Fries schreibt, dass er über die genauen Aufgaben, die die Inhaber des Grasmarschallamts erfüllen müssen, nur unzulänglich Informationen finden konnte. Er geht aber davon aus, dass die Amtleute dafür Sorge tragen sollten, dass Wiesen und Weiden in Ordnung gehalten werden sollten. Er schließt dies daraus, dass die Bischöfe von Würzburg stets Ämter verteilten, damit für einen bestimmten Bereich Sorge getragen werden sollte. Dabei nennt er folgende übliche Aufgabenbereiche und Ämter: Ämter für den Wildbann, Wälder, Forste, die tägliche Hofhaltung (wildban, welde, forste, und die tagliche hofhaltung), das Amt des Jägermeisters und des Försters (Jagermaister, forstere), des Mundschenks, das Bratspeisamt (amptleut, uber den Butgel Bratspeis), der Kaplan (Caplane) und gefreite Ämter (Fieterambt) des Bistums.
Bischof Hermann von Lobdeburg kauft das Gut Grumbsch (Grumbach ain gute also genant vor der Röne gelegen) von Graf Otto II. von Henneberg-Botenlauben (Graue Ot von Botenlauben).
Bischof Lorenz von Bibra übergibt dem Abt Burkhard und seinem Kloster Aura an der Saale den Zehnten auf sechs Morgen Acker, die in der Gemarkung Gartz liegen, als Eigengut. Dafür verpflichten sich die Bürger von Kisseck dem Bischof. Die Nachtragshand nennt in diesem Zug der Ort Wittershausen (Witrichshausen), den Helbigshoff zu Euerfeld (Eurfelt), das Bremersdorffer Holtz, die Wüstung Kisseck (Kisseck), das Kloster Aura an der Saale (Aurach Closter(), den Zehnt zu Garitz (Gartz Zehend) und das Schloss Trimberg (Trimperg Schlos).
Es kommt zum Streit zwischen Bischof Konrad von Thüngen und den Förstern des Gramschatzer Waldes, Wilhelm, Johann, Silto und Georg von Grumbach (Wilhelm, Hanns Silt und Georg von Grumbach als Forstere des Cramschits), wegen des Rechts im Wald Holz zu schlagen. Der Streit wird dann unter Konrad von Thüngens Nachfolger, Bischof Konrad von Bibra, beigelegt.
Bischof Konrad von Bibra gestatten dem Sohn Georgs von Rosenau (Georg von Rosenaw), dass er in den um Godeldorf (Gotelndorf) liegenden Wäldern, die dem Bischof gehören, Hoch- und Niederwild jagen darf. Das Haus, das Georg von Rosenau vor einigen Jahren in Godeldorf gekauft hat, war zuvor das Jagdhaus des Würzburger Bischofs gewesen, mit dem man den Wildbann zu Bamberg abgrenzen wollte. Die Nachtragshand merkt an, dass das Jagdhaus von Bischof Gerhard von Schwarzburg gebaut wurde.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt sich folgendermaßen mit Landgraf Georg von Leuchtenberg: Die zweieinhalb Huben in Gaubüttelbrunn (Bronn), die dem Bischof vom Großrinderfelder Bauern Peter Eib (Eyb zu Rindersfeldt) heimgefallen sind, soll der Landgraf künftig über einen Bauern als Lehen tragen und für einen Gulden Handlohn empfangen, und dafür dem Hochstift jedes Jahr Erbgült und Zins zahlen. Alle Erbfälle mit einem höheren Wert als 80 Gulden sollen zukünftig am Landgericht des Herzogtums Franken verhandelt werden; die Zugehörigen von Amt und Stadt Grünsfeld (Grunsfeldt) sollen nicht daran gehindert werden, Eheverträge, Testamente u.ä. am Landgericht abzuschließen. Beide Parteien dürfen in diversen Wäldern im Amt Bütthard (Buthart) namens Butharter holtz, knebleins, crentz und zagel sowie zwei Wäldern bei Vilchband (Vilchbandt) namens am hag und erdburgk nach Hoch- und Niederwild jagen und Fallen stellen. Wegen der Streitigkeiten zwischen Gaubüttelbronn (Gewbuttelbron) und Wittighausen (Wittighausen) über die Fließstärke des Baches sollen beide Parteien Räte zu einer Erörterung während einer Ortsbegehung schicken. Beide Parteien sollen gemeinsam die Zent Bütthard (Butthart) wieder einrichten und nach laut eines älteren Vertrags beschützen. Falls Kurmainz zustimmt, wollen beide Parteien Räte zu einer Ortsbegehung von streitigen Gemarkungsgrenzen zwischen Großrinderfeld (grossen Rinderfeldt) und den landgräfischen Untertanen schicken. Künftig sollen sich die landgräfischen Untertanen und die des Stifts St. Stephan in Vilchband nach Laut von älteren Verträgen nicht gegenseitig belasten.
Für den Guttenberger Wald gibt es ein Verbot für das Hetzen mit Hunden und das Holzschlagen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verpfändet mit Bewilligung seines Domkapitels Schloss und Dorf Großlangheim (grossen Lankhaim) mit den dazugehörigen Mühlen, Leuten, Zinsen, Renten, Gülten, Beden, Bannwein, Handlohn, Besthaupt, Schäfereirechten, Seen, Weingärten, Gärten, Äckern, Wiesen, Klein- und Großzehnten an Wein und Getreide, der vogteilichen Obrigkeit, Land- und Kriegsfolge, Steuer, Gerichtsbarkeiten und -einkünften, Fron- und weiteren Diensten, Hühnern, Weidegeld, Gewässer, Weiden, Rechten am Gemeindewald, ständigen und nichtständigen Einkünften, mit Ausnahme der geistlichen Gerichtsbarkeit, dem Landgerichtszwang und der althergebrachten Zentzugehörigkeit zu Stadtschwarzach (statt Schwartzach), für 22000 Gulden nach laut eines übergebenen Registers an den Ritter Ulrich von Knöringen zu Kreßberg (Knöringen zu Cresberg) und nach ihm an dessen Söhne Johann Eitel, Wolf Utz, Johann Egolf und Eitel David. Die von Knöringen als Inhaber sollen die Gebäude auf ihre Kosten unterhalten und dürfen im Notfall für 2000 Gulden Baumaßnahmen vornehmen, sofern sie das Hochstift vorher informieren. Den von Egloffstein (Eglofstain) soll die Ablösung ein Jahr vorher angekündigt werden, und die Bezahlung in Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg an der Tauber) erfolgen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung seines Domkapitels den Anteil des Hochstifts am Schloss Lichtenstein (Lichtenstain) mit den dazugehörigen Bauten, fünf Selden am Schlossberg, dem Dorf Herbelsdorff (Herbelsdorff) und der Hälfte am Dorf Buch (Buch) sowie allen dazugehörigen herrschaftlichen Rechten, Gerichten, Privilegien, Leuten, Gütern, Diensten, Gülten, Zinsen, Renten, Gefällen, Gehölzen, Äckern, Wiesen, Seen, Deichen, Gewässern, Weiden, dem Pflugfeld und Sonstigem, außerdem einen Anteil am zum Schloss gehörigen gemeinen Wald, außerdem einen Wald namens (Leiden sowie den Wald rund um den Lichtenstein, zwei zehntfreie Wiesen bei Frickendorf an der Baunach (Frikendorff an der Baunach) und deren Nutzrechte, die Zehnten von Herbelsdorf (Herbilsdorff) und Lorre (evtl. Lohr) mit ihren Rechten, und weiteres, mit Ausnahme der geistlichen Gerichtsbarkeit, des Landgerichtszwangs und der Zentobrigkeit, nach Laut eines übergebenen Registers für 3000 Gulden urtätlich an Sebastian von Lichtenstein (Lichtenstain), Amtmann zu Bramberg (Bramberg). Die genannten Güter und Rechte sind mit Ausnahme der beiden Zehnten vom verstorbenen Jakob von Lichtenstein an das Hochstift gekommen; Sebastian von Lichtenstein soll all dies mit Ausnahme des Zehnten als ritterliches Mannlehen empfangen.
Bischof Friedrich verträgt das Stift St. Burkard mit dem Spital zu den 14 Nothelfern. Das Stift St. Burkard soll dem Spital, das seinen Anspruch auf die beiden Zehnten an der Birkenfelder Leite und am Königsberg in der Oberleinacher Gemarkung (an der Birkhenfelder leyden vnd Konigsperg in Oberleinacher markung) angemeldet hat, zu dem Zehnten, den das Spital ohnehin schon innehat, zusätzlich den Zehnten auf acht Morgen Weingarten zustellen und folgen lassen, nämlich fünf Morgen zwischen dem Pranger (Pranger) und der Birkenfelder Leite, zwei Morgen am äußersten Pranger Richtung Würzburg und ein Morgen am Königsberg. Bei Irtenberg (Erdburg) soll jede Partei den Besitz weiterhin zur Hälfte besitzen. Das Stift St. Burkard soll auf der Hälfte des Spitals und von dessen Hofbauern keinen Zehnten erheben oder obrigkeitliche Rechte ausüben, sondern allein auf seiner Hälfte, die von würzburgischen Feldgeschworenen vermessen worden ist, nämlich am Buchelberg (Buchelberg), Kirnholz (Kirnholtz), Stockach (Stokhach), Maisenbachhof (Maysenbach) und am Kalten Loch (Kaltloch) (heute Ortsteil von Kist); auch der Brunnen des Hofs Erdbach (Erdbach) darf benutzt werden. Dem Spital dagegen soll die andere Hälfte Richtung Tiergarten (diergarten) und Würzburg, der Hof Erdbach (Erdbach) (evtl. Erdbach bei Creglingen), Wald, Äcker, Wiesen, die Benutzung des Brunnens und einen Weg von der Breite eines Fuhrwerks (allerdings außerhalb der benachbarten Wiesen, die den Höchbergern zustehen) mit Grenzsteinen markiert werden. Jede Partei darf auf dem ihr zugeteilten Land den Schaftrieb innehaben. Das Stift St. Burkard soll dem Spital außerdem innerhalb von drei Monaten 300 Gulden nachzahlen oder durch Verzinsung zusichern.