Der Bischof von Würzburg muss die Precisten verteilen. Es liegen drei mögliche Entwürfe der Verteilung vor.
Der erste Abt vom Kloster Erbach und das Kloster haben 11 Huben in Hochhausen. Diese tauschen sie mit Erlaubnis des Königs Konrad III., der die Hube vor seinem Königtum an das Kloster gegeben hatte, an das Domkapitel zu Würzburg. Bischof Siegfried von Truhendingen stimmt dem Tausch zu und bestätigt diese.
Das Kloster Ebrach überträgt 14 Huben im Dorf Hofheim des Amtes Rothenstein (Hoffhaim ain dorf im ambt Rotenstain) mit Erlaubnis des Königs Konrad III. (konig Conrat der trite) und des Bischofs Siegfried von Truhendingen an das Domkapitel. Fries verweist auf weitere Unterlagen zu der Zeit, als das Dorf den Truchsessen gehörte, und über die Übereignung an das Stift Würzburg.
Aus Königheim (Kennicken), das früher Kenneghaim) genannt wurde und zum Amt Lauda gehört, haben die Domherren zu Würzburg 20 Hube Wein und drei Mühlen mit zugehörigen Weingärten und Wäldern durch Bewilligung von König Konrad III., durch einen Tausch mit Kloster Ebrach (closter Ebrach)erhalten.
Das Kloster Himmelspforten bei dem Dorf Himmelsstadt am Main gelegen wird von Bischof Hermann von Lobdeburg gestiftet für geistliche Jungfrauen, die Gott, seiner Mutter Maria, St. Kilian und seiner Gesellschaft nach der Benediktinerregel dienen sollen. Dem Bischof und seinen Nachfolger wird das Patronatsrecht und die Bischofsrechte vorbehalten. Den Schwestern wird gestattet ihre Äbtissin selbst nach ihren Ordensregeln zu wählen. Der Abt von Ebrach soll bei Bedarf dem Kloster vorstehen. Die Äbtissin des Kloster soll dem Bischof von Würzburg Gehorsam leisten. Der Bischof von Würzburg soll auch die Äbtissin in ihr Amt einführen, die Kleriker ordinieren, die Altare weihen und die Sakramente spenden. Niemand anderem ist dies zu gestatten ohne ausdrückliche Erlaubnis des Bischofs. Der Priester des Ordens soll weltliche Kleidung tragen und vom Konvent gewählt sein, dem Bischof vorgeschlafen werden und von diesem auch investiert werden.
Braidbach (Pratbach) im Haßgau kommt von dem Abt und dem Konvent des Klosters Ebrach (abt vnd conuent zu Ebrach) an das Hochstift Würzburg.
Da Johann Fuchs von Schwanberg bzw. Rimbach (Hanns Fuchs von Schwanberg ) auch einen Teil an Schloss Hallburg besitzt, verkauft er diesen und alle zugehörigen Gefälle und Güter für 900 Pfund Haller an Bischof Hermann von Lobdeburg.
Bischof Otto von Wolfskeel verkauft Abt Albrecht von Anfeld vom Kloster Ebrach aus dringender Not etliche Freiheiten für 3000 Heller. Dieselben 3000 Pfund werden 1381 für 4000 Gulden, also mit einem Wechselkurs von 3 Pfund für 4 Rheinische Gulden, angeschlagen und verrechnet. Es scheint, dass ein Pfund Heller zu dieser Zeit 1 1/3 Gulden wert ist. Zu Fries' Zeit sind das ein Gulden und 20 Kreuzer oder 37 Schillinge und 2 Pfennige in Würzburger Währung. Auf jedes Pfund kommen anfangs 24 alte Pfennige, später auch ein Kreuzer. 135 Heller ergeben einen Rheinischen Gulden.
Die Ordnung zu Zeiten von Fehden sowie Kriegen und wie das Land bestellt ist, findet sich in Liber 3 contractuum Rudolfi.
Das Dorf Füttersee (Futersehe) gehört dem Kloster Ebrach (closter Ebrach) und untersteht der Gerichtsbarkeit der Zent Burghaslach (zent Haslach). Auch die Herren von Vestenberg (die von Vestenberg) besitzen Gerichtsrechte über dieses Dorf, worüber sie mit Bischof Lorenz von Bibra einen Vertrag abschliesen.