Bischof Emehard von Comburg, ein geborener Graf zu Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg vf der thauber), begabt das Kloster St. Stephan (Sant Steffan) mit der Pfarrei Veitshöchheim (Hocheim) und allen Zugehörungen. Dazu gehören alle Äcker, Felder, Wälder auf Bergen und in Tälern, Weiden, Fischereirechten in Bächen oder dem Main und Nutzungsrechten der Mühlen mit allen zugehörigen Zehnten von Obst, Kraut, Frucht, Getreide und Vieh (mit Ausnahme des Schlosses Rabensberg (Rabensburg)). Der Abt des Klosters soll sämtliche Gerichte und Gerichtsbarkeiten über den Besitz haben. Bei schweren Handlungen soll er den Bischof um Hilfe und Rat ersuchen. Die Brüder des Klosters sollen jährlich am Vorabend von Michaelis eine Vigil und Messe halten. Der Schenkungsbrief befindet sich im Buch Histeria ind der Vita Egenhardi.
Bischof Wolfram von Grumbach setzt Rechte für das Kloster Münsterschwarzach und dessen Dörfer fest und freit etwas.
Sand am Main (Sand) und Knetzgau (Gnetzgaw) betreffend kommt es zu Uneinigkeiten zwischen dem Gericht und der Obrigkeit Bambergs (Bamberg) und Würzburgs (wirtzburg). Diese und weitere Uneinigkeiten werden von sechs weltlichen und geistlichen Adeligen geschlichtet und durch Dietrich IV. von Bibra (Diterichen von Bibra Ritter) als beendet erklärt. Es wird festgelegt, dass die Dörfer Sand am Main, Elbhaim (Eltmain) und Knetzgau dem Halsgericht des Bischof von Würzburgs angehören. Gleichzeitig gehören sie dem Dorfgericht des Hochstifts Bambergs an und haben dessen Gesetzen und Rechten Folge zu leisten.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet den Rittern und Brüdern Konrad und Wilhelm Zollner (Conraden vnd wilhelm zolner) und ihren Erben die Stadt Schwarzach am Main (Schwartzach) mit allem Zugehörigen und allen Rechten für 600 Gulden.
Bischof Johann von Brunn überträgt mit Bewilligung des Domkapitels Johann von Wenkheim zu Willanzheim (Hansen von Wenckheim zu Wilandsheim) das Schloss Schwanberg (Schwanberg) und alle Rechte, Nutzungen und Zu- und Eingehörungen als erbliches Mannlehen. Bischof und Hochstift ist die Öffnung vorbehalten.
Bischof Johann von Grumbach stellt Forderungen bezüglich seines Vorgängers Gottfried Schenk von Limpurg an Erkinger Willhelm von Seinsheim (wilhelmen von Sainsheim) und dieser wiederum an den Bischof. Bei den Forderungen des Bischofs geht es um Löwenstein (Loenfels) und etliche Nutzungsrechte und Güter zu Vellberg (wilperg) sowie 200 Gulden, die dort eingenommen wurden. Bei den Forderungen der beiden von Seinsheim geht es um 600 und 400 Gulden zu Herbolzheim (Herboltzheim), Beisentzheim und Geldersheim (Geltersheim). Bei dieser Handlung steht ebenfalls, dass Seinsheim (Saunsheim) an das Landgericht gehört und, dass die Gerichtsbarkeit über Schloss Hohenkottenheim (Hohen Cottenheim) beim Herzogtum Franken liegt und ebenfalls an das Landgericht gehört.
Bischof Rudolf von Scherenberg äußert einen Schiedsspruch bezüglich mehrerer Unstimmigkeiten zwischen dem Abt und Konvent der Klosters Münsterschwarzach (Munster Schwartzach) einerseits und dem Bürgermeister und Rat der Stadt Schwarzach am Main (Schwartzach) andererseits. Dabei geht es um den See, die Steuer und Bede einer Wiese, genannt ziegenbergerin, den kleinen Zoll auf den Wochenmärkten, die Rüge vor den hohen Gerichten, die Jahrmärkte, die Marktstände, die Zinsen vom Rathaus, den Schöffen für das Gericht im Kreuzgang, die Schäfer, den Schiedspruch bezüglich der Mark, den Unmut der Jährmärkte über den Zoll, den Frondienst, die Ladung der Armen vor Würzburger Gerichte bezüglich des Pfandzinses, die Weigerung des Abts, der Stadt etwas zu leihen, die Schankstätte vor dem Kloster, den Zehnt und anderes.
Anton von Retzbach (anthoni von Retzbach) verkauft dem Abt Georg Salzkästner (Jorgen) des Klosters St. Stephan (Sant Steffan) sowie dessen Nachfolgern seinen Sitz und den Weiler zu Oberdürrbach (oberndurbach). Dies tut er mit Bewilligung Bischof Rudolfs von Scherenberg, von dem er beides zu Lehen erhalten hat. Dafür übergeben der Abt und das Konvent des Klosters dem Bischof ihre Gerichtsbarkeit, die sie im Sander-Viertel (zu Sande) besitzen, mit allen zugehörigen Rechten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten.
Propst Johann von Allendorf (Johanns von allendorf), Landrichter Georg von Giech (Jorg von Gich), Marschall Konrad von Schaumberg (Conrad von Schaumberg) und Bartholomäus von Herbilstadt (Bartholmes von Herbilstat) schließen einen Vertrag mit Bischof Lorenz von Bibra, Abt Michael (Micheln) sowie dem Prior und Konvent des Klosters Münsterschwarzach (Schwartzach). Darin geht es um die noch ausstehende bischöfliche Kollekte, etliche zweifache Zehnte( auch duplex decima genannt), Schulden, die Hartung von Gnottstadt (Hartung von Gnotstat) an der Stadt Schwarzach am Main (Schwartzach) hat, sechs Morgen Weingarten am Falter thor zu Dettelbach (dettelbach), die Richtung Schwarzach am Main liegen, das Fischhaus unterhalb von Hallburg (Halburg) und die dazu gehörigen Fischwasser, einen Weingarten am Berg vor Hallburg, den kleinen Heselbach und zwei Äcker jenseits des großen Heselbachs und den Wert der Weide am Fuß des alten berg.
Bischof Konrad von Thüngen gibt seinem Kellerer zu Ebern (Ebern), Andreas Schwarz (Endressen Schwartzen), etliche Güter von Bügern zu Ebern, die diese durch ihre Beteiligung am Bauernkrieg verwirkt haben. Dazu gehören ein Garten von Johann Sehehans (Sehe hansen), ein Haus und eine Wiese in der vntern aw von Johann Sauer (Hansen Saurn), ein Haus, eine Wiese und drei Äcker am Crottenbach, ein kleines Stück Land und Wiese von Nikolaus Steuer (Claus Steiren), ein Acker und eine Wiese hinter der Kapelle von Wolf Hofer (wolfen hofer) sowie etliches an Hausrat. Der Kellerer erhält außerdem die zugehörigen Rechte.