Quietantien von Kaiser, König oder Fürsten an das Stift über hohe und vornehme Sachen werden quittiert.
Die Hoheitsrechte sind göttlich und werden vom König gestattet.
Kaiser Otto III. schenkt Bischof Heinrich I. sowie dessen Stift deren Seelenheil wegens die beiden Grafschaften Rangau (Rangaw) und Waldsassen (Waldsassen) in Ostfranken samt Obrigkeit und Nutzbarkeit.
Kaiser Otto III. (Kaiser ot der drit) verleiht dem Domkapitel des Doms St. Kilian zu Würzburg, der nach dem Martyrium des Heiligen Kilian benannt ist, Höfe und Regalien zu den Dörfern Bobstadt (Poligstetten), Vilchband (velihede) und Simmringen (sumaringen) im Amt Gerchsheim (pago Germamack), weil es scheint, dass dieses an Hunger leidet.
König Rudolf I. von Habsburg verabschiedet auf der Festung zu Würzburg einen Landfrieden und ein Gesetz, dass alle Pfahlbürger in Ruhe ziehen gelassen und keiner verletzt werden soll und dass er keine Pfahlbürger mehr im Gebiet des Hochstifts haben will.
Gottfried von Stetten (Gotz von Stetten) bringt Ulrich II. von Brauneck in Halterbergstetten (Vlrich von Brauneck) mit Gewalt vor Herzog Ludwig IV. von Teck (Hertzog Ludwig von Teck), den Hofrichter von Kaiser Ludwig IV. dem Bayer in Passau (passaw), um über die Güter der Witwe von Gottfried von Hohenlohe-Speckfeld (Gotfrieds von Hohenlohe), nämlich Elisabeth von Hohenlohe-Speckfeld (witwen frawen Elisabeth), zu verhandeln. Diese sind der Zent Pfitzingen (pfitzingen) mit allen Zu- und Eingehörungen, also dem Kirchensatz, dem Zehnt und dem Gericht zu Münster (Munster). Gottfried von Stetten behauptet, dass er die genannten Güter vollständig zu Lehen geerbt habe. Diesem entgegnet die Witwe Elisabeth von Hohenlohe-Speckfeld. Herzog Ludwig IV. von Teck fällt sein Urteil zu Gunsten der Witwe.
Kaiser Ludwig der Bayer schlichtet in Frankfurt am Main (Franckfurt am Main) den Streit zwischen den Fürsten, dem Adel und den Städten des Reiches, der sich auf die Pfahlbürger bezieht, zusammen mit dem Kurfürstenrat, indem er die Existenz aller Pfahlbürger im Reich verbietet.
König Ruprecht I. von Wittelsbach legt im Landfrieden zu Bad Mergentheim (Mergethaim) fest, dass alle Pfahlbürger, die durch den Landfrieden geschützt sind, nun davon ausgeschlossen werden und sich nicht mehr auf ihn berufen können.
König Ruprecht I. von Wittelsbach (Konig Ruprecht) erweitert den 1404 durch ihn erlassenen Landfrieden in Bad Mergentheim (Megethaim) mit Bewilligung der Kurfürsten und Fürsten, um eine Ordnung über Schuldklagen und Pfändungen. Im Falle, dass eine Person auf die Schuldbegleichung einer anderen Person wartet, soll die betroffene Person dies erst dem Obermann und den Acht des Landfriedens mitteilen, bevor sie dafür Pfand fordert. Der Schuldige wird dann in das Achtbuch eingetragen. In den Städten, wo dies rechtmäßig angewandt wird, kann der Schuldige in den zwei Monaten nach der Eintragung einen Rechtstreit führen oder seine Schulden begleichen. Der Schuldner muss sein Pfand an das nächste Gericht bringen, das nicht zuständig für den Pfändner ist. Dieses soll er entweder drei Tage und drei Nächte oder vier Wochen dort stehen lassen. Holt der Pfänder das Pfand ab, so wird ihm dieses auf Recht und Gewissheit oder mit Bürgen ausgehändigt. Dies darf nur mit Wissen eines Richters, Amtsmanns oder einer ehrbaren Person geschehen. Wenn das Pfand jedoch nicht in der vorgeschriebenen Zeit ausgelöst wird fällt es zurück an den Schuldner, der es wieder verkaufen darf und von seiner Schuld befreit ist. Der Pfänder verliert seine Rechte an dem Pfand. Dies gilt nur für Städte, die dem Landfrieden angehören. Wird ein Schuldner wegen seiner Pfändungen gefangen genommen, verliert er seine Rechte.
Die Gräfin Katharina von Königstein (Catharina greuin zu Konigstein), Tochter des Herrn Philipps von Weinberg (hern philipsen zue weinsberg des elteren), hat mit der Einwilligung ihres Gemahls Graf Eberhards von Königstein (Ebharts grafen zu Konigstein), das Schloss Reichelsburg (Raigelberg) an Bischof Konrad von Thüngen und dessen Stift verkauft. Zu dem Schloss gehören dabei noch: die dort befindlichen Wälder; die Stadt Aub (aw) mit allen obrigkeitlichen Nutzungen und Rechten sowie der Waldstätte und einem Flecken, auf welchem der Bau eines Schlosses verbehalten bleibt; die Rechte im Spital, nämlich die geistlichen und weltlichen Dienste und Pfründe zu einem halben Teil zu verleihen sowie die passende gantz; das Dorf Baldersheim (Baldersheim) samt großem und kleinem Zehnt, Wiesen und Feldern; Baugenod samt Rechten zum Altenberg (altenberg) und Zehnt in der Mark; die Dörfer Bieberehren (Biberen) und Krum (Kruma) mit ihren Begriffen; der Wald Klingen (Clingen); (danberrettersten); Stalldorf (Staldorff); Königshofen (Konigshofen) mit allen Zu- und Eingehörungen; Rechte, Gefälle und Nutzungen in (Leprichhausen), (Buchstenach), (Gukchsheum) und (Eutchausen) - nämlich Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Freiheiten, Eigentum, weltliche Ritter, Zinslehen, Lehenstaten, Handlohn, Frevel, Briefe, Vogteien, zwingen, Bännen, Leuten, Gütern, Halsgerichte, Städtegeld, Burgzechen und -zinsen, Gülten, Renten, Dienste, Frondienste, Vogelsteuer, Dienstleute, Leibeigene mit ihren Hauptrechten, Äcker, Wiesen, Gärten, Weingärten, Wäldern - insbesondere der Staldorfer Wald mit 2266 Morgen, Wildbänne, Jagden, Fischereien, Fischgewässer, Wasserläufe, Mühlen, Mühlstätten, Seen, Seestätten, Fischgruben, den See in Lipprichhauseb (Liprichhausen), zwei Seen in Langensteinach (Langensteinach), den See zu Freudenbach (Frewenbach), Schiffereien, Schaftriebe, Dispens für Weingülte in Frickenhausen (frickenhausen) und Goßmannsdorf (Gosmansdorf) auf Wiederkauf. Das alles wird dem Bischof verschrieben, das Land übergeben und sollte sich ein geistliches oder weltliches Recht oder Lehen in diesem Kauf befinden ist es in dem Kauf mitinbegriffen. Das Stift zahlt dafür 49,300 Gulden in Gold und bar. Die Originale, also die Quittungen und der Heisbrief, sind in der Lade Raigelberg registriert.