Zum Eberner Wald ist das Buch über die Wildbanne, Wälder und Forste des Hochstifts zu durchsuchen.
Nachdem Bischof Heinrich I. von Würzburg, ein geborener Graf von Rothenburg ob der Tauber, 1002 das Stift St. Johannes der Täufer zu Haug erbaute, weihte und stiftete, schenkt König Heinrich II., der danach Kaiser wird und in Bamberg begraben ist, auf Bitten des Bischofs das Kloster St. Martin von Forchheim (das closter vnd Abbtei zu Forchaim) mit ihren Dörfern, Leibeigenen und Gütern und besonders die beiden Dörfer Erlangen und Eggolsheim, die im Radenzgau liegen (die bede dörfere Erlangen, vnd Egolueshaim im Ratensgaw gelegen), zusammen mit allen anderen Zugehörungen, Gewässern, Wäldern, Weinbergen und Weiden im Umkreis von einer Wegmeile dem Stift Haug.
Bischof Berthold von Sternberg erwirbt die Burg Hinterfrankenberg (Franckenberg das hinter) von Burggraf Friedrich III. von Nürnberg für 300 Mark Silber und 700 Pfund Heller. Da er aber nicht in der Lage ist, den Burggraf mit Bargeld auszuzahlen, verpfändet er ihm diese Summe auf die Einkünfte aus den Dörfern Herbolzheim (Herboldshaim) und Mainbernheim (Bernhaim) sowie dem Mainbernheimer Wald (vnd dem Bernhaimer walde), sodass er einen Zinssatz von 12,5% auf die Hauptsumme erhält (also das er alwegen von 8 marken 1 marck, vnd von 8 Pfund 1 Pfund nutzung haben). Dafür wird Burggraf Friedrich jedoch zum Lehnsmann des Bischofs und seines Stifts (dargegen ime vnd dem Stiffte mit manschafft verwant sein sollte).
Flügelau (Flugelaw) war eine Grafschaft. Ihr letzter Graf Konrad, (Grave Conrat der letzer) empfängt sie als Lehen des Stifts, das nach dem Aussterben seines Geschlechts von den Grafen von Hohenlohe getragen wird. Das Lehen besteht aus dem Schloss Kirchberg (Kirchberg das Sloss), das über 30 Pfund Heller järhlicher Grundzinsen verfügt, dem Kirchsatz der Kapelle im selben Ort, dem Kirchsatz auf den Pfarreien von Ilshofen (Vlleshofen), Roßfeld (Rossveld), Honhardt (Hohenhart), Ruppertshofen (Rutprechtshofen) und Wolpertshausen (Vffkershausen). Außerdem gehören zu diesen Herrschaftsrechten der Zoll von Wolpertshausen, das dortige Gericht an Mariae Himmelfahrt und Mariae Geburt und andere verpfändete Güter in derselben Ortschaft sowie Afterlehen in Ruppertshofen, das Dorf Niedersteinach (Niderstainach ain dorflein), eine Hube in Forst (ain hub zu Forst), eine Mühle und verschiedene andere Güter in Hessenau (Hasenaw), den halben Zehnt der neuen Rodung am Eichenwald zu Lendsiedel (Lentsidel), die Hälfte des Zehnten von Utzstetten (Utsteten), den ganzen Zehnten von Dietenhof (Dietenhoven), den Zehnten von Schlechtbach (Slurtzbach), die Gerichtsbarkeit von Mistlau mit der Vogtei über das Kloster in Mistlau (die gerichtbarkait zu Mistelaw sambt der vogtei vber die clause daselbst), den Zehnten am Schlagschatz von Jagstheim (den Leger Zehenden zu Jagshaim). Daneben enthält das Lehenbuch Bischof Albrechts von Hohenlohe noch Verweise auf die Kirchsätze von Lichtel (Liehenthal), Münster (Munster), Oberstetten (Obernstetten), Pfitzingen (Pfutzich), Rüsselhausen (Rusoldtshausen), Edelfingen (Ottelfingen), Oberbalbach (ObernBalbach), Wüstenrot (Wuestenrodt), Oberschüpf (Schüpff), Rot (Rodt), Altenmünster (Altenmunster), Tiefenbach (Tyrenssach), Wallhausen, wie Würzburger Quellen nahelegen (Wogelhausen so Hansen Herbarts zu Wirtzburg umb in ihrem Hause ernend).
Graf Berthold X. von Henneberg-Hartenberg (Grave Bertholt) verkauft Grundherrschaft, Burg und Stadt Ebenhausen (herschafft, burg vnd stat Ebenhausen) mit ihren Mannlehen, Burglehen, Zenten, Vogteien, Zentgerichten, Leibeigenen, Dörfern, Dorfgerichten, Weilern, Vorwerken, Bauhöfen, Marken, Wäldern, Zehnten, Zoll- und Geleitrechten, anderen Rechten, Gefellen für 4500 Pfund haller und erhält dafür einen Burgmannenvertrag.
Der Ritter Heinrich Kötner und sein Sohn Weiprecht (Hainrich Kötner, ritter vnd Weiprecht, sein sun) tragen Bischof Gerhard und dem Stift Würzburg ihr Haus in Obereuerheim und ihre Besitzungen in Untereuerheim zum Lehen auf und erhalten sie. Dabei gestehen sie dem Stift das ewige Öffnungsrecht ihrer Befestigung und des [anscheinend befestigten] Kirchhofs, das ihm die militärische Nutzung im Kriegsfall garantiert. Laut der Nachtragshand betrifft dies auch den Wald von Abersfeld (Abersfeld holtz), den Zoll von Haßfurt (Hassfurther Zoll), Bergrheinfeld (Rainfeld), Grettstadt (Grestatt), Gramschatz (Crassultz(), Durfeldt (Dürrfeld) und den Zehnten von Gochsheim (Gockhshaimer Zehende).
Faulgrund (Faulgrunt) ist ein Waldstück im Aschacher Forst, das Graf Hermann IV. von Henneberg-Aschach (Grave Herman von Hennenberg) dem Hochstift überlässt. Laut der Nachtragshand betrifft dies auch Münnerstadt (Munnerstatt), Lindendorf (Lindtdorff), Althausen (Ethausen), Wermerichshausen (VerberghausenEisfeld: Obern, Nidern), Aschach (Ashach), Ipthausen (Ipthausen), das Landgericht (Landgericht), Großwenkheim (Wenkhaim), Fridritt (frietrit), Brünn (Brunn), Sternberg im Grabfeld (Sternberg), Bad Königshofen im Grabfeld (Conigshoffen), Althausen (Altenshausen), Albertshausen (Albrechtshausen).
Bischof Melchior verkauft Burkhard Klein aus Arnstein (Burkhern Clain von Arnstain) Schänke des Hochstifts in Eßleben (Eislebenalt Waldt Cramschnit) zu beschaffen, wovon ihm die Pfarrei Eßleben jährlich 6 Fuder als Frondienst geben soll und er das übrige selbst beschaffen möge. Dies alles geschehe nach Anweisung der Förster. Dies alles erhält Burkard Klein für 200 Gulden erblich mit der Auflage diese Privilegien nicht zu verschenken. Diese Bestimmungen wurden schon von Bischof Konrad von Thüngen den damaligen Besitzern und dem Schultheißen von Eisleben im Jahr 1537 gegeben; ebenso wie die Verpflichtung in jedem Jahr am 22. Februar 10 Gulden Steuern an die Kellerei von Arnstein zu zahlen und ein Fastnachthuhn zu geben.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt erlässt eine Waldordnung für den hochstiftischen Wald namens Ahorn, auch andere im Amt Lauda liegende und zum Kloster Gerlachsheim (closter Gerlachshaim) gehörende Wälder: Als Standardmaß für Brennholz soll künftig das Klafter anstatt der Morgen verwendet werden. Jeder soll am ihm zugewiesenen Ort die Bäume ebenerdig fällen, die Äste und Zweige der gefällten Bäume ebenfalls absägen, das Reisig bündeln und zusätzlich zu den Holzscheiten erhalten.Jeder soll die alten hegereyser (Baum als Verbotszeichen) verschonen, und wo sich keine befinden, alle drei Klafter die größten Bäume als hegreiser stehen lassen. Äste, Zweige und Reisig sind aufzusammeln und zu binden, und vor Walpurgis (01. Mai) wegzubringen oder ggf. im Wald auf freien Plätzen zu lagern, sofern es diesen und den jungen Trieben nicht schadet. Jeder soll seine Schläge sauber ausführen. Auch künftig soll es nicht mehr als einen berittenen Förster geben, der selbst nicht beim Fällen beteiligt sein soll ohne Befehl seines bischöflichen Dienstherren. Als Wärter des Waldes soll er ggf. Schäden melden, und jährlich vier oder fünf Malter Getreide von der Kellerei Lauda und 15 oder 16 Malter Hafer vom Kloster Gerlachsheim für sein Pferd und etliche Klafter Holz für sein Haus erhalten. Da in den Wäldern mit dem Namen Rainbuch, Aichholtz und Hage neben Bauholz auch kleines Brennholz und Reisig wachsen, sollen Amtmann und Keller die Ernte des Kleinholzes ausweisen; der Pfarrer, der Förster, die Hübner und der Türmer sollen ihr Holz im Wald Ahorn und an der Straße zugewiesen bekommen. Ein Klafter Holz soll vier Ort sieben Schuh breit, sieben Schuh hoch und fünf Schuh lang sein. Die jährlich zustehende Menge an Holz für Pfarrer, Förster und Türmer beträgt [Leerstelle im Original]. Amtmann und Keller dürfen nach Bedarf Brennholz fällen, dürfen dazu aber niemanden sonst mitnehmen. Die Häuser und Scheunen der Hübner sollen jährlich inspiziert und bei Bedarf ausgebessert werden; in diesem Fall erhalten sie Bauholz.
Bischof Friedrich von Wirsberg verträgt das Kloster Frauenroth (Frauenrod) mit der Familie Zink aus Poppenroth (mit den Zinken zu Boppenrod). Der Rechtsstreit entbrennt, weil in den Zinsregistern des Klosters überliefert ist, dass die Zink den Äbtissinen als Förster dienen und ungefähr 100 Morgen Klosterwald für sie bewirtschaften. Sie entnahmen dafür dem Klosterwald in der Vergangenheit jährlich Fuhren Bauholz im Wert von 5 Pfund zu ihrer eigenen Verwendung. Weil sie aber keine schriftliche Urkunde und keinen Kaufbrief vorweisen können, der ihnen das Fällen von Bauholz auf eigene Rechnung erlaubt, bestimmt der Bischof in seinem Schiedsspruch, dass der Älteste der Familie Zink bis zu seinem Tod Förster des Klosters bleiben solle und dass das Kloster nicht verpflichtet sei, seine Nachfahren in der selben Position zu beschäftigen. Zink ist es nun verboten, aus dem Klosterwald Holz zu entnehmen, es sei denn, es handelt sich um Brennholz, das er zum Beheizen seines Hauses benötigt. Für das Brennholz muss er der Äbtissin jährlich einen Betrag von 5 Pfund leisten. Dagegen soll das Kloster der Familie Zink kostenlos Bauholz gewähren, damit sie ihr baufälliges Haus reparieren können.