Die Dorfordnung von Bütthard findet sich in liber 1 und liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zum Viehtrieb, Pflichen von Feldhütern, Nutzung von jungem Holz für die Errichtung eines Zauns, Nutzung des Vorholzes, Schaftrieb, zur gemeinen Ried, Wache, hutt, Hader, Metzgertrieb, Viehrüge, Scharwache, Ausrufung der Uhrzeit, nächlichen Toröffnung, Feuerschutz, gassieren, Auflauf, Viertelmeister, Zaun, Anlage von Buße, Gerichtsschöffen, Steinsetzern und Buße. Sie enthält außerdem Bestimmungen zur Suche nach Rat bei Amtmännern, zu Dorfgerichten, heftigen Verwundung, Ratsgeboten, Steinwürfen, Zuckfrevel, Schlägen, Scheltworten, Tadelung durch Urteile, Gerichtsklagen zu entscheidenden Sachen, Vorladegeld, hegtzaun, Klagegeld, Gerichtsschäden, Urteilseröffnungen, Kundschaft, ordentlichen Gerichten, Rügegeld, zur Anlegung von Bußen, Weinschenken und Eichen. Außerdem zu Jahrmärkten, Grenzsteinen, dem Lohn für Pflasterer sowie den Pflichten von Junggesellen und der Kirche.
Brückengericht: Vor dem Brückengericht sollen nur Delikte, die Schuld und andere Sachen verhandelt werden, die Personen aus der Stadt Würzburg (Wirzburg), den Vorstädten und Dörfern betreffen. Auch die Schöffen des Brückengerichtes sollen aus dem Hochstift kommen. Personen, denen Rechtsverweigerung durch ein anderes Gericht wiederfährt, dürfen ebenfalls an das Brückengericht kommen. Den Klägern soll innerhalb von 14 Tagen zu ihrem Recht verholfen werden.
Ritter Anselm von Rosenberg (anselm von Rosenberg ritter) hat sich im Schloss Prosselsheim (Schloss prassoltzheim) erhängt. Aufgrund dessen schickt Bischof Gottfried Schenk von Limpurg alle seine Gesandten zu dem Zentrichter und den Schöffen. Der Bischof klagt auf alle Güter des Ritters und die Richter übertragen diesem die Güter des Verstorbenen. Sollte der Leichnam noch dort sein, soll dieser nicht von oben herausgeworfen, über die Hausschwelle aus dem Schloss gebracht und verbrannt werden.
Bischof Rudolf von Scherenberg äußert einen Schiedsspruch bezüglich mehrerer Unstimmigkeiten zwischen dem Abt und Konvent der Klosters Münsterschwarzach (Munster Schwartzach) einerseits und dem Bürgermeister und Rat der Stadt Schwarzach am Main (Schwartzach) andererseits. Dabei geht es um den See, die Steuer und Bede einer Wiese, genannt ziegenbergerin, den kleinen Zoll auf den Wochenmärkten, die Rüge vor den hohen Gerichten, die Jahrmärkte, die Marktstände, die Zinsen vom Rathaus, den Schöffen für das Gericht im Kreuzgang, die Schäfer, den Schiedspruch bezüglich der Mark, den Unmut der Jährmärkte über den Zoll, den Frondienst, die Ladung der Armen vor Würzburger Gerichte bezüglich des Pfandzinses, die Weigerung des Abts, der Stadt etwas zu leihen, die Schankstätte vor dem Kloster, den Zehnt und anderes.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt eine schriftliche Ordnung. Die Nachtragshand fügt folgende Stichwörter hinzu: Ungeld, Steuermeister, Ratssitzungen, Stadtschreiber, Verkündung und Bezahlung der Bede, Dorfknecht, Geleit, Gefängnis, Verpflegung Gefangener, Verbote zu Auswärtigen, Rüge, Schlachtung, Frevel, Missstände, Verträge, Frevelgraf, Abhalten des Kammergerichts, Schöffen, Hubgericht, Anzahl der Schöffen, Gerichtsschreiber, Klagegeld, Urteilgeld, Verbote, Schöffenrat, Appellation, Windung, Frevel der Dienstboten, Handel, Dorfpflicht, Pflicht der Dienstboten, Spielverbot, Wirtschaften, Annahme von Bürgern, Verbot von Nachtschwärmen, Amtleute, Schmähung
Bischof Lorenz von Bibra hat zwischen Philipp von Weinsberg (philipsen hern zu weinsberg) sowie dem Ritter Erasmus (asmussen riter) und dessen Vater Luithardt von Rosenberg (Lutharten von Rosenberg) einen Vertrag geschlossen. Dieser regelt, wie hinsichtlich der Hasen, Hühner, hechtrildbrech, des Flachses in der Gollach (gollach), des Schaftriebs in die Mark zu Gülchsheim (gulchshaim), des ganzen zerhairen Flachses, weiterhin der zehn Schöffen wegen des Bestrafung von Knechten und anderem mehr, gehandelt werden soll.
Johann von Seinsheim (Hans von Saunsheim) hat eine Forderung gegenüber Michael (Michaeln), dem Abt des Klosters Müsterschwarzach (Schwartzach), bezüglich des Hofgerichts zu Nordheim am Main (Northeim am Main). Dort sitzt Johann Bischof (Hans Bischof) wohnhaft als Schöffe. Daher begibt sich Johann von Seinsheim in Fehde mit Bischof Lorenz von Bibra, da der Bischof der oberste Herr des Abts ist. Die Fehde richtet sich auch gegen geistliche und weltliche Untertanen. Ausgenommen sind Verwandte und Adlige, die nicht in den Diensten des Bischofs stehen. Diese Fehde wird durch Graf Wolfgang von Oettingen (wolfen von ottingen), den Ritter Ernst von Waldow (Ernsten von welden) und Wilhelm von Reichenbach (wilhelmen von Reichenbach) beendet.
10. Die Befestigungen der Bauern im Kirchhof in Ingolstadt sollen abgebaut werden. Desweiteren bittet die Ritterschaft den Bischof, ihre Mängel und Beschwerden zu bereiningen. Sie fügt außerdem weitere Artikel hinzu, die die Gerichte betreffen. Diese sind: Es werden zu viele Dinge vor dem Land-, Hof-, Brücken-, Kanzlei- und geistlichen Gericht verhandelt, für die diese eigentlich nicht zuständig sind; Ein Geistlicher soll über einen Weltlichen vor weltlichen Gerichten und ein Weltlicher über einen Geistlichen vor geistlichen Gerichten urteilen; Es soll aufgeschrieben werden, welche Angelegenheiten vor welchem Gericht verhandelt werden; Die dritte Instanz soll nicht im Kanzleigericht beinhaltet sein; Gefällte Urteile sollen gebürlich vollstreckt werden; Es soll eine gemeine neue Halsgerichtsordnung gemacht werden; Die Zente sollen mit habhaftigen Leuten besetzt werden; Die Zentschöffen sollen keinen Anteil von Bußgeldern bekommen; Verklagte sollen auf Kosten des Bischofs verteidigt werden; Personen mit zentfreien Gütern sollen weder innerhalb noch außerhalb der Zent bestraft werden; Amtsleute des Hochstifts sollen die Untertanen der Ritterschaft nicht richten; Die Adligen sollen Wein, den sie selbst anbauen lassen, nicht verzollen müssen; Vertraglich geregelter Kauf von Wein soll nicht verzollt werden; Das Hochstift soll die Seinen an Orten, an denen es im Ganerbenverhältnis mit anderen steht, nicht mit Geboten oder Verboten belasten.
Trotz der gemeinen Landordnung registriert Bischof Konrad von Bibra ettliche Missbräuche und Morde, welche den Frieden stören. Deshalb erlässt er eine neue Ordnung.
Zudem wird die Einhaltung des Privilegs den Schöffen und Richtern nachgelegt.