Mainberg ist ein Schloss in der Nähe von Schweinfurt über dem Main auf einem Berg gelegen. Es wird vor langer Zeit vermutlich den Markgrafen von Schweinfurt, denen auch die Stadt selbst gehörte, zugestanden. Lorenz Fries weiß nicht genau in welcher Gestalt, doch das Schloss geht von ihnen an die Edelleute der von Ehenheim (Ehenhaim), einem alten, redlichen, reichen und gewaltigen Adelsgeschlecht. Danach geht es an die Familie von Wenkheim (Weinghaim) und von denen an die Grafen von Henneberg (Hennenberg). Der richtige Name des Schlosses lautet Mainberg (Maienberg) und nicht Weinburg (Wainburg), wie es in den kaiserlichen und königlichen Lehenbüchern steht. Die Grafen von Henneberg tragen das Schloss Mainberg, das Zentgericht, den Zoll, den zugehörigen Wald und die Hälfte von Hain (Hain), die Vogtei zu Forst (Forst) und den Wildbann in Schlettach (Schlettach), die zuvor freies Eigentum waren, dem Heiligen Reich zu Lehen auf.
Bischof Hermann von Lobdeburg kauft für das Hochstift Würzburg die beiden Schlösser Hidenburg (Hilteburg) und Lichtenburg (Liechtenberg) an der Rhön mit allem was dazu gehört, wie den Leuten und Gütern. Er kauft ebenfalls und unter anderem die Vogtei und die Rechte von Machtilshausen (Machtoldshausen) von Graf Otto von Botenlaube (dem jungeren) für 4300 Mark Silber.
Am 25. April 1550 verträgt sich Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt durch das Zutun von Hochmeister Wolfgang Schutzbar genannt Milchling (Wolffgang Teutsch Maistern) und Graf Reinhard zu Solms-Lich (Reinharten von Solms) mit den Grafen von Mansfeld (Mansfelt) Johann Georg (Hannsen Georgen), Peter Ernst (Pettern Ernsten), Johann Ernst (Hansen Ernsten), Johann Albrecht (Hansen Albrechten), ihren Brüdern Johann Hoyer (Hansen Hoyern), Johann Ernst (Hansen Ernsten) und Philipps unmündigen Kindern (denen Graf Berthold von Henneberg-Römhild die Herrschaft Römhild und damit auch ein Viertel von Burg, Stadt und Amt Münnerstadt (Munrichstatt) verkauft). Es geht darum, dass die Grafen von Mansfeld den gemeinen Burgfrieden von Münnerstadt, wie es die Grafen von Henneberg tun, geloben, schwören und sich dazu verpflichten sollen. Dafür soll Würzburg (Wirtzburgk), von allen Dingen nichts ausgenommen, die Massen der Grafen von Mansfeld, die Graf Berthold besitzt und die das Hochstift berühren, unverhindert dazu kommen lassen. Außerdem sollen die Grafen von Mansfeld den Vertrag zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Graf Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Otto von Hennenberg), der am Mittwoch nach Katherin 1491 geschlossen wurde, erneuern und dies dokumentieren sowie besiegeln. Es gibt jedoch eine Änderung. Die Grafen von Masfeld sollen das Viertel der Burg, Stadt und Amt Münnerstadt und allem was dazu gehört, der jetzt frei ist, behalten. Das Viertel soll niemand anderem als einem Bischof zu Lehen gemacht werden, soll nicht verpfändet oder verkauft werden. Es soll ein halbes Jahr zuvor angeboten werden, bevor es an jemand anderen als den Bischof verkauft wird oder der Käufer soll vorher mit diesem in Kontakt treten. Sollten andere Käufer als Würzburg das Viertel als Lehen vergeben, verpfänden oder gegen die oben genannten Änderungen verstoßen, soll es an Würzburg fallen. Zum anderen soll Würzburg mit Bewilligung seines Domkapitels den Grafen von Mansfeld die Lehen von Graf Berthold, die er zur Zeit der Verwendung des Viertels in Münnerstadt hatte, zu Mannlehen machen. Sind die Grafen dagegen, sollen sie dem Hochstift Würzburg den Verkauf oder Wechsel verpfänden oder ihm einen gebührenden Teil der Dörfer Sulzthal, Wirmsthal (Wermstal), Euerdorf (Eurdorff) und dem Vorwerk zu Botenlauben mit allem was dazu gehört zu Lehen geben, soviel sie von jenen von Graf Berthold verkaufen oder an Münnerstadt verpfänden.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg) macht zu Lebzeit und Regierung Bischof Konrads von Thüngen merklich große Schulden, weshalb er einen großen Teil seiner Herrschaft, nämlich Schloss und Amt Mainberg, verkaufen muss, um noch mehr Schulden zu vermeiden und seine Gläubiger zufrieden zu stellen. Da für den Kauf niemand mehr geeignet ist als der Bischof von Würzburg schickt er einen Diener, Andreas von der Kere (Endresen von der Kere) genannt, unter dem Vorwand einer anderen Werbung zum oben genannten Bischof Konrad von Thüngen nach Würzburg. Nach der Verrichtung seiner Werbung berichtet er dem Bischof für sich selbst und als Befehl, dass Graf Wilhelm auf Grund seiner Schulden dazu gezwungen und entschlossen ist das Schloss und Amt Mainberg zu verkaufen. Es finden sich auch Andere, die das Schloss und Amt kaufen wollen, doch er wünscht dem Hochstift Würzburg und der Ritterschaft keine solchen Nachbarn, falls diese den Kauf für sich gewinnen sollten. Auf Grund dessen möchte er lieber, dass das Hochstift den Kauf tätigt, bevor es die Anderen tun.
Andreas von der Kere (Endres) erzählt dem Bischof Konrad von Thüngen noch im Vertrauen, dass drei tapfere Kaufleute nach dem Kauf des Amts Mainberg trachten, wobei die anderen zwei nichts davon wissen. Diese sind der Kurfürst Herzog Johann Friedrich von Sachsen (Johanns Fridrich von Sachsen), Landgraf Philipp von Hessen (Philips von Hessen) und die Stadt Nürnberg. Andreas von der Kere denkt, dass der Bischof nach dieser Aussage das Kaufgesuch des Schlosses und Amtes Mainberg mit offenen Armen annehmen würde. Der Bischof gibt ihm jedoch eine unbedacht rüde Antwort. Er meint, es wäre ihm mit Geld nicht möglich einen solchen Kauf zu tätigen. Wenn er ein so großes Vermögen hätte, wolle er die Grafen, Herren und Ritterschaft nicht aus seinem Land durch den Kauf ausschließen, sondern diese lieber miteinbeziehen oder dafür sorgen, dass diese bleiben können. Was die Warnung angeht, sich vor neuen Nachbarn in Acht zu nehmen, entgegnet er, dass selbst wenn Sachsen, Hessen und Nünberg zum Kauf stünden und er das Geld hätte diese zu kaufen, hätte er genauso andere anstoßende Nachbarn. Wenn nun ein anderer Mainberg kauft, hofft er, dass der sich damit begnügt und dem Hochstift kein Land engegen geltendem Recht streitig macht. Genauso würde er es auch nicht machen, um niemandem einen Grund für Feindschaft zu geben. Er bedankt sich jedoch bei ihm für das gutwillige Angebot. Andreas von der Kere wünscht sich eine andere Antwort, doch er muss sich mit dieser zufrieden geben, verabschiedet sich und zieht nach Hause.
Mit der Zeit nehmen die zuvor genannten Schulden von Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusing nicht ab, sondern steigen und werden größer. Die Gläubiger sind besorgt und möchten, wenn sie wie bisher nicht ihre Hauptsumme bekommen, zumindest einen jährlichen Ertrag und Zinsen erhalten. Etliche der Gläubiger sind Amtleute, Ratsmitglieder und Diener des neu gewählten Bischofs Konrad von Bibra. Diese wünschen ihrem Herren dem Bischof das Schloss und Amt Mainberg mit allem, was dazu gehört, samt Leuten und Gütern. Sie äußern jedoch auch Bedenken gegeüber dem Hochstift Würzburg, sollte einer der drei anderen Kaufmänner den Kauf tätigen (an dem soll nichts dran sein, es soll sich lediglich um ein Gerücht gehandelt haben). Sie werden auch bei ihren Vettern und Freunden, den Herren des Domkapitels vorstellig und bringen diese durch ihre List und Emsigkeit, welche sie als Treue und Wohlwollen gegenüber dem Stift tarnen, dazu Gelder zu sammeln und ein Angebot zum Kauf Mainbergs abzugeben. Die Hennebergischen Boten in Mainberg lassen die Würzburgischen Ratsherren jedoch ohne Handel wieder abreiten. Graf Georg Ernst von Henneberg-Schleusingen (Georg Ernst von Hennenberg) kommt nach Würzburg um sein Lehen zu empfangen. Bischof Konrad von Bibra überzeugt ihn davon seine Räte in Schweinfurt zu den Hennebergischen Boten in Mainberg zu schicken, nämlich Wilhelm von Grumbach, Philipp Truchsess von Pommersfelden (Philipsen Truchsessen von Bomberfelden) und Sebastian von Lichtenstein (Sebastian von Liechtenstain). Diese treffen eine Vereinbarung mit den Boten.
Das Geld des Grafen Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusing (Wilhelm von Hennenberg) geht fast zur Neige. Da er noch auf die Anfertigung der Bewilligung der königlichen Majestät (Kon. Mt) für seine Bezahlung wartet, entschließt er sich dazu, anstelle der Stadt Mainberg das Schloss, die Stadt und das Amt Schleusingen mit allem, was dazu gehört, dem Reich zu Lehen aufzutragen. Aufgrund dessen erhält er seine Bewilligung.
Die Hauptpunkte, beziehungsweise die Artikel, verzeichnen die Kauf- und Tauschzusicherung die Bischof Konrad von Bibra und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen sich gegeseitig geben. 1. Dem Hochstift Würzburg wird somit erblich das Schloss und Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Gefällen, Nutzungsrechten, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen nach Anweisung eines übergebenen besiegelten Registers oder Lagerbuchs zugesichert. 2. Bischof Konrad von Bibra übernimmt 100.000 Gulden Schulden von Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen, wodurch dieser schuldenfrei ist. 3. Bischof Konrad von Bibra gibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen zusätzlich 70.000 Gulden auf zwei Zile in bar. 4. Das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen bleibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seinen männlichen Erben, außer die Grafen von Henneberg-Schleusingen sterben alle, dann muss ein Bischof zu Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg von deren Erben für 30.000 Gulden wieder an das Hochstift Würzburg bringen. Falls Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen oder seine Erben das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkaufen, müssen sie dem Hochstift Würzburg 50.000 Gulden zukommen lassen. 5. Falls das Hochstift Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkauft oder verkaufen will, und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seine Erben noch Macht haben und diese wieder an sich bringen wollen, so müssen sie dies in der Gestalt machen, wie es an das Hochstift Würzburg gekommen ist. 6. Die geistlichen Lehen jeden Amtes sollen jeweils übergeben werden. 7. Jeder der beiden Parteien soll dem Anderen die Briefe, Register und andere Urkunden über getauschte und verkaufte Güter zukommen lassen. 8. Dem Domkapitel zu Würzburg sind das Nutzungsrecht und Gefälle im Amt Meiningen vorbehalten. 9. Jeder der beiden Patreien soll dem Anderen für das Tausch- und Kaufgeschäft die Besitzübertragung (werschafft) bestätigen.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (er) übergibt dem Hochstift etliche Kaufbriefe über Güter, die er allerorts gekauft hat und welche an den Orten selbst registriert sind.
Dem Hochstift Würzburg wird das Schloss und Amt Mainberg samt den Untertanen, die dem Hochstift gegenüber einen Huldigungseid ablegen, übergeben.