Wilhelm von Abenberg (wilhelm von Abenberg) und seine Frau Anna (Anna) verkaufen ihren Teil an Schloss Schwarzenberg (Schwartzenberg) mit allen Zugehörungen für 750 Gulden an Bischof Johann von Brunn. Der Verkauf wird am Landgericht bestätigt. Zu ihrem Teil des Schlosses gehören Dörfer, Weiler, Reute, Zinsen, Gefälle, Äcker, Wiesen, Gewässer, Seen, Fischweiden, Wiesen, Weiden, Wälder, Rechte, Gerichte, Nutzungsrechte, Herrlichkeiten, Begriffe und alle vorhandenen und zukünftig noch möglichen Einkünfte.
Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Sainsheim), der oberste Jägermeister des Hochstifts Würzburg, verkauft Bischof Johann von Brunn sein Burggut zu Schloss Trimberg (Trimperg) und zu Schloss Botenlauben in der Stadt Bad Kissingen (kissing) für 1000 Gulden. Darüber gibt der Bischof ihm eine Schuldverschreibung, den Betrag innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Tut er dies nicht, gehen die Burggüter wieder an Erkinger von Seinsheim zurück.
Die beiden Domprobste der Hochstifte Bamberg (Bamberg) und Würzburg (Wirtzburg) und etliche Adlige schließen eine gerichtliche Vereinbarung zwischen Bischof Johann von Brunn und seinem Domkapitel. Zu den Grafen, Herren, Rittern und Knechten des Hochstifts Würzburg gehören die von Wertheim (wertheim), von Henneberg (Hennenberg), von Limpurg (Limpurg) und von Schwarzenberg (Schwartzenberg). Diese werden um die Besiegelung der Vereinbarung gebeten.
Bischof Johann von Brunn verleiht Erkinger von Seinsheim (Erckingern Hern zu Schwartzenbach vnd von Sainsheim), seinen Söhnen Johann und Sigmund von Schwarzenberg (Hansen vnd Sigmunden) und deren männlichen Erben das Hohe haus im Schloss Marienberg als Burggut zu Lehen. Das Hohe haus befindet sich zwischen dem mittleren Turm und der Kanzlei und ist von einem Garten umgeben. Nachdem Erkinger von Seinsheim dem Bischof 1000 Gulden leiht, verleiht er ihm zusätzlich folgendes zu Mannlehen: Den Zehnt zu Unterntief (Nidern tieff), ein Zwölftel des Zehnts zu Westheim (westheim) und den Jahrmarkt zu Eichen (zu den Eichen) mit allen zugehörigen Rechten, Nutzungsrechten und sonstigem Zugehörigen. Diese Lehen hatte zuvor der Ritter Johann von Rosenberg (Hans von Rosenberg). Seine Frau zu Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) übergibt die zugehörigen Briefe, behält jedoch die Rechte bis zu ihrem Tod. Der Bischof behält sich das Recht vor, die Mannlehen zu Unterntief, Westheim und Eichen für 1000 Gulden wieder abzukaufen. Diese 1000 Gulden sollen die von Schwarzenberg dann in eigene Güter anlegen, sie dem Bischof zu Lehen auftragen und zu dem Burggut gebrauchen und empfangen.
Bischof Johann von Brunn schuldet Erkinger von Seinsheim (Erckingern Hern zu Schwartzenberg vnd zu Saunsheim) und seiner Frau Barbara von Schwarzenberg (Barbaren geborne von Abenberg) 3000 Gulden für Bürgschaften, Leistungen, Schäden an Pferden, Verpflegung und Leute. Dafür verpfändet er dem Herren von Schwarzenberg Schloss und Stadt Ebertshausen (Eberthausen) zusammen mit den Gerichten auf Wiederlösung. Außerdem verpfändet er ihm jährlich 100 Gulden auf die Leute und Güter zu Heustreu (Heutrew). Ihm wird gestattet, 300 Gulden an Schloss und Stadt Ebertshausen zu verbauen. Dafür soll er dem Hochstift das Öffnungsrecht gewähren.
Erkinger von Seinsheim (Her Erckinger Her zu Schwartzenberg vnd von Sainsheim), dem neben anderen Grafen, Herren und Adligen das Schloss Marienberg anvertraut wurde, übergibt sein Revers.
Bischof Johann von Brunn bestätigt Erkinger von Seinsheim (Erckingern Hern zu Schwartzenberg), seiner Frau Barbara von Schwarzenberg (Barbaren) und deren Erben, dass er ihnen 1800 Gulden für verstorbene Pferde, Sold, Schäden, Verluste, Niederlage und Wein schuldig ist. Dies schlägt er auf die anderen 5000 Gulden Pfand, die er ihnen bereits auf Stadt und Schloss Ebertshausen (Eberthausen) schuldet.
Michael von Schwarzenberg (Her Michael der Elter Her zu Schwartzenberg) teilt seine Güter unter seinen zwei Kindern auf. Darüber wird ein Brief erstellt, den er Bischof Johann von Grumbach zeigt und den dieser bestätigt. Der Bischof und sein Domkapitel übernehmen Bürgschaft für das Hab und Gut seiner Frau und deren Söhne. Dadurch werden die von Schwarzenberg Landesherren mit dem Bischof als ihrem Landesfürsten.
Michael von Schwarzenberg (Michael Her zu Schwartzenberg) stellt etliche Ansprüche und Forderungen an Bischof Lorenz von Bibra. Dabei geht es um 100 Malter Korn, 15 Malter Milch, 50 Malter Hafer, vier Zentner bachen, etliche Malter Erbsen, vier Beete, etliche kirchliche Kleinode und Glocken, 12000 Pfeile, ein Burggut bei der Badestube und ein Burggut im Vorhof zu Werneck (werneck), drei Malter Gülte eines Hofs zu Rundelshausen (Runtelshausen), eine Schankstätte zu Hergolshausen (Hergoltzhausen), eine Schankstätte zu Geldersheim (Geltenheim) samt Garten, ein Fischwasser an der Saale (Sal) im Amt Trimberg (Trimperger), etliche Wiesen bei diesem Fischwasser, einen Teil des Hafens zu Bad Kissingen (Kissig), eine Mühle zu Bad Kissingen, sechs Äcker bei Langendorf (Langendorff) am Gersberg gelegen, etliche weiter Äcker und Wiesen, ein Burggut zu Trimberg bei der Brücke, ein Burggut in der oberen Niederburg (ober niderburg), 14 Äcker Korn, drei Äcker Gerste und sieben Äcker Weizen. Dies alles soll Bischof Lorenz von Bibra bei der Befreiung Wernecks und anderswo eingenommen haben. Der Bischof beklagt sich darüber und sagt, dass die Burggüter des Hochstifts nicht zu Mannlehen verliehen sind und das der von Schwarzenberg ihm 200 Gulden schuldig ist. Diese Streitigkeiten werden von Domprobst Georg von Bibra (Jorg von Bibra) und Anton von Bibra (anthon von Bibra) geschlichtet. Der Bischof soll Michael von Schwarzenberg zu den 200 Gulden noch weitere 500 geben.
Die Brüder Friedrich und Wolfgang von Schwarzenberg (Her Friderich der elter, vnd Her wolfgang bede Hern zu Schwartzenberg) stellen etliche Ansprüche und Vorderungen an Bischof Konrad von Thüngen. Dabei geht es um Kosten, Schäden und Schutz und Schirm des Schlosses Stephansberg (Steffansberg), ein Burggut im Vorhof zu Werneck (werneck) und Schutz und Schirm über die Kartause Marienbrück (Marieburg) zu Astheim (Ostheim). Diese Streitigkeiten werden durch etliche Freiherren, Domherren und Personen vom Adel geschlichtet. Es wird entschieden, dass die beiden von Schwarzenburg und deren Erben in allen oben genannten Punkten keinerlei Anspruch haben, noch zuküftig erhalten können. Die von Schwarzenburg willigen in diese Entscheidung ein und besiegeln diese.