Die Zentgerichtsordnung von Geldersheim findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zu Schöffen, der Eröffnung und Besetzung des Gerichts durch den König, der Schöffen in Niederwerrn, Vereidigung, Waffengeschrei, Zusätzen und Zehntgeschrei. Außerdem eine Sammlung der Dorfgemeinschaften Euerbach, Rützenhaus, Hilpersdorf, Brunn, Obbach, Sömmersdorf und Oberwerrn. Zudem Informationen zum Abgang der Schöffen, Eid, zur höchsten Buße, zu Frevel, Maßen, Schnitten, Tadelung von Urteilen, Rat der Schöffen, Appellationen und der Bekanntmachung von Straffälligen.
Über die Ortschaft Vilchband (Filchbeunt) wird zwischen den Landgrafen von Leuchtenberg und dem Kloster St. Stephan in Würzburg ein Vertrag aufgesetzt. Laut der Nachtragshand betrifft dies auch die Brunner Mark (Brunner mark), das Landgericht Grünsfeld (Landgericht Grunsfelt), das Amt Bütthard (Butharter Ampts), Gaubüttelbrunn(Gaybuttelbrunn), Wittighausen (Wittighausen) und Großrinderfeld (Grossen Rinderfelt).
Bischof Otto von Wolfskeel gibt Andreas Zobel von Heidingsfeld (Haidingsveld) eine Hube zu Limbachshof (Limpach). Von dieser Übergabe sind ebenfalls betroffen: Kleinrinderfeld (Clain Rindervelt), Giebelstadt (Gibelstat), die Wüstung Irtenberg (Irdemburg), das Stift Aschaffenburg (Aschaffenburg stifft), Hoenstatt (evtl. könnte Hainstadt, das einmal Hönstadt genannt wurde, gemeint sein), Segnitz (Segnitz) sowie Brunn (Brun).
Bischof Johann von Brunn verkauft mit Einwilligung seines Domkapitels das Schloss und Amt Rottenstein mit Zentgrafen, Zentgerichten, Dorfgerichten, Leuten, Gütern, Dörfern, Kirchhöfen, Ungeldern, Äckern, Wiesen, Weingärten, Holz, Feldern, Wäldern, Seen, Seenstetten, Gewässern, Weiden, mit Gült, Zinsen, Renten, Gefällen, Beden, Steuern, Frauen, Diensten, Atzungen, Wildbann und allen Zugehörungen an Kaspar IV. von Bibra (Casperi von Bibra) für 9124 Rheinische Gulden. Hiervon wird nichts ausgenommen. Die Geistlichkeit, Mannlehen, der See zu Neuses (Neuses), der kleine See zu Brunn (Brundorff) und zwei weitere Seen zählen dazu. Auch Schloss und Amt Bramberg, das Dorf Gemeinfeld (Gemeinfelt), welches an Karl Truchsess von Wetzhausen (Carln Truchsessen zu wetzhausen) verschrieben ist, gehören dazu.
Bischof Lorenz von Bibra kauft den Schaftrieb zu Brunn (Brun) sowie etliche Gefälle und Gülten in dem Ort von Stefan Zobel von Giebelstadt (Zobel). Betroffen sind auch Limbachshof (Limpach), Kleinrinderfeld (Clain Rinderveld), das Aschaffenburger Stift (Aschaffenburgk stifft), Hoehenstadt (Hoehenstatt) und Segnitz (Segnit).
Stefan Zobel von Giebelstadt (Stefan zobel zu Gibelstat) verkauft die Hälfte seines Drittels von Kleinrinderfeld (clein Rinderfelt) zusammen mit seinem halben Anteil vom Dorf Limbach (Limpach) und anderen Gütern an Bischof Lorenz von Bibra und sein Stift.
Bischof Lorenz von Bibra kauft etliche Nutzungsrechte auf der Gemarkung von Limbachshof (Limpacher mark) und zu Brunn (Brunn) von der Äbtissin zu Zell (Cell).
Die andere Hälfte an der Wüstung Limbachshof (Limpach) kauft Bischof Lorenz von Bibra von den Brüdern Christian und Fritz Zobel (Zobel). Von diesem Geschäft ebenfalls betroffen sind Kleinrinderfeld (Clain Rindervelt), Irtenberg (Irdenburg), Brunn (Brunn), das Schottenkloster in Würzburg und der Hof des Stifts Aschaffenburg in Limbachshof.
Bischof Lorenz von Bibra kauft etliche Gülten, Wiesen, Wälder und andere Gefälle in der Limpurger Markung (Limpurger Markung) von der Äbtissin und dem Konvent zu Zell am Main (Vntercelle).
Bischof Lorenz von Bibra kauft von Christian und Fritz Zobel (Zobel) etliche Gülten, Zinsen, Leibhühner und andere Gefälle. Von einer Nachtragshand wurden offenbar die betroffenen Orte und Institutionen ergänzt: Limbachshof (Limpach), Kleinrinderfeld (Clain Rinderveld), Brunn (Bron), Judenberg, das Schottenkloster zu Würzburg (Schotten Closter zu Wirtzb.) und der Hof des Stifts Aschaffenburg zu Limbachshof ( Aschaffenburger hoff zu Limpach).
Tristan Zobel (Tristan chorher zu Sant Burghart), Friedrich Zobel (Friitz bede Zobel) und deren Schwester Margaretha Zobel (Margaretha Zoblin ir Schwester) verkaufen mit Einwilligung des Geistlichen Gerichts und Landgerichts Teile ihres Testaments für 1000 Gulden an Bischof Lorenz von Bibra und seinem Stift. Diese beinhalten die Hälfte der Schutzherrschaft der Pfarrei zu Kleinrinderfeld (clein Rinderfelt), und die Hälfte ihres Drittels der Vogtei, dazu jährlich die Hälfte des Drittels der Bauschenkung auf der Kirchweih von Kleinrinderfeld, sowie Frondienst und Atzung von Kleinrinderfeld.
Bischof Konrad von Bibra erwirbt noch weitere Güter bei Brunn, die in der Hohen Registratur unter dem Stichwort Rorensehe verzeichnet sind.
Dr. Valerian Pfister (Pfister) verkauft Bischof Konrad von Bibra jährliche Abgaben in Höhe von 6 Malter Korn und 2 Martinshühnern auf einem Hof zu Brunn (Brun). Zwei Gulden entsprachen einst 2 Fastnachtshüner bzw. 1 Fastnachtshuhn 8 Pfennigen.
Valerian Pfister (valentins pfister) verkauft seine Lehen und Zinsen und bezahlt damit seine Schulden über einige Güter in Brunn (Bron) bei Kleinrinderfeld (Clainrinderfelt) an Bischof Konrad von Bibra für 34 Gulden.
Landgraf Georg III. von Leuchtenberg (Landgrauen Georgen zue Leuchtenberg) erhält dreieinhalb Hufen von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt zu Lehen. Dies hat der Landgraf mit Peter Eib (Petter Eyb) und seinen Erben abgesprochen, da dieser Eigentümer der dreieinhalb Huben ist, welche an der Grenze zu Brunn (Brunners) liegen. Das Lehen wird von einem Bauern bewirtschaftet, der dafür einen Gulden Handlohn erhält. Dieser wird nach 14 Tagen aufgrund von Untüchtigkeit durch einen anderen Bauern aus Grünsfeld (Grusfeldte), der das selbe Handgeld bekommt, ausgetauscht. Darüber lässt sich der Landgraf vom Hochstift ein Revers ausstellen. Darin steht , dass das Lehen nicht anders als ein Bauernlehen zugebrauchen ist und keine Vogelweide, Wildbann und andere obrigkeitliche Rechte beinhaltet. Über alle heimgefallenen Wälder und Höfe sollen dem Hochstift gegenüber verzeichnet werden. Alle Erbangelegenheiten über einem Wert von 80 Gulden sollen nur vor dem Landgericht behandelt werden, welches von nun an auch Stadt und Amt Grünsfeld beinhaltet. Sowohl der Landgraf als auch der Bauer und deren Erben haben das Recht am Butharten Holtz kuebleins Creutz vnd Zagel großes und kleines Wild zu jagen. Uneinigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Gewässers zwischen Gaubüttelbrunn (Geuebuttelbrunn) und Wittighausen (wittigshausen) sollen durch die Räte geklärt werden. Bei Verhandlungen in der Zent Bütthart (butharte) sollen beide Parteien vertreten sein. Im Falle einer Landscheidung zwischen denen von Großrinderfeld (greussen Rinderfeldt) und dem Landgrafen muss dies mit Bewilligung des Mainzer Bischofs und den beiden Räten erfolgen. Der Landgraf und der Abt des Klosters St. Stephan sollen sich gegenseitig in ihren Rechten nicht einschränken und dafür sorgen, dass ihre Untertanen nicht außerhalb der im Vertrag festgelegten Gebiete jagen.
Wie Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt Johann Schmid (Hansen Schmiden) zu Lillstadt (Lilpfeld) als Schultheiß einsetzt, so setzt auch Bischof Otto von Wolfskeel Johann Hartmann (Hartman) als Schultheiß zu Brunn (Brun) ein. Das Landgericht enthebt Thomas Burggraf (Burgraff thumbs) seines Amts zu Ansbach (Onaldsffach).