Neben dem richterlichen Amt des Vikars in Würzburg gibt es noch einen weiteren Richter, der Offizial (Officialis Curie) genannt wird. Dieser ist ein Amtmann am bischöflichen Hof, der dem Offizialat-Gericht vorsitzt. Unter seine Gerichtsbarkeit fallen alle Bürger und Bürgerinnen, die zur Dompfarrei Würzburg gehören, sowie das bischöfliche Hofgesinde. In allen Fällen und Angelegenheiten müssen aber die Erzpriester richten. An diesem Gericht werden vor allem Testamente und Verträge bestätigt, die nahezu ausschließlich geistliche Personen betreffen. Außerdem können an diesem Gericht Beschwerden über Urteile der Erzpriester eingereicht werden. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur immer montags, mittwochs und freitags um 13 Uhr abgehalten.
Bei der Einnahme von Gefällen - egal, ob ständig oder nicht - ist es den Kellereien nicht gestattet, diese ohne die Amtmänner des Bischofs vorzunehmen.
Es gibt zwei Gerichte, die außerhalb der Stadt Würzburg, aber innerhalb des Gebiets des Hochstifts beziehungsweise des Herzogtums gehalten werden: Erstens das Zent- oder Halsgericht. Für genauere Informationen über die Geschichte und Herkunft des Gerichts, über dessen Rechte, Ordnungen, Zugehörungen, Schöffen etc. verweist Fries auf sein Zentbuch. Wenn jemand gegen das Urteil des Hals- oder Zentgerichts klagen möchte, muss er dies am Brückengericht bzw. das Landrecht bzw. die Oberste Zent tun. Zweitens haben die Städte, Märkte und Dörfer, die in den Ämtern des Stifts liegen, teilweise ihre eigenen Gerichte, die über Fälle entscheiden, die nicht vor das Land-, Zent- oder Halsgericht gehören. Dies betrifft vor allem Fälle, wo es um Besitz und Persönliches geht. Das Stadt- oder Marktgericht kann sich bei Fällen, bei denen es um mehr als zwölf Gulden geht, an das Landgericht oder an den Bischöflichen Rat wenden. Fälle, bei denen es um zwölf Gulden oder weniger geht, müssen am Stadt- oder Marktgericht entschieden werden. Wenn sich hingegen jemand gegen ein Urteil eines Dorfgerichts Berufung einlegen will, dann muss er sich an den Amtmann des jeweiligen Dorfes wenden. Wenn es um mehr als zehn Gulden geht, darf Beschwerde am Landgericht oder bei der Bischöflichen Kanzlei eingelegt werden. Wenn es um weniger geht, verbleibt der Fall beim Dorfgericht.
Der Schultheiß und die Amtleute von Kaiser Friedrich II. und seinem Sohn, König Heinrich VII., verstoßen gegen die gerichtliche Oberhoheit Bischofs Hermann von Lobdeburg in Gochsheim (Gochshaim) und behindern diesen bei der Ausübung seiner Rechte. Der Bischof wendet sich daraufhin an König Heinrich VII. und erhält von diesem eine besiegelte Urkunde über die Beseitigung dieser Zustände. Die Nachtragshand merkt zusätzlich die Orte Unter- oder Obereuerheim (Urhaim oder Eurhaim), Mainbernheim (Bernhaim), Hüttenheim (Huettenhaim), die Gemarkung um Gutenstetten (Tuttenstetten), die Schweinfurter Münzstraße (Schweinfurter muntz stras), den Ort Burgwindheim (Windshaim) und die Schlagworte Zenten Verhinderung, Landgericht, Lehen, Gaistliche Gerichtzwang an.
Bischof Gerhard von Schwarzburg (B. Gerhart)verpfändet Dietrich von Thüngen Schloss, Stadt und Amt Ebenhausen (Sloss, stat vnd Ambt Ebenhausen) zusammen mit den Dörfern Retzbach, Thüngersheim und Sulzfeld (sampt den dorfern Retzbach, Thüngershaim vnd Sultzvelt) für 7821Gulden und macht ihn zum Amtmann.
Bischof Gerhard von Schwarzburg und sein Nachfolger Bischof Johann von Egloffstein verleihen Heinrich Schweblin das Amt eines Freiboten in Geldersheim (Geltershaim) mit Vorbehalt des Widerrufrechts.
Weil König Sigismund Karl von Hesberg (Carl von Hespurg) 2300 Gulden schuldet, verschreibt er ihm für die selbe Summe die Städte Heidingsfeld und Mainbernheim. Karl von Hesberg verkauft diesen Schuldbrief Bischof Johann von Brunn. Dieser gibt ihm 300 Gulden sofort und verschreibt ihm für die restlichen 2000 Gulden die Stadt und das Amt Ebenhausen (Stat vnd Ambt Ebenhausen) mit 200 Gulden Zinsen jährlich.
Karl von Heßberg (Carl von Hespurg) verkauft im Jahr 1423 Bischof Johann von Brunn einen Schuldbrief über 2300 Gulden, den ihm zuvor König Sigismund auf die Städte Heidingsfeld und Mainbernheim ausgestellt hat. Bischof Johann gibt Karl von Heßberg 300 Gulden sofort und verschreibt ihm für die übrigen 2000 Gulden seinerseits die Stadt und das Amt Ebenhausen (Ebenhausen stat und ambt) mit 200 Gulden jährlicher Zinsen und der Stelle als Amtmann (burgschafft) dort.
Weil der Getreidepreis stetig ansteigt, errichtet Bischof Konrad von Thüngen insgesamt 14 Getreidemärkte in Würzburg, Meiningen (Mainingen), Königshofen (Kunigshofen), Mellrichstadt (Melrichstat), Bad Neustadt a. d. Saale (Newenstadt), Haßfurt (Hassfurt), Gerolzhofen (Geroldshofen), Volkach (Volkach), Garstadt (Garstat), Arnstein (Arnstain), Karlstadt (Carlstat), Lauda (Lauden) Röttingen (Rotingen) und Iphofen (Iphouen). Er lässt außerdem durch seine Amtleute verlauten, dass kein Getreide im Haus an Auswärtige verkauft werden darf, sondern dass der Verkauf von Getreide nur auf den Märkten in den zuvor erwähnten Städten stattfinden darf. Außerdem sollen alle Städte, Märkte und Orte einen Getreidevorrat anlegen, damit sich die Bürger rechtzeitig mit ausreichend Getreide eindecken können.
Die Bewohner von Geldersheim (Geltershaim) kaufen für 530 Gulden ein Hofgut in Geldersheim, zu dem 40 Morgen Ackerland, elf Morgen Wiesen und etliche Hecken gehören und das ein Zinslehen des Stifts ist, von Doktor Georg Farner (Doctor Georgen Farner). Damit verpflichten sich die Bewohner von Geldersheim gegenüber dem Stift und treffen eine Vereinbarung über den Handlohn, der entrichtet wird, sobald das Hofgut den Besitzer wechselt: das Hofgut soll als Lehen des jeweiligen Amtmanns in Werneck an den jeweiligen Spitalmeister verliehen werden. Dieser verpflichtet sich zu einer Abgabe von 1 1/2 Gulden Handlohn und deren Zinsen, die in die Kellerei Werneck abzugeben ist. Das Hofgut darf öffentlich verkauft werden, aber der Würzburger Bischof, beziehungsweise seine Hintersassen in Werneck, behalten das Vorkaufsrecht und bei Verkauf muss der Handlohn weiterhin an das Amt Werneck bezahlt werden.