Auf Schloss Baldern (castro Baldern) erhalten die Grafen Ludwig VI. und Friedrich I. von Oettingen (Ludovicus et fridericy comites de Ottingen) von Bischof Manegold von Neuenburg Folgendes zu Lehen: Die Burg und die Herrschaft in Dornberg (Dornberg) mit entsprechenden Rechten und Zugehörungen sowie außderdem die Rechtsprechung in den Orten Kellern (celloRugelande) und in der näheren Umgebung von Radwang (Ratuena), die im Amt Ansbach liegen (onolczbacru in officiis).
Kraft III. von Hohenlohe-Weikersheim (Craft von Hohenlohe) und seine Ehefrau verkaufen neben anderen Lehen und Gütern ihre Weingült mit Gerechtigkeiten und Nutzungsrechten der Höfe, Häuser, ihren Hofrat und ihren Weinzehnt zu Winterhausen (winterhausen) und daselbst zwei gefreite Höfe mit ihren Leuten, den Nutzungsrechten, dem Gefälle und den Gerechtigkeiten an Bischof Otto von Wolfskeel und das Hochstift Würzburg für 5000 Pfund Heller.
König Ruprecht I. von Wittelsbach (Konig Ruprecht) erweitert den 1404 durch ihn erlassenen Landfrieden in Bad Mergentheim (Megethaim) mit Bewilligung der Kurfürsten und Fürsten, um eine Ordnung über Schuldklagen und Pfändungen. Im Falle, dass eine Person auf die Schuldbegleichung einer anderen Person wartet, soll die betroffene Person dies erst dem Obermann und den Acht des Landfriedens mitteilen, bevor sie dafür Pfand fordert. Der Schuldige wird dann in das Achtbuch eingetragen. In den Städten, wo dies rechtmäßig angewandt wird, kann der Schuldige in den zwei Monaten nach der Eintragung einen Rechtstreit führen oder seine Schulden begleichen. Der Schuldner muss sein Pfand an das nächste Gericht bringen, das nicht zuständig für den Pfändner ist. Dieses soll er entweder drei Tage und drei Nächte oder vier Wochen dort stehen lassen. Holt der Pfänder das Pfand ab, so wird ihm dieses auf Recht und Gewissheit oder mit Bürgen ausgehändigt. Dies darf nur mit Wissen eines Richters, Amtsmanns oder einer ehrbaren Person geschehen. Wenn das Pfand jedoch nicht in der vorgeschriebenen Zeit ausgelöst wird fällt es zurück an den Schuldner, der es wieder verkaufen darf und von seiner Schuld befreit ist. Der Pfänder verliert seine Rechte an dem Pfand. Dies gilt nur für Städte, die dem Landfrieden angehören. Wird ein Schuldner wegen seiner Pfändungen gefangen genommen, verliert er seine Rechte.
Graf Wilhelm II. von Henneberg-Schleusingen (Graf wilhelmen von Hennenberg), Konrad von Bickenbach (Conrad her zu Bikenbach), Konrad von der Kere (Conrad von der khere), Werner von Hardheim (wernher vom Hain), beide sind Domherren zu Würzburg, Vogt Otto von Salzburg (Ott voit von Saltzburg), Erkinger I. von Seinsheim (ritter Erkinger von Sainsheim) und Sigmund Strohmeier (Sigmund Strainer) vermitteln einen Vertrag zwischen Bischof Johann von Brunn und dem Grafen Leonhard von Castell (graf Ludwig zu Castel), in welchem festgeschrieben ist, dass Ludwig von Castell die Mühlen bei Winterhausen (Winterahausen) kaufen darf, die Schiffahrtsrechte auf dem Main (Mains) aber dem Bischof von Würzburg vorbehalten sind.
Wilhelm Schenk von Limpurg (Her wilhelm her zu Limpurg), der der Erbschenk des Heiligen Römischen Reiches und Domherr zu Würzburg ist, befiehlt dem Hochstift Würzburg, die Dörfer Gollhofen (Golnhofen), Sommerhausen (Somerhausen), Winterhausen (Winterhausen) und Lindelbach (Lindelbach) samt den Leuten, Gütern, Gerechtigkeiten, Gerichten und Eingehörungen seinen eigenen Nachkommen und dem unmündigen Sohn seines verstorbenen Bruders Georg Schenk von Limpurg (Schenck Georgen seines Bruders) als Sohn- und Tochterlehen zu verleihen. Zudem erhält er von Bischof Rudolf von Scherenberg für sich und die gesamte Nachkommenschaft den Erbschutz und Schirm über die Vogtei des Klosters St. Maria und St. Theodor zu Bamberg ( closters oder stiftes Dämberg). Dies alles umfasst das Erbe des verstorbenen Bruders Georg Schenk von Limpurg.
Aufgrund der Uneinigkeiten zwischen dem Schultheiß, dem Dorfmeister und der Gemeinde von Pferdsdorf (Pferdsdorff) vergibt Bischof Lorenz von Bibra eine Ordnung. Diese enthält Vorgaben über den Bau und das Holz in den Wäldern selbst.
Wilhelm Kurschat (Wilhelm Kurscharr) und andere haben, wie zuvor die Witwe des Nikolaus Schilling (Schiltin), ihre Weingärten an das Domkapitel zu Würzburg zu Zinsen von 15 Pfennigen verliehen. Philipp Heinrich (Philips Haintz) folgt deren Beispiel und bietet Bischof Konrad von Thüngen drei Morgen an Weingärten zu Hainachtleiten (hernach leiten) zum Kauf an. Georg Schappel (Georg Schappelsprugler) verwirkt durch seine Teilnahme am Bauernkrieg seinen erblichen Anspruch auf die Weingärten, den er für seine getreuen Dienste erhalten hat. Er verliert die Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und andere Dinge. Die Rechte, Gerechtigkeiten und Erträge fallen an die neuen Besitzer.
Das Stift Öhringen (Stifft Oringaw) trifft eine Abmachung mit Bewilligung von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt als Ordinariat und den Grafen von Hohenlohe (Grauen von Hoenlohe) als Schutzherren und Vögten darüber, dass Hieronymus und Wolf von Vellberg (Heronymussen vnd Wolffen von Velberg) ein Drittel vom Groß- und Kleinzehnt zu Vellberg (Velberg), Bruchel (Bruch), Zimmern (Zimmern), Eschenau (Eschenaw), Talheim (Talhaim), Sulzdorf (Sultzdorff), Hundsbach (Hurlebach), Jagstrot (Jagstrodt), Hohestadt (Höenstatt), Unterscheffach (Scheffach), Stadelhofen (Stadel), Altdorf (Altdorff), Schloss Stollburg (Stoke burg), Steinbach-Hallenberg (Stainheken), Neuberg (Newburg), Kleinaltdorf (Clain Aldorff), Großaltdorf (Grossen Aldorff), Ohausen (ohausen), Tüngental (Thungen thal), Hessental (hesenthal), Neubronn (Neunbron) und Kerleweck (Kendelwek) mit allen Zinsen, Gült, Wiesen und Äckern, dem Handlohn, dem Heuzehnt, den Gütern und Nutzungsrechten für 35 Gulden jährlich und die Zugehörungen zu Velberg für 700 Gulden vom Hochstift Würzburg zu Mannlehen bekommen.
Bischof Johann von Egloffstein hat während seiner Regierungszeit die Pfarrei zu Stöckenburg (Stokelburg) und die Filialkirche zu Ohausen (Onhausen) zusammen mit allen Nutzungsrechten und Gefällen, Zu- und Eingehörungen zur Erhaltung zweier Chorschulen an das Stift Öhringen (Stifft zu Oringaw) zu den vier Quatembern übergeben und inkorporiert. Das Stift Öhringen verschreibt sich, nach der Erkenntnis des Geistlichen Gerichts und mit Einwilligung von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt, das Patronat der Pfarrei und der Filialkirche für 35 Gulden jährlich zu tragen. Diese Inkorporation findet sich zu Würzburg unter dem Datum 20.09.1400. Wenn Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt allerdings resigniert, bekommt Wolf von Velberg (Wolffen von Velberg) diese Stiftungen zu Mannlehen zusammen mit der Entrichtung an die zwei Chorschulen zu den vier Quatembern.
Als im Schmalkaldischen Krieg bekannt wird, dass den Gesandten Kaiser Karls V. und ihren Begleitern durch den Panisbrief Unterhalt und Leibgeding zu gewähren ist, geht dieses Schreiben auch an die Klöster des Hochstifts Würzburg. Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt befürchtet, dass dies zu einer großen Last für die Klöster wird. Um dies zu verhindern, lässt er ein Schreiben an alle Äbte, Pröbste und an das Spital schicken, in welchem er befiehlt, dass diese einen Brief mit der Bitte um Bestätigung an ihn oder seinen Rat oder die Bittsteller direkt zum Bischof oder seinem Rat schicken sollen, bevor sie jemanden aufnehmen.