In Würzburg wird über das Jahr hinweg eine Prozession vollzogen. Für diese gibt es Regeln, in welcher Ordnung gegangen wird und wie die Kerzen getragen werden. Die vier Orden führen die Prozession an. Folgende Personen dürfen eine bestimmte Anzahl von Kerzen tragen: Bader 4 Kerzen, Schusterknecht 4 Kerzen, Metzgerknecht 4 Kerzen, Bäckerknecht 2 Kerzen, Hutmachermeister 2, Fischermeister 2 Kerzen, Gürtlermeister 2 Kerzen, Schulmeister 2 Kerzen, Büttnermeister 2 Kerzen, Schneidermeister 2 Kerzen, Kürschnermeister 2 Kerzen, Metzgermeister 2 Kerzen, Bäckermeister 2 Kerzen, Fischerknecht 4 Kerzen, Schusterknecht 4 Kerzen, Schundknecht 4 Kerzen, Kerner 2 Kerzen, Bäckermeister 2 Kerzen, Bralermeister 2 Kerzen,Zubermeister 2 Kerzen, Lobermeister 2 Kerzen, Wollwebermeister 2 Kerzen, Tuchscherermeister 2 Kerzen. Außerdem die jungen Hecker jenseits des Mainviertels 4 Kerzen. Das Sanderviertel 4 Kerzen, Bleichach 4 Kerzen, die Vordern Kressen 4 Kerzen, die Hefner 4 Kerzen, die Schützen 2 Kerzen, Hauger Viertel 4 Kerzen, Bastheimer Viertel 4 Kerzen, Genheim 4 Kerzen, Goldschmied 2 Kerzen, die Bürger 4 Kerzen, für den Rath 2 Kerzen. Die Schmiede gehen vor den Dom Sankt Kilian. Insgesamt macht das 98 Kerzen.
König Ruprecht I. von Wittelsbach (Konig Ruprecht) erweitert den 1404 durch ihn erlassenen Landfrieden in Bad Mergentheim (Megethaim) mit Bewilligung der Kurfürsten und Fürsten, um eine Ordnung über Schuldklagen und Pfändungen. Im Falle, dass eine Person auf die Schuldbegleichung einer anderen Person wartet, soll die betroffene Person dies erst dem Obermann und den Acht des Landfriedens mitteilen, bevor sie dafür Pfand fordert. Der Schuldige wird dann in das Achtbuch eingetragen. In den Städten, wo dies rechtmäßig angewandt wird, kann der Schuldige in den zwei Monaten nach der Eintragung einen Rechtstreit führen oder seine Schulden begleichen. Der Schuldner muss sein Pfand an das nächste Gericht bringen, das nicht zuständig für den Pfändner ist. Dieses soll er entweder drei Tage und drei Nächte oder vier Wochen dort stehen lassen. Holt der Pfänder das Pfand ab, so wird ihm dieses auf Recht und Gewissheit oder mit Bürgen ausgehändigt. Dies darf nur mit Wissen eines Richters, Amtsmanns oder einer ehrbaren Person geschehen. Wenn das Pfand jedoch nicht in der vorgeschriebenen Zeit ausgelöst wird fällt es zurück an den Schuldner, der es wieder verkaufen darf und von seiner Schuld befreit ist. Der Pfänder verliert seine Rechte an dem Pfand. Dies gilt nur für Städte, die dem Landfrieden angehören. Wird ein Schuldner wegen seiner Pfändungen gefangen genommen, verliert er seine Rechte.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg aus dem Bamberger Stift und Domherr zu Würzburg wurde durch König Friedrich III. zu einem Pfleger des Stifts und bekommt alle Herrschaftsrechte und Heiligkeiten verliehen. Diese darf er nach seinen Vorstellungen gebrauchen und mit ihnen verfahren, wie es seit langer Zeit Tradition ist. Dafür hat der König das Widerrufsrecht alle Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Ritter, Knechte, Städte, Märkte und Gemeinden haben Bischof Gottfried Schenk von Limpurg Gehorsam zu erweisen.
Bischof Gottfried von Limpurg gewährt den Einwohnern und Hausgenossen von Randersacker (Randersacker) sowie deren Nachkommen die Freiheit des Marktrechtes. Weiterhin dürfen sie einen Bürgermeister und Rat haben, welche sie prüfen und auswählen sollen. Darauf wird dem Prälat befohlen, die Grafen, Herren, Ritter, Knechte, Bürger und Bauern zu schützen.
Johann von Allendorf (hans von allendorf) sowie der Truchsess und Vetter von Herbilstadt (truchses vnd vetter von Herbilstat) entscheiden per Schiedsspruch zwischen den Brüdern Engelhard und Erkinger von Seinsheim (Engehlharten vnd Erkinger von Sainshaim) als Dorfherren und dem Rat von Randersacker (Randeracker). Der Rat von Randersacker darf keinen Schaden bringen.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt eine Ordnung zu Randersacker (Randersacker). Es folgt eine Ordnung speziell zur Bede.
Während der Regierungszeit Bischof Rudolfs von Scherenberg kommt es zwischen dem Bischof, den Gebrüdern Georg, Friedrich und Arnold von Rosenberg (Jorg Friderich vnd arnolt von Rosenberg), sowie der von Anselm von Rosenberg (anselm von Rosenbergs) hinterlassenen Tochter Kunigunde Besserer (kunigund bisserm) aufgrund von Uneinigkeiten über Güter zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Die Uneinigkeiten werden durch den Erzbischof und Kurfürsten von Köln und Friedrich II. Markgraf von Brandenburg (Marggraf Friderichen zu Brandenburg) vertragen. Bischof Rudolf von Scherenberg muss der Familie von Rosenberg für die eingenommenen Güter, Stadt, Amt und Schloss Prosselsheim (prassoltzheim) und Röttingen (Rottingen), mit deren Zugehörungen und etlichen anderen Gütern, Abnutzungskosten und Schäden 8500 Gulden auf zwei Raten bezahlen. Darüber gibt es einen Vertrag.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt eine schriftliche Ordnung. Die Nachtragshand fügt folgende Stichwörter hinzu: Ungeld, Steuermeister, Ratssitzungen, Stadtschreiber, Verkündung und Bezahlung der Bede, Dorfknecht, Geleit, Gefängnis, Verpflegung Gefangener, Verbote zu Auswärtigen, Rüge, Schlachtung, Frevel, Missstände, Verträge, Frevelgraf, Abhalten des Kammergerichts, Schöffen, Hubgericht, Anzahl der Schöffen, Gerichtsschreiber, Klagegeld, Urteilgeld, Verbote, Schöffenrat, Appellation, Windung, Frevel der Dienstboten, Handel, Dorfpflicht, Pflicht der Dienstboten, Spielverbot, Wirtschaften, Annahme von Bürgern, Verbot von Nachtschwärmen, Amtleute, Schmähung
Die Gräfin Katharina von Königstein (Catharina greuin zu Konigstein), Tochter des Herrn Philipps von Weinberg (hern philipsen zue weinsberg des elteren), hat mit der Einwilligung ihres Gemahls Graf Eberhards von Königstein (Ebharts grafen zu Konigstein), das Schloss Reichelsburg (Raigelberg) an Bischof Konrad von Thüngen und dessen Stift verkauft. Zu dem Schloss gehören dabei noch: die dort befindlichen Wälder; die Stadt Aub (aw) mit allen obrigkeitlichen Nutzungen und Rechten sowie der Waldstätte und einem Flecken, auf welchem der Bau eines Schlosses verbehalten bleibt; die Rechte im Spital, nämlich die geistlichen und weltlichen Dienste und Pfründe zu einem halben Teil zu verleihen sowie die passende gantz; das Dorf Baldersheim (Baldersheim) samt großem und kleinem Zehnt, Wiesen und Feldern; Baugenod samt Rechten zum Altenberg (altenberg) und Zehnt in der Mark; die Dörfer Bieberehren (Biberen) und Krum (Kruma) mit ihren Begriffen; der Wald Klingen (Clingen); (danberrettersten); Stalldorf (Staldorff); Königshofen (Konigshofen) mit allen Zu- und Eingehörungen; Rechte, Gefälle und Nutzungen in (Leprichhausen), (Buchstenach), (Gukchsheum) und (Eutchausen) - nämlich Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Freiheiten, Eigentum, weltliche Ritter, Zinslehen, Lehenstaten, Handlohn, Frevel, Briefe, Vogteien, zwingen, Bännen, Leuten, Gütern, Halsgerichte, Städtegeld, Burgzechen und -zinsen, Gülten, Renten, Dienste, Frondienste, Vogelsteuer, Dienstleute, Leibeigene mit ihren Hauptrechten, Äcker, Wiesen, Gärten, Weingärten, Wäldern - insbesondere der Staldorfer Wald mit 2266 Morgen, Wildbänne, Jagden, Fischereien, Fischgewässer, Wasserläufe, Mühlen, Mühlstätten, Seen, Seestätten, Fischgruben, den See in Lipprichhauseb (Liprichhausen), zwei Seen in Langensteinach (Langensteinach), den See zu Freudenbach (Frewenbach), Schiffereien, Schaftriebe, Dispens für Weingülte in Frickenhausen (frickenhausen) und Goßmannsdorf (Gosmansdorf) auf Wiederkauf. Das alles wird dem Bischof verschrieben, das Land übergeben und sollte sich ein geistliches oder weltliches Recht oder Lehen in diesem Kauf befinden ist es in dem Kauf mitinbegriffen. Das Stift zahlt dafür 49,300 Gulden in Gold und bar. Die Originale, also die Quittungen und der Heisbrief, sind in der Lade Raigelberg registriert.
Die Stadtordnung von Münnerstadt wurde dieser durch die beiden Herrschaften Würzburg und Henneberg gegeben. Sie enthält Bestimmungen zu (Ethandsen), (Weberghausen), Amtspersonen, Versammlungen, der Abwechslung von Ämtern, zur Änderung von Ratschlägen, zum Gehorsam von Amtsleuten, gemeinen Gefälle und Dienst von Bürgern.