstift ein Buch, in dem die alten Weistümer der Dörfer des Amtes Mainberg verzeichnet sind.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg) übergibt Bischof Konrad von Bibra in Würzburg ein besiegeltes Register, welches die Herrlichkeit, das Nutzungsrecht und das Gefälle des Amtes Mainberg bestätigt. Ebenso übergibt Bischof Konrad von Bibra dem Grafen Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen ein besiegeltes Register über das Amt Meiningen (Mainingen).
Die Würzburger Räte stellen den Schultheiß, den Bürgermeister, den Rat und die Gemeinde der Stadt Meiningen (Mainingen) sowie die Untertanen des Amtes in die Pflicht des Grafen Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg), dem sie von diesem Zeitpunkt auch die Erbhuldigung leisten.