Für Informationen über Reformen bei den geistlichen Gerichten, die Personen, die dem geistlichen Gericht angehören und welche Privilegien und Rechte diese haben, verweist Fries auf das Stichwort Gericht.
Für den Fall, dass einem rechtskräftigem Urteil eines geistlichen Gerichts nicht Folge geleistet wird, ist der geistliche Richter dazu befugt, ein weltliches Gericht um Unterstützung bei der Vollziehung des Urteils zu bitten.
Konrad von Schefftal (Contz von Schefftal) verkauft Bischof Gerhard von Schwarzburg eine Wasserburg mit Vorhof und Graben in Godeldorf (Godelndorff). Dazu kommen allen Nutzungsrechte, Renten, Gefälle, Zinsen, das Dorfgericht, die Gülte, Güter, alle Gewässer, Äcker, Wiesen und Weiden. Zusätzlich dazu verkauft er noch den Großzehnt und Kleinzehnt.
Bischof Johann von Brunn leiht sich von Heinrich Fuchs zu Wallburg (Haintz Fuchs der Stolze genant) 200 Gulden. Damit löst er die Güter in Gräfenholz (Greuenholtz), die an Georg von Rotenhan (dem von Rotenhan) verpfändet sind, für 130 Gulden. Die übrigen 70 Gulden verwendet der Bischof für eigene Zwecke. Er verpfändet nun die Leute und Güter des Stifts in Gräfenholz sowie das Gewässer zum Fischen an Heinrich Fuchs zu Wallburg weiter. Der Bischof behält sich das Recht auf Auslösung vor sowie die Gerichtsbarkeit über die Zent.
In einer Bulle von Papst Leo X. wird festgelegt, dass die Geistlichen der Stadt und des Bistums Würzburg gegen eventuelle Kläger erneut einen Prozess führen dürfen, wenn sie zunächst keinen sicheren Zugang zu den Klägern haben.
Laut einem Privileg von Kaiser Karl V. sollen die Oberhoheit, die Rechte und die Gerichtsbarkeit über die Eigengüter des Stifts Würzburg und die Güter, die vom Stift zu Lehen gehen, von niemand anderem verkauft, verpfändet oder verliehen werden.
Kaiser Karl V. stellt dem Hochstift Würzburg ein Privileg aus, wonach man keine Berufung für Fälle, die eine Summe von unter 200 Gulden betreffen, vor den höheren Gerichten einlegen soll. Mit den höheren Gerichten sind hier das Kanzleigericht, das Hofgericht und das Lehengericht gemeint. Will man Berufung bei Fällen einlegen, die die Summe von 200 Gulden überschreiten, dann darf der Fall vor das kaiserliche Kammergericht gehen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verpfändet mit Bewilligung seines Domkapitels Schloss und Dorf Großlangheim (grossen Lankhaim) mit den dazugehörigen Mühlen, Leuten, Zinsen, Renten, Gülten, Beden, Bannwein, Handlohn, Besthaupt, Schäfereirechten, Seen, Weingärten, Gärten, Äckern, Wiesen, Klein- und Großzehnten an Wein und Getreide, der vogteilichen Obrigkeit, Land- und Kriegsfolge, Steuer, Gerichtsbarkeiten und -einkünften, Fron- und weiteren Diensten, Hühnern, Weidegeld, Gewässer, Weiden, Rechten am Gemeindewald, ständigen und nichtständigen Einkünften, mit Ausnahme der geistlichen Gerichtsbarkeit, dem Landgerichtszwang und der althergebrachten Zentzugehörigkeit zu Stadtschwarzach (statt Schwartzach), für 22000 Gulden nach laut eines übergebenen Registers an den Ritter Ulrich von Knöringen zu Kreßberg (Knöringen zu Cresberg) und nach ihm an dessen Söhne Johann Eitel, Wolf Utz, Johann Egolf und Eitel David. Die von Knöringen als Inhaber sollen die Gebäude auf ihre Kosten unterhalten und dürfen im Notfall für 2000 Gulden Baumaßnahmen vornehmen, sofern sie das Hochstift vorher informieren. Den von Egloffstein (Eglofstain) soll die Ablösung ein Jahr vorher angekündigt werden, und die Bezahlung in Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg an der Tauber) erfolgen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung seines Domkapitels den Anteil des Hochstifts am Schloss Lichtenstein (Lichtenstain) mit den dazugehörigen Bauten, fünf Selden am Schlossberg, dem Dorf Herbelsdorff (Herbelsdorff) und der Hälfte am Dorf Buch (Buch) sowie allen dazugehörigen herrschaftlichen Rechten, Gerichten, Privilegien, Leuten, Gütern, Diensten, Gülten, Zinsen, Renten, Gefällen, Gehölzen, Äckern, Wiesen, Seen, Deichen, Gewässern, Weiden, dem Pflugfeld und Sonstigem, außerdem einen Anteil am zum Schloss gehörigen gemeinen Wald, außerdem einen Wald namens (Leiden sowie den Wald rund um den Lichtenstein, zwei zehntfreie Wiesen bei Frickendorf an der Baunach (Frikendorff an der Baunach) und deren Nutzrechte, die Zehnten von Herbelsdorf (Herbilsdorff) und Lorre (evtl. Lohr) mit ihren Rechten, und weiteres, mit Ausnahme der geistlichen Gerichtsbarkeit, des Landgerichtszwangs und der Zentobrigkeit, nach Laut eines übergebenen Registers für 3000 Gulden urtätlich an Sebastian von Lichtenstein (Lichtenstain), Amtmann zu Bramberg (Bramberg). Die genannten Güter und Rechte sind mit Ausnahme der beiden Zehnten vom verstorbenen Jakob von Lichtenstein an das Hochstift gekommen; Sebastian von Lichtenstein soll all dies mit Ausnahme des Zehnten als ritterliches Mannlehen empfangen.
Der Propst des Klosters Heidenfeld, Andreas I. Emes (Probst Andres zu Haydenfeldt) kauft nach der Einwilligung Bischof Melchiors Zobel von Giebelstadt das Recht an einer jährlichen Getreidegült von sechs Malter Roggen und zwei Malter Hafer nach Schwartzacher mas und das Recht an Zinsen im Wert von 18 Pfund, 16 Pfennig und 1 Heller von Valentin Fuchs von Dornheim zu Wiesentheid (Valtin Fuchs von Dornhaim zu Wisenthaid) für insgesamt 226 Gulden. Diese Abgaben betreffen zwei Huben des Klosters Heidenfeld in Kraisdorf (Greisdorff). Im Kauf eingeschlossen sind außerdem alle Gefälle, Lehensrechte, Gerichtsrechte und weitere Rechte. Laut einem Register über diesen Verkauf empfängt der Propst alles als Erbzinslehen vom Würzburger Bischof.