Das Dorf Nassach (Nassach) im Amt Rottenstein (Rottenstain) ist dem Grafen Wilhelm von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg) versprochen. Doch durch eine Vereinbarung zwischen Graf Friedrich von Henneberg-Aschach (Fridrich von Hennenberg), dem Domherren Otto von Egloffstein (Otto von Eglofstain) und Bischof Johann von Brunn, wird ihm dieses Versprechen aberkannt.
Bischof Johann von Brunn hat nicht das Geld, um die Schulden, die er bei dem Deutschmeister Eberhard von Seinsheim hat, bis zum vereinbarten Tag Kathedra Petri 1425 zurückzubezahlen, weshalb eine Ablösung des Pfands Schloss Neuhaus nicht mehr möglich wäre. Daher leiht sich der Bischof von zwei Parteien, die im Folgenden erläutert werden, jeweils 650 Gulden, um auf die Summe von 2300 Gulden zu kommen und den Pfandbrief von dem Deutschmeister ablösen zu können, den er ihm ein Jahr zuvor über 2000 Gulden ausgestellt hat. Dieses Geld erhält er von den beiden Flecken Heidingsfeld (Haidingsueld) und Mainbernheim (Bernhaim). Durch das verleihen des Geldes soll den beiden Parteien kein Nachteil entstehen. Die erste Partei besteht aus Dechant und Kapitel des Domstifts Würzburg. Die zweite Partei bilden der Dompropst zu Bamberg Martin von Lichtenstein (Mertin von Lichtenstain), der Dompropst zu Würzburg Günther von Schwarzburg (Günther von Schwartzburg), Johann von Malkos (Johanns von Malkos), Konrad von der Keere (Conrad von der Kere) - welche alle Domherren sind - sowie der Pfarrer zu Haßfurt (Hasfurt) Heinrich Lochner (Hainrich Lochner), der Ritter Apel von Lichtenstein (Apel von Liechtenstain), der Hofmeister Raban Hofwart von Kirchheim (Raban Hofwart), Eberhard von Eberstein (Eberhart von Eberstain), Johann von Totenheim (Hanns von Totenhaim), Weiprecht Kötner (Weiprecht Kötner) und Engelhard von Münster (Engelhart von Munster).
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg aus dem Bamberger Stift und Domherr zu Würzburg wurde durch König Friedrich III. zu einem Pfleger des Stifts und bekommt alle Herrschaftsrechte und Heiligkeiten verliehen. Diese darf er nach seinen Vorstellungen gebrauchen und mit ihnen verfahren, wie es seit langer Zeit Tradition ist. Dafür hat der König das Widerrufsrecht alle Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Ritter, Knechte, Städte, Märkte und Gemeinden haben Bischof Gottfried Schenk von Limpurg Gehorsam zu erweisen.
Papst Nikolaus V. (Bapst Niclaus der funf[te]) gibt dem Stift Neumünster (Neumunster), auch St. Johannes Evangelist (S[ancten] Johannsen Euangelisten) genannt, eine Freiheit. Diese besagt, dass die Stiftsherren niemanden als Propst annehmen sollen oder dürfen, der kein Domherr des Domstifts zu Würzburg ist.
Papst Nikolaus V. übergibt der Propstei im Hochstift Würzburg , dem Bischof, dem Domkapitel des Hochstifts und den Stiften Haug (Haug), Neunmünster (Newminster), Moltzbach, Ornigaw und Mosbach (Masbach) eine Bulle. Die Domherren aus dem Domstift von Würzburg sollen eine Person aus ihrem Domkapitel zu einem Propst in den genannten sechs Stiften wählen und annehmen.
Domher Konrad von der Kere (Conrad von der kere) genehmigt Bischof Gotthard von Limpurg einen Hof neben dem Domstift gelegen zu bewohnen.
Wilhelm Schenk von Limpurg (Her wilhelm her zu Limpurg), der der Erbschenk des Heiligen Römischen Reiches und Domherr zu Würzburg ist, befiehlt dem Hochstift Würzburg, die Dörfer Gollhofen (Golnhofen), Sommerhausen (Somerhausen), Winterhausen (Winterhausen) und Lindelbach (Lindelbach) samt den Leuten, Gütern, Gerechtigkeiten, Gerichten und Eingehörungen seinen eigenen Nachkommen und dem unmündigen Sohn seines verstorbenen Bruders Georg Schenk von Limpurg (Schenck Georgen seines Bruders) als Sohn- und Tochterlehen zu verleihen. Zudem erhält er von Bischof Rudolf von Scherenberg für sich und die gesamte Nachkommenschaft den Erbschutz und Schirm über die Vogtei des Klosters St. Maria und St. Theodor zu Bamberg ( closters oder stiftes Dämberg). Dies alles umfasst das Erbe des verstorbenen Bruders Georg Schenk von Limpurg.
Bischof Rudolf von Scherenberg verfasst in hohem Alter ein Schreiben und schickt Heinrich von Lichtenstein (Haugen von Lichtenstain), welcher Domherr von Würzburg ist, und Konrad von Schaumberg (Contzen von Schamberg) mit diesem zu König Maximilian I. (Konig Maximilian) nach Memmingen (Memmingen). In diesem Brief steht, dass er selbst wegen seines Alters zu schwach ist, um persönlich zum König zu kommen und die Regalien zu empfangen. Auch bittet der Bischof den König darum, ihm die Regalien, Lehen und Weltlichkeiten anstelle seines Kapitels dem Domstift zu Würzburg zu übergeben und einen Teil an die Vogtei zu Eibelstadt (Euelstat) zusammen mit einem Weingarten, welcher an der Zau liegt, und allen Zugehörungen zu Lehen zu geben. Der König bestätigt dies und dass davon keine Mannschaften, Herrschaften, Lehenschaften, Ehren, Rechte und Gerichte ausgenommen sind. Zudem bekommt das Domkapitel einen Teil der Vogtei zu Eibelstadt mit dem Weingarten an der Zau gelegen samt den Zugehörungen. Die Gesandten und Herrscher legen im Beisein des Königs ein Gelübde im Namen des Bischofs ab. Der König schickt den Brief mit einem Befehl zurück, dieser beinhaltet, dass alle Untertanen des Stifts Würzburg, egal in welchem Stand diese sind, Bischof Rudolf von Scherenberg als ihren rechten Herren in allen Angelegenheiten, welche die Regalien, das Lehensgericht und die Herrlichkeiten anbelangen, ihm gegenüber gehorsam sein sollen. Die Strafe für Nichtbeachtung beträgt 60 Mark. Bischof Lorenz von Bibra schreibt darüber, wie Bischof Rudolf von Scherenberg seine Lehen empfängt.
Bischof Lorenz von Bibra erlässt mit der Bewilligung seiner Domherren ein Gebot Rebhühner betreffend. Diese dürfen in der Nähe von Würzburg einen Monat lang nicht gejagt werden.
Die Grafschaft Rieneck (Grafschaft Rineck) hat lange Zeit das Amt des Erbtruchsess von Würzburg nicht bekleidet. Bischof Konrad von Bibra und Graf Philipp III. von Rieneck (Graf philipsen von Rineck) haben deshalb über das Landgericht und das Hochstift sowohl auf der Seite von Rieneck als auch von Seiten der Hohenloher (loer) und deren Dörfern, kleinen Ortschaften, Höfen und Leuten Vereinbarungen getroffen. Sie halten unter anderem Abmachungen über die Schäden, welche die Bürger von Würzburg (wurtzburg) gegenüber dem Domherren und den Bürgern von Greßhausen (Grashausen), die den Rieneckern unterstehen, verursacht haben und über die Schäden, welche von den Rieneckern gegenüber Würzburg (wurtzburg) hervorgerufen wurden. Ein weiterer Punkt ist der Beschluss des Weidegangs bei Oberleinach (Oberleinach), was zwischen Margetshöchheim (Margethocheim) und Erlabrunn (Erlenbrun) liegt, welchen sich die Bewohner von Oberleinach und Margetshöchheim zu Nutze machen wollten. Diesen Beschluss erhält das Kloster Schönrain am Main und durch Eberhard Rüdt (Eberharten Ruden), den Mainzischen Hofmeister, und Wilhelm von Grumbach (wilhelmen von Grumbach) ist dies alles in einem Vertrag festgehalten.