Die geistlichen Lehen, die der Würzburger Bischof inne hat und die dazugehörigen Lehensnehmer, werden im Liber privilegiorum verzeichnet.
Sollte ein Lehensnehmer eines geistlichen Lehens sterben, ohne ein Testament oder eine Benennung eines Treuhänders zu hinterlassen, fällt das Lehen dem Bischof heim. Fries verweist hierfür auf das Stichwort Testament.
Der erste und oberste Richter des geistlichen Gerichts in Würzburg ist der Vikar (Vicarius in Spiritualibus). Er vertritt den Bischof in geistlichen Angelegenheiten, sofern diese in seinen Gerichtsbezirk fallen. Darunter fallen die Einsetzung und der Entzug geistlicher Lehen, das Aussprechen eines Banns und Verboten und deren Aufhebung sowie alle Angelegenheiten, die geistliche Personen oder Güter im gesamten Bistum betreffen. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur dienstags, donnerstags und samstags jeweils immer vor dem Mittag um ungefähr 9 Uhr abgehalten.
Bischof Gerhard von Schwarzburg verpfändet dem Grafen Friedrich von Henneberg-Aschach (Friedrichen von Hennenberg) Schloss und Stadt Sternberg im Grabfeld (Sternberg) sowie Bad Königshofen im Grabfeld (Konighofen). Ausgenommen sind geistliche und weltiche Lehen. Darüber gibt Graf Friedrich dem Hochstift ein Revers.
Dietrich von Heidingsfeld (Dietrich von Haidingsfeld) hat das Schloss Stolburg samt der Dörfer Windheim (Windhaim), Grettstadt (Gretstat) und Schallfeld (Schalckfeld) vom Stift Würzburg pfandweise inne. Diese gibt er Bischof Johann von Eglofstein für 4916 Gulden zurück und leiht ihm bar 4500 Gulden. Dafür setzt ihm Bischof Johann die Stadt und das Amt Haßfurt mitsamt der Kellerei, allen Rechten, Gerichten, Nutzungsrechten, Zenten, Gülten, Zinsen, Zöllen, Zehnten, Wiesen, Hölzern, Fischgewässern, Hühnern, Mühlen, Leuten und Gütern, die davor nicht versetzt wurden, ein. Ausgenommen sind nur das geistliche Lehen und das Mannlehen sowie die Bede und Öffnungsrechte. Die Verpfändung gilt so lange, bis Dietrich oder seinen Erben die Hauptsumme von 8416 Gulden zurückgezahlt wurde.
Bischof Johann von Brunn schuldet Weiprecht Kötner (Werprecht Kötner) 2219 Gulden. Diese Schulden wachsen in kurzer Zeit so stark heran, dass er ihm schließlich 5500 Gulden schuldet. Dafür verschreibt ihm Bischof Johann von Brunn die Vogtei und Kellerei Haßfurt samt dem Amt mit allen Leuten, Gütern und Zu- und Einbehörungen (nichts ausgenommen außer Buße betreffend Hals und Hand, Bede, Steuer, Öffnung, Mannlehen und geistliches Lehen) amtmannsweise. Weiprecht soll es so lange innehaben, bis er oder seine Erben die 5500 Gulden wieder vollständig erhalten haben.
Wilhelm II. von Castell ist dermaßen verschuldet, dass er nicht mehr seinem Grafenstand entsprechend leben kann. Da ihm das jährliche Dienstgeld von 200 Gulden nicht reicht, bittet er Bischof Johann von Grumbach, ihm, seiner Frau und seinem Sohn ein angemessenes Leibgeding zu gewähren. Im Gegenzug würde er dem Hochstift seine Grafschaft als Lehen auftragen. Bischof Johann nimmt dieses Angebot an. Beide Parteien wählen als Schiedsmänner Graf Georg von Henneberg, Graf Ulrich von Helfenstein, Hofmeister Georg Fuchs von Schweinshaupten (Georgen Fuchs von Sweinshaubten hofmaister)und Ritter Georg Fischlein, welche folgenden von beiden Parteien gebilligten Vertrag aufsetzen: Graf Wilhelm von Castell soll die Grafschaft Castell mit deren Schlössern, Städten, Märkten, Dörfern, Höfen, Weilern, Vasallen (manschafft), geistlichen und weltlichen Lehen, Zöllen, Geleiten, Wildbännen und allen anderen Zugehörungen ohne jede Ausnahme dem Hochstift Würzburg als Lehen auftragen und für immer als Mannlehen empfangen. Falls die Grafen von Castell in männlicher Linie aussterben, sollen die Lehen an das Hochstift heimfallen. Wegen der Lehen, die vom Reich verliehen werden, sollen beide Parteien Friedrich III. darum bitten, dass er die Lehen an Bischof Johann verleiht und dieser wiederum als Afterlehen an Graf Wilhelm. Mit den Lehen, die Graf Wilhelm ohnehin vom Hochstift empfängt, soll verfahren werden wie bisher. Bischof Johann und dessen Nachfolger haben das Recht, von Castell verpfändete Güter abzulösen. Der Würzburger Bischof muss weiblichen Angehörigen des Hauses Castell nur auf deren Lebenszeit die Lehen bekennen. Die Grafen von Castell sollen ohne Bewilligug eines Würzburger Bischof weder Güter verkaufen noch die Pfandsumme verpfändeter Güter erhöhen. Im Gegenzug soll Bischof Johann ein jährliches Leibgeding von 500 Gulden an Graf Wilhelm, dessen Ehefrau Anna und Sohn Friedrich auf deren Lebenszeit bezahlen.
Auch Gottfried Schenk von Limpurgs zweite Abmachung wegen der Kollation erhält keine päpstliche Genehmigung. Bischof Lorenz von Bibra stellt die Kollation der Lehen auf Ansuchen von und nach Verhandlung mit Peter von Aufseß (Aufses), Domherr und Propst von Comburg, dem Stift Comburg (Camberg) zu.
Bischof Konrad von Thüngen vergibt die Lehen der suspendierten Kanoniker seither selbst und setzt nach Kraft von Ruxingens (Ruxingen) Tod nacheinander drei Dekane in ihr Amt ein.
Papst Clemes VII. gestattet Bischof Konrad von Thüngen, seine geistlichen Lehen zusammenzuziehen. Dieses Privileg gilt für zehn Jahre.