Bischof Heinrich I., ein Graf von Rothenburg ob der Tauber (Rotenburg an der Thauber) und 18. Bischof von Würzburg, wird 995 von König Otto I. zum Bischof ernannt. Da er ein reiches Erbe von seinen Eltern erhält, verwendet er dies, um die Kirche und die Erziehung junger Leute zu fördern. Daher lässt er drei Kirchen bauen, St. Stephan (Sant Steffan), Neumünster (Neumonster) und Haug (Haug).
Bischof Heinrich I. lässt St. Stephan (Sant Steffan) in der Vorstadt außerhalb der Stadt Würzburg (wirtzburg) bauen. Er weiht die Kirche im Namen von St. Peter, St. Paul, den Aposteln sowie St. Stephan. Die Kirche wird nur in den ersten Jahren St. Peter genannt, später heißt sie St. Stephan. Die Vorstadt, in der er die Kirche bauen lässt, nennt man zu Sant petter oder zu Sand. Das Sander-Viertel erhält später eine Stadtmauer und einen Stadtgraben und wird in die Stadt eingegliedert.
Bischof Heinrich I. hält testamentarisch fest, dass sein rechter Arm nach seinem Tod von seinem Leichnam genommen und in das Kloster St. Stephan (Sant petters) gebracht wird, um als Zeichen seiner Stiftung zu dienen. Das Kloster besitzt einen Arm in seinem Wappen, der einen Stein in der Hand hält. Dieser Arm soll den Arm eines Juden darstellen, doch sollte eigentlich kein Stein in der Hand abgebildet werden.
Bischof Adalbero von Lambach, ein geborener Graf von Lambach, reformiert das kirchliche Leben in Bayern und stiftet die Abtei des Klosters St. Stephan (Sant Steffan). Die Chorherren, die zu St. Stephan sitzen, versetzt er in das Kloster Neumünster (Newenmunster) und begabt beide Klöster.
Bischof Emehard von Comburg, ein geborener Graf zu Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg vf der thauber), begabt das Kloster St. Stephan (Sant Steffan) mit der Pfarrei Veitshöchheim (Hocheim) und allen Zugehörungen. Dazu gehören alle Äcker, Felder, Wälder auf Bergen und in Tälern, Weiden, Fischereirechten in Bächen oder dem Main und Nutzungsrechten der Mühlen mit allen zugehörigen Zehnten von Obst, Kraut, Frucht, Getreide und Vieh (mit Ausnahme des Schlosses Rabensberg (Rabensburg)). Der Abt des Klosters soll sämtliche Gerichte und Gerichtsbarkeiten über den Besitz haben. Bei schweren Handlungen soll er den Bischof um Hilfe und Rat ersuchen. Die Brüder des Klosters sollen jährlich am Vorabend von Michaelis eine Vigil und Messe halten. Der Schenkungsbrief befindet sich im Buch Histeria ind der Vita Egenhardi.
Bischof Emehard von Comburg lässt neben der Sant Margarethen Capellen ein Spital für die Armen bauen. Dieses begabt er mit Höfen und Weingärten und lässt es mit Vorstehern versehen. Nachdem die Armen jedoch durch die Angehörigen des Spitals übel behandelt, geschlagen und verjagt werden, lässt der Bischof das Spital zu Kloster St. Stephan verlegen. Zur Versorgung des Spitals überträgt er dem Kloster die Pfarrei Zellingen (Zellingen) mit allen zugehörigen Gerechtigkeiten, Eingentümern, dem Pfarrhof und den Zehnten. Der Abt des Klosters soll die Armen mit den Gütern der Pfarrei versorgen. Ein langjähriges Mitglied des Konvents soll mit der Verwaltung des Spitals beauftragt werden, der die Armen morgens, mittags und abends umsorgt. Dieses Spital und die Pflege der Armen besteht für 50 Jahre, bis zur Regierung von Bischof Siegfried von Truhendingen. Der zu dieser Zeit vorsitzende Abt Raphold (Raffalt), der als gelehrter und frommer Mann angesehen wurde, erlangte beim Bischof die Schließung des Spitals, um mit den Mittlen, die für das Spital vorgesehen waren, das Kloster St. Afra (Affren) zu stiften.
Herzog Heinrich von Limburg (Hainrich von Limpurg) und seine Frau Adelheid von Henneberg (adelhait ein geborne grefin zu Francken) übertragen dem Abt des Klosters St. Stephan (Sant Steffan) ihre Leibeigenen. Diese sind der Würzburger Bürger Sachsen, seine Frau Gerburga und deren Kinder. Diese gibt Abt Heinrich (Hainrich) an Bischof Gottfried von Spitzenberg, der sie an das Truchsessamt des Hochstifts gibt. Bischof Sigfried von Truhendingen gibt dem Abt dafür sechs andere Leibeigene.
Das Kloster St. Stephan (Sant Steffans) besitzt die Gerichtsbarkeit über die Leute und Güter eines Bereichs des Sander-Viertels (zu Sande). Dieser Bereich ersteckt sich vom alten Stadtgraben beim Stephanstor (Sant Steffans thor) über das Kloster St. Agnes (Sant agneten) bis hin zur Badestube zum gulden. Von dort aus geht es linkerhand über die Gasse, vorbei an der Pfarrei und dem Pfarrhaus St. Peter und Paul (Sant petters) bis zum Sant petters brunen an der Stadtmauer und von dort weiter bis zum Sant petters thor. Ein Abt des Klosters St. Stephan hat in diesem Bereich den Gerichtszwang, mit Ausnahme aller bürgerlichen Sachen, Totschlag, Diebstahl, fließender Wunden und anderen Gewalttaten. Bischof Wolfram von Grumbach erneuert und bestätigt dem Kloster diesen Gerichtszwang.
Bischof Otto von Wolfskeel stiftet zu Retzbach (Retzbach) ein Kloster und inkorporiert es in das Kloster Neustadt am Main (closter Neustat).
Landgraf Georg III. von Leuchtenberg (Landgrauen Georgen zue Leuchtenberg) erhält dreieinhalb Hufen von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt zu Lehen. Dies hat der Landgraf mit Peter Eib (Petter Eyb) und seinen Erben abgesprochen, da dieser Eigentümer der dreieinhalb Huben ist, welche an der Grenze zu Brunn (Brunners) liegen. Das Lehen wird von einem Bauern bewirtschaftet, der dafür einen Gulden Handlohn erhält. Dieser wird nach 14 Tagen aufgrund von Untüchtigkeit durch einen anderen Bauern aus Grünsfeld (Grusfeldte), der das selbe Handgeld bekommt, ausgetauscht. Darüber lässt sich der Landgraf vom Hochstift ein Revers ausstellen. Darin steht , dass das Lehen nicht anders als ein Bauernlehen zugebrauchen ist und keine Vogelweide, Wildbann und andere obrigkeitliche Rechte beinhaltet. Über alle heimgefallenen Wälder und Höfe sollen dem Hochstift gegenüber verzeichnet werden. Alle Erbangelegenheiten über einem Wert von 80 Gulden sollen nur vor dem Landgericht behandelt werden, welches von nun an auch Stadt und Amt Grünsfeld beinhaltet. Sowohl der Landgraf als auch der Bauer und deren Erben haben das Recht am Butharten Holtz kuebleins Creutz vnd Zagel großes und kleines Wild zu jagen. Uneinigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Gewässers zwischen Gaubüttelbrunn (Geuebuttelbrunn) und Wittighausen (wittigshausen) sollen durch die Räte geklärt werden. Bei Verhandlungen in der Zent Bütthart (butharte) sollen beide Parteien vertreten sein. Im Falle einer Landscheidung zwischen denen von Großrinderfeld (greussen Rinderfeldt) und dem Landgrafen muss dies mit Bewilligung des Mainzer Bischofs und den beiden Räten erfolgen. Der Landgraf und der Abt des Klosters St. Stephan sollen sich gegenseitig in ihren Rechten nicht einschränken und dafür sorgen, dass ihre Untertanen nicht außerhalb der im Vertrag festgelegten Gebiete jagen.