Die Grafen von Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) haben von dem königlichen Hofgericht etliche Privilegien erhalten. Deshalb hat König Karl der IV. (Kaiser Carl) eine Deklaration abgegeben. Er legt fest, dass die Privilegien dem Würzburger Bischof an seinem Landgericht und der Gebrauch der Privilegien keine Nachteile bringen sollen.
Bischof Gerhard von Schwarzburg bleibt bei seinem Landgericht, ohne in der Ausübung dessen von der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) und anderen ihr angehörigen Städten und Leuten eingeschränkt zu werden.
Der Zent von Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) wird lange Zeit Landgericht genannt und lädt die Geistlichen und Weltlichen des Bischofs vor. Von nun an sollen jedoch nur noch die Leute und Dörfer vorgeladen werden, die dem Zent tatsächlich angehören. Wer dem Zent nicht angehört soll weder vorgeladen noch bei dem Landgericht eingetragen werden.
Die Geistlichen und Weltlichen des Bischofs Gerhard von Schwarburg sowie die Personen aus Bad Windsheim (windsheim), welche ebenfalls zum Bischof gehören, sind von der Vorladung vor das Landgericht des Zents von Rothenburg ob der Tauber (die von Rotenburg) durch die Grafen von Rothenburg freigesprochen. Rothenburg verspricht alle Zugehörigen des Hochstift Würzburgs, deren Pfahlbürger und eigene Leute freizusprechen und nicht mehr einzunhemen.
Gerichtliche Bevollmächtigung der Ritterschaft: Wenn Grafen, Herren, Ritter oder Knechte gegeneinander vor Gericht ziehen wollen, die andere Partei aber nicht erreichen können, sollen sie den Bischof um Unterstützung und sein Urteil bitten. Der Bischof wird dabei von seinen drei Beratern unterstützt. Falls sich eine Partei den Weisungen widersetzt, wird der Fall vor das Landgericht gebracht und dort verhandelt. Das Urteil des Landgerichtes wird vom Bischof und dem Rat der 21 umgesetzt. Sie dürfen aber nicht über Hals und Hand richten, zudem soll der Bischof das Landgericht trefflich und redlich besetzen.
Zu seinen Lebzeiten leiht sich Bischof Johann von Brunn 73 Rheinische Gulden von Johann Eberhard, der auch Weidner genannt wird (Hansen Eberharten weidner gnant). Hierfür verschreibt er diesem die Bede, den Zoll und das Ungeld des Hochstifts Würzburg zu Retzbach (Retzbach) und Thüngersheim (Thungersheim) auf Widerlösung. Nach Johann Eberhards Tod muss seine nun verwitwete Ehefrau seine Güter gemäß eines Gerichtsurteils des Landgerichts seinem Bruder übereignen. Sie bittet Bischof Gottfried Schenk von Limpurg daher, die bisherige Verschreibung auf den Bruder und dessen Erben zu übertragen. Der Bischof bestätigt dies in der Form eines Briefs an die betroffenen Dörfer.
Tristan Zobel (Tristan chorher zu Sant Burghart), Friedrich Zobel (Friitz bede Zobel) und deren Schwester Margaretha Zobel (Margaretha Zoblin ir Schwester) verkaufen mit Einwilligung des Geistlichen Gerichts und Landgerichts Teile ihres Testaments für 1000 Gulden an Bischof Lorenz von Bibra und seinem Stift. Diese beinhalten die Hälfte der Schutzherrschaft der Pfarrei zu Kleinrinderfeld (clein Rinderfelt), und die Hälfte ihres Drittels der Vogtei, dazu jährlich die Hälfte des Drittels der Bauschenkung auf der Kirchweih von Kleinrinderfeld, sowie Frondienst und Atzung von Kleinrinderfeld.
Bischof Konrad von Thüngen erhält von Kaiser Karl V. einen Brief, in dem der Kaiser seine Verleihung der Regalien, Lehen und weltlichen Rechte des Bischofs und des Hochstifts bestätigt und ersucht Bischof Albrecht von Brandenburg ( albrecht Bischof zu Maintz), Friedrich III., Herzog von Sachsen (Friderich hertzog zu Sachsen), seinen Bruder Johann, Herzog von Sachsen (Hertzpg Hans sein bruder), Joachim I. Nestor, Markgraf von Brandenburg (Joachim Marggraf zu Brandenburg), Bischof Georg Schenk von Limpurg (Brag Bischof zu Bamberg), Georg den Bärtigen, Herzog von Sachsen (Georg hertzog zu Sachsen) und Johann Kasimir, Herzog von Sachsen-Coburg (Casimir) um ihre Meinungen zur Verleihung des Herzogtums Franken, zusätzlich zu den Lehen des Hochstifts, an Bischof Konrad von Thüngen. Mit dieser würden fürstliche Herrschaftsrechte einhergehen, die Schlösser, Städte, Herrschaften und die Landgerichtsbarkeit umfassen würden. Bischof Konrad von Thüngen verweist in diesem Kontext auf die gewohnheitsmäßige Verleihung dieser Rechte und Lehen an seine Amtsvorgänger und die Tatsache, dass Kaiser Maximilian I. ihm die Verleihung dieser Rechte und Lehen zugesagt hat. So kommt es zu Worms (wormbs) tatsächlich zur beschriebenen Verleihung und das sogar ohne jede Vorbehalte. So erhält Bischof Konrad von Thüngen vollständig und unabänderlich das Herzogtum Franken samt den Obrigkeite, Gerichtsbarkeiten und Gerechtigkeiten.
Landgraf Georg III. von Leuchtenberg (Landgrauen Georgen zue Leuchtenberg) erhält dreieinhalb Hufen von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt zu Lehen. Dies hat der Landgraf mit Peter Eib (Petter Eyb) und seinen Erben abgesprochen, da dieser Eigentümer der dreieinhalb Huben ist, welche an der Grenze zu Brunn (Brunners) liegen. Das Lehen wird von einem Bauern bewirtschaftet, der dafür einen Gulden Handlohn erhält. Dieser wird nach 14 Tagen aufgrund von Untüchtigkeit durch einen anderen Bauern aus Grünsfeld (Grusfeldte), der das selbe Handgeld bekommt, ausgetauscht. Darüber lässt sich der Landgraf vom Hochstift ein Revers ausstellen. Darin steht , dass das Lehen nicht anders als ein Bauernlehen zugebrauchen ist und keine Vogelweide, Wildbann und andere obrigkeitliche Rechte beinhaltet. Über alle heimgefallenen Wälder und Höfe sollen dem Hochstift gegenüber verzeichnet werden. Alle Erbangelegenheiten über einem Wert von 80 Gulden sollen nur vor dem Landgericht behandelt werden, welches von nun an auch Stadt und Amt Grünsfeld beinhaltet. Sowohl der Landgraf als auch der Bauer und deren Erben haben das Recht am Butharten Holtz kuebleins Creutz vnd Zagel großes und kleines Wild zu jagen. Uneinigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Gewässers zwischen Gaubüttelbrunn (Geuebuttelbrunn) und Wittighausen (wittigshausen) sollen durch die Räte geklärt werden. Bei Verhandlungen in der Zent Bütthart (butharte) sollen beide Parteien vertreten sein. Im Falle einer Landscheidung zwischen denen von Großrinderfeld (greussen Rinderfeldt) und dem Landgrafen muss dies mit Bewilligung des Mainzer Bischofs und den beiden Räten erfolgen. Der Landgraf und der Abt des Klosters St. Stephan sollen sich gegenseitig in ihren Rechten nicht einschränken und dafür sorgen, dass ihre Untertanen nicht außerhalb der im Vertrag festgelegten Gebiete jagen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung des Domkapitels das gesamte Amt, Stadt und Schloss Röttingen (Rötingen) and Johann Wolf von Knorring zu Wiltingen (hansen wolffen von knorring zue Wiltingen) und alle seine ehelichen Erben, seien es Männer oder Frauen solange sie in seiner Abstammungslinie leben. In dem Verkauf ist inbegriffen: Dörfer, Flecken, Weiler, Mühlen, Leibeigene und ihre Renten, Zinsen, Gülten, Beden, Zölle, der Handlohn der Bauern, Hauptrechte, Schäfereien, großes und kleines Getreide, Wein und Getreide und Zehnten. Ebenso alle hohe und niedrige Obrigkeit, Malefizbuße, Frevel, Zehntbarkeiten und was diesen anhängt, das Folgschaftsgebot gegenüber dem Kaiser, Gerichtsbarkeit in Gerichtsfällen, Atzung, Frondienst, Weidegeld, Fischbäche und Gewässer, Wald, Wein und Felder, beständige und unbeständige Gefälle, Wildbann und das Jagdrecht. Alles, was sich frei über und unter der Erde befindet. Von dem Verkauf ist nichts ausgenommen, außer folgendes: die Geistlichen Lehen und die Landgerichtsfälle und deren Bestätigung sowie der Guldenzoll. Dieser war zuvor auch unter den Amtsnutzungen inbegriffen. Über diesen Verkauf wird ein besiegeltes Register erstellt. Zudem kann Johann Wolf von Knorringen sein eigenes Halsgericht halten, und dort Übeltaten an ihm und in seinem Amt verhandeln. Bischof Melchoir von Zobeln erhält dafür 31.000 Gulden. Die Bürgschaft für den Verkauf und diese Leistungen auf zehn Jahre haben folgende Personen: Hofmeister Martin von Rotenhan (Martin von Rottenhan) und die Amtmänner Andreas von Stein zum Altenstein zu Hoffrich (Endressen von Stain zum Aldenstain zu Hoffrich), Philipp von Thüngen, Hofmeister zu Homberg an der Wehrn ( philipsen von Thungen zu hoenberg am wehrnhausen von Grumbach zu Volkach), Sebastian Haberkorn zu Zellingen (Bastian Haberkhorn zu Zellingen) und Konrad Bayer zu Reigelberg (Contz Beyern zum Raigelberg). Dem Hochstift wird vorbehalten, die verkaufte Weide und den Rest des Verkaufs wieder zurückzukaufen und zwar nicht nur von Johann Wolf von Knorringen sondern auch von seinen ehelichen Erben, männlich und weiblich in absteigender Linie. Jedoch muss das Hochstift ein Jahr im Voraus das Pfandgeld am Schloss zu Röttingen bezahlen. Die Käufer, Johann Wolf und seine Nachkommen dürfen die gekauften Güter verkaufen und verpfänden, dem Hochstift ist aber in allen Fällen die Wiederlösung als erstes anzubieten.