Bischof Hermann von Lobdeburg verpfändet den Hof zu Würzburg genannt Grafe Eckhart und das Schloss Rottenbauer für 120 Mark Silber an seinen Truchseß Konrad dorfen.
Bischof Otto von Wolfskeel stiftet zu Retzbach (Retzbach) ein Kloster und inkorporiert es in das Kloster Neustadt am Main (closter Neustat).
Ritter Konrad von Roßrieth (Conrad von Rosrith) erhält von Bischof Albrecht von Hohenlohe ein Viertel der Festung Roßrieth mit all dessen Zugehörungen zu Lehen. Als Konrad von Roßrieth stirbt übergibt er den Anteil seinem Sohn Walter Bugelhans von Maienfels (walts bugelhans von Maienfels). Dieser verspricht dem Hochstift Würzburg ein ewiges Öffnungsrecht. Darüber gibt es ein Revers.
Graf Ludwig VI. von Rieneck und seine Frau Kunigunde von Sponheim (Graf Ludwig von Rineck vnd Kunigund sein eheliche Hausfrau) verkaufen dem Bischof Gerhard von Schwarzburg und seinem Stift alle Bürger der Dörfer, welche sie mit den Brüdern Gerhard und Gottfried von Rieneck (Gerharten vnd Gotfriden gebrudern grafen von Rineck) gemeinsam besitzen, samt den Rechten für 3000 Pfund Heller, welche innerhalb von zwei Jahren abzubezahlen sind. Die Dörfer sind: Lahrbach (Larbach), Greußen (Greussen), Zellingen (Zellingen), Lembach (Lembach), Wiesenfeld (Wisenfelt), Rettersbach (Rettersbach), Rohrbach (Rorbach), Himmelstadt (Himelstat), Höchheim am Main (Hocheim), Büchold (Buchelt), Steinfeld (Steinfelt), Zelle, Kleinwernfeld (clein wernfelt), Steinbach (Steinbach), Billingshausen (Bullingshausen), Neustadt am Main (Newenstat), Grünsfeld (Grünfelt), Retzbach (Retzbach) und Thüngersheim (Thungersheim). Ausgenommen sind die Bürger aus Erlabrunn (Erlebrun) und Massenbuch (Massenbuch). Wenn die Grafen etwas von der Abmachung nicht einhalten können, soll dies in einem passenden Verhältnis von der Kaufsumme abgezogen werden. Die Bürger sollen Würzburger bleiben und weiterhin die Bede abgeben.
Mainz (Maintz) und Würzburg (Wurtzburg) verhandeln über einen Vertrag, in welchem festgeschrieben ist, dass beide Parteien einen Schultheiß bei Rinderfeld (Rinderfelt) beschäftigen. Zudem sind sie an die Rechtsverletzungen, Bußen, Atzungen, Fron und sonstige Dienste gebunden. Mainz (Maintz) hat hiervon den dritten und Würzburg (Wurtzburg) den zweiten Teil inne. Dies vereinbaren sie in Windshaim (windsheim).
Heinrich Steller (Heinrich Steller) gibt dem Vater von Dietrich von Bickenbach (Dietrich zu Bickenbach) 40 Malter Getreidegült, welche auf zwei Höfen bei Rieden (Rieden) liegen, die wiederum in eine Kammer des Bischofs von Würzburg (wurtzburgs) gehören, und den Zehnt bei Bischof Johann von Brunn für 273 Gulden auf Wiederlösung. Herr Steller gibt dann aber noch 27 Gulden dazu, sodass die Gesamtsumme 300 Gulden ergibt. Dafür verzichtet Herr von Bickenbach auf das Anspruchsrecht der zwei Höfe und die Wiederlösung. Wenn ein Bischof sich von Herrn von Bickenbach lösen will, so gestattet Herr Steller dies für 300 Gulden.
Zwischen dem Schenk von Roßberg (Schenken vom Rosberg), der Stadt Würzburg und dem Dorf Dürrnbach (durbach von der marck) wird aufgrund des Holzes beim Schloss Roßberg (Rosberg) eine Untersuchung durchgeführt.
Arnold von Rosenberg schuldet dem Hochstift Würzburg 215 Gulden. Darüber gibt es eine beglaubigte Kopie einer Urkunde.
Der Vertrag zwischen Bischof Lorenz von Bibra und Graf Reinhard von Rieneck (graf Reinhart von Rineck) beinhaltet Vereinbarungen über die Hälfte der Leibeigenen von Erlabrunn (Erlenbrunn) und das halbe Einzugsgebiet, die Güter zu Sendelbach (Sendelbach), die Angehörigen der Leibeigenen und ihren Gütern. Johann von Schwarzenberg (Johansen von Schwartzenberg) und Ritter Ludwig von Hutten (Ludwigen von Hutten Ritter) halten Vereinbarungen über die Leibeignen von Massenbuch (Massenbuch), die halbe Pflicht der Leibeigenschaft zu Würzburg (wurtzburg), die Hälfte der Leibeigenen, welche der Familie Rieneck unterstehen, von Hettstadt (Hettenstat), die Hälfte der freien Leute und deren Anteil der Bede in einem Vertrag fest.
Die Grafschaft Rieneck (Grafschaft Rineck) hat lange Zeit das Amt des Erbtruchsess von Würzburg nicht bekleidet. Bischof Konrad von Bibra und Graf Philipp III. von Rieneck (Graf philipsen von Rineck) haben deshalb über das Landgericht und das Hochstift sowohl auf der Seite von Rieneck als auch von Seiten der Hohenloher (loer) und deren Dörfern, kleinen Ortschaften, Höfen und Leuten Vereinbarungen getroffen. Sie halten unter anderem Abmachungen über die Schäden, welche die Bürger von Würzburg (wurtzburg) gegenüber dem Domherren und den Bürgern von Greßhausen (Grashausen), die den Rieneckern unterstehen, verursacht haben und über die Schäden, welche von den Rieneckern gegenüber Würzburg (wurtzburg) hervorgerufen wurden. Ein weiterer Punkt ist der Beschluss des Weidegangs bei Oberleinach (Oberleinach), was zwischen Margetshöchheim (Margethocheim) und Erlabrunn (Erlenbrun) liegt, welchen sich die Bewohner von Oberleinach und Margetshöchheim zu Nutze machen wollten. Diesen Beschluss erhält das Kloster Schönrain am Main und durch Eberhard Rüdt (Eberharten Ruden), den Mainzischen Hofmeister, und Wilhelm von Grumbach (wilhelmen von Grumbach) ist dies alles in einem Vertrag festgehalten.