Fries gibt die Privilegien des Hochstifts Würzburg an, die die Bischöfe aus den Händen der Könige erhalten haben. Hierbei handelt es sich um Bergwerksrechte, das Befestigungsrecht, das Schirmrecht für Klöster, Bestätigungen, Bekräftigung und Präzisierung der Rechte des Stifts, Beschränkung der Rechte anderer Reichsstände, die geistlichen Rechte sowie das geistliche Gericht, Gerichtsrechte außerhalb des Hochstifts, das Landgericht zu Würzburg und seine Gebrechen, Messen und Jahrmärkte, Münzrechte, Regalien, Reichslehen in den Händen des Stifts, Wildbann, Forstrechte, Zentgericht und Halsgericht sowie Zoll. Fries verweist auf die Einträge unter den jeweiligen Buchstaben in der Hohen Registratur.
Die Halsgerichtsordnung von Würzburg findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi. Die Ordnung beinhaltet Informationen zu der Verwahrung von Gefangenen, die Verordnung der Schöffen vor Gericht, dem Schutz des Gerichts, der Pflicht der Schöffen, der Besetzung des Peinlichen Gerichts, Segnungen, der Ermahnung von Schöffen, Fürsprachen für Anträge, der Vorstellung von Beklagten, Geleit, Ausschreibungen von Verbrechern, Bindungen, Leugnungen des Urgerichts, Rechtssätze und den Abgang des Strafzeugen.
Die Hohenburger Halsgerichtsordnung findet sich in liber 1 diversarum formarum Conradi.
Bischof Otto von Wolfskeel kauft für 17000 Pfund Heller von Kraft von Hohenlohe und seiner Ehefrau Anna für sein Stift die Burg und Stadt Röttingen (Burg und Stat Rottingen). Dazu gehören die Grundherrschaft und die Gerichtsherrschaft in den Dörfern und Weilern Riedenheim (Ritsheim), Schönstein (Schonstein), Eisingen (Isingen), Sondernhofen (Sondernhofen), Oberhofen (Obernhofen), Bolzhausen (Bolzhausen), Aufstetten (Aufstetten) und Sächsenheim (Sechsenheim) und zwei Kirchsetzen und Gottesgaben Sankt Peter und Sankt Blasius in Röttingen selbst (vnd zwei kirchsetzen vnd got gab Sant petters vnd Sant Blasius daselbst zu Rottingen) mit den dazugehörenden Leibeigenen und anderen Menschen, Gütern, Gebäuden, Höfen, Vorwerken, Wäldern, Weinbergen, Äckern, Wiesen, Weiden, Gewässern, Fischzuchten, Gulten, Zinsen, Zehnten, Beden, Steuern, geschossen, Bannwein, Diensten, Gerichten, Geleitrechten, Zöllen, Herbergen, dem Halsgericht auf der Hart (vnd das hals gericht an der hart) sowie Gerichtsherrschaft, Vogtei und Recht in den oben genannten Dörfern, Weilern und deren Grenzen. Daneben betrifft der Verkauf die Burg und das Dorf Ingolstadt mit der umliegenden Schonung (Burk vnd dorff Ingelstat mit der Schon darumb gelegen), die Dörfer Allersheim und Sulzdorf mit dem Kirchsatz und der Gottesgabe in Kleiningolstadt (ire dorffern Allersheim vnd Sulzdorff mit dem kirchsatz der gots gab zu cleinen Ingelstat) und das Halsgericht in Albertshausen (Halsgericht zu Albrechtshausen) mit der Weingult und dem Recht in Winterhausen (wintershausen) auf Höfe, Häuser, Hofreiten, Weingarten, Zehnten und anderen Gütern in Winterhausen und in der Umgebung sowie der Freiung und dem Recht auf zwei Höfen mit den Leuten, Nutzen, Gefällen vnd Rechten sowie ihrer Burg Reichenberg (vesten reichenberg) mit den Dörfern Hattenhausen und Geroldshausen (mit den dorffern hattenhausen vnd Geroldshausen) mit der Weingult, Zinsen, Nutzen, Rechten und Gewonheiten an Leuten und Gütern zu Heidingsfeld (zu haidingsfelt) und in den vorgenannten Dörfern und auch Reichenberg, ausgenommen die beiden Seen in Herchsheim und Altertheim (die zwen Sehe zu Herichsheim vnd zu Aldersheim) und dem Hof in Sächsenheim, der Frauenhof genant wird (vnd den hofe zu Sechstenheim der Frawen hof gnant) und der Hof in Moos (vnd den hof zu Mose), den sie nicht verkaufen.. Daneben verkaufen sie alle Mannlehen, Burglehen, Zinslehen und andere Lehen, Burgmannschaften in den Burgen Röttingen, Ingolstadt und Reichenberg. Dazu wird bestimmt, dass Bischof Otto alles auslösen könne, was die Herren von Hohenlohe auf den besprochenen Gütern dritten verpfändet haben sollten, wovon ein Hof von Sächsenheim ausgenommen sei, den sie selbst ablösen möchten und von dem sie Morgengabe, Steuer und Zugeld weiter einziehen, wogegen sie auf dieselben Einkünfte aus allen oben genannten Gütern verzichten
Kaiser Karl IV. zog über etliche Jahre das Dorf Heidingsfeld (Haidingsfeld) von dem Reich an die böhmische Krone und verlieh dem Ort das Marktrecht und ein Halsgericht und andere Stadtrechte und Freiheiten. Er verlieh Heidingsfeld das Stadtrecht und ließ sie mit Mauern, Türmen und Toren befestigen. Wegen den Gerichtsrechten, Gefällen und weiteren Rechten der Würzburger Bischöfe an Heidingsfeld kommt es zum Konflikt mit den böhmischen Amtmännern. Daraufhin verträgt sich Bischof Albrecht von Hohenlohe mit König Wenzel von Böhmen, Sohn Kaiser Karls.
Auf Bitten Erkingers von Seinsheim zum Stefansberg (Erkinger vom Sainsheims) gesteht ihm König Ruprecht I. von Wittelsbach Folgendes zu: Er und seine Erben sollen fortan im Dorf Astheim (Ostheim) das Gericht, das zwölf Schöffen umfasst, sowie die Halsgerichtsbarkeit innehaben und diese mit Gewalt und einem Galgen durchsetzen. Zudem haben er und die Schöffen das Recht, den Blutbann über jemanden auszusprechen. Zudem erhalten sie das Privileg, in Astheim einen Markt zu veranstalten. Das Bürgerrecht sollen die haben, die keine eigenen Herren haben und somit nicht jederzeit zurückbeordert werden können. Soldaten und Leute, die ehemalige Amtsmänner eines Herren oder einer Stadt sind, sollen sie auf Forderung ziehen lassen. Ein Viertel des Oberrates zu Schweinfurt (Schweinfurt), was dem Anteil der Schöffen entspricht, soll nach Nürnberg (Nurenberg) geholt werden.
Bischof Johann von Brunn verleiht Georg von Seinsheim (Jorg von Sainsheim) als Mannlehen das Gericht und Halsgericht, die Vogtei und Gewalt und auch Wein- und Pfenniggült zu Randersacker (Randersacker), die er als Hofmann einzunehmen hat, zudem den Wert einer Weide beim Main unterhalb des Brünbergs (Brünberg) oberhalb des Dorfes Randersacker.
Gottfried von Seinsheim (Gotz von Seinsheim) verkauft Bischof Rudolf von Scherenberg seine Rechte an dem Halsgericht, dem Dorfgericht und dem Hubgericht von Randersacker (Randersacker). Weiterhin acht Fuder Weingült, auch Hubwein genannt, jährlich achtzehn Pfund Hubgeld und die Hälfte des kleinen Zolls, auch Vogtzoll im Dorf und der Mark und am Main. Außerdem 40 Hubhühner, die von den Hütern der Weingärten gegeben werden, sowie zehn böhmische Gulden, drei Lammbäuche und sechs Kapaun, die vom Schrot- und Büttelamt gegeben werden. Zuletzt die Einnahmen der Metzger, Bäcker und Krämer auf dem Radersackerer Markt und was er sonst durch seine Leute, Güter und Zu- und Eingehörungen einnimmt. Der Bischof bezahlt ihm dafür 3000 Gulden, jedoch mit vielen Zusätzen.
Der Münzmeister soll Schutz und Schirm erhalten und verteidigt werden. Er ist befreit von der Reichssteuer und von allen Diensten. Wer in der Münzwerkstatt arbeitet, soll Frieden und Geleit bekommen, ausgenommen Angelegenheiten der Halsgerichtsbarkeit und der Münze selbst. Das Gesinde und die Knechte sollen rechtlich dem Münzmeister unterstehen, mit Ausnahme der Angelegenheiten der Halsgerichtsbarkeit. Der Münzmeister muss sich vor niemandem verantworten, außer vor den Fürsten und ihren Hauptmännern.
Die Gräfin Katharina von Königstein (Catharina greuin zu Konigstein), Tochter des Herrn Philipps von Weinberg (hern philipsen zue weinsberg des elteren), hat mit der Einwilligung ihres Gemahls Graf Eberhards von Königstein (Ebharts grafen zu Konigstein), das Schloss Reichelsburg (Raigelberg) an Bischof Konrad von Thüngen und dessen Stift verkauft. Zu dem Schloss gehören dabei noch: die dort befindlichen Wälder; die Stadt Aub (aw) mit allen obrigkeitlichen Nutzungen und Rechten sowie der Waldstätte und einem Flecken, auf welchem der Bau eines Schlosses verbehalten bleibt; die Rechte im Spital, nämlich die geistlichen und weltlichen Dienste und Pfründe zu einem halben Teil zu verleihen sowie die passende gantz; das Dorf Baldersheim (Baldersheim) samt großem und kleinem Zehnt, Wiesen und Feldern; Baugenod samt Rechten zum Altenberg (altenberg) und Zehnt in der Mark; die Dörfer Bieberehren (Biberen) und Krum (Kruma) mit ihren Begriffen; der Wald Klingen (Clingen); (danberrettersten); Stalldorf (Staldorff); Königshofen (Konigshofen) mit allen Zu- und Eingehörungen; Rechte, Gefälle und Nutzungen in (Leprichhausen), (Buchstenach), (Gukchsheum) und (Eutchausen) - nämlich Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Freiheiten, Eigentum, weltliche Ritter, Zinslehen, Lehenstaten, Handlohn, Frevel, Briefe, Vogteien, zwingen, Bännen, Leuten, Gütern, Halsgerichte, Städtegeld, Burgzechen und -zinsen, Gülten, Renten, Dienste, Frondienste, Vogelsteuer, Dienstleute, Leibeigene mit ihren Hauptrechten, Äcker, Wiesen, Gärten, Weingärten, Wäldern - insbesondere der Staldorfer Wald mit 2266 Morgen, Wildbänne, Jagden, Fischereien, Fischgewässer, Wasserläufe, Mühlen, Mühlstätten, Seen, Seestätten, Fischgruben, den See in Lipprichhauseb (Liprichhausen), zwei Seen in Langensteinach (Langensteinach), den See zu Freudenbach (Frewenbach), Schiffereien, Schaftriebe, Dispens für Weingülte in Frickenhausen (frickenhausen) und Goßmannsdorf (Gosmansdorf) auf Wiederkauf. Das alles wird dem Bischof verschrieben, das Land übergeben und sollte sich ein geistliches oder weltliches Recht oder Lehen in diesem Kauf befinden ist es in dem Kauf mitinbegriffen. Das Stift zahlt dafür 49,300 Gulden in Gold und bar. Die Originale, also die Quittungen und der Heisbrief, sind in der Lade Raigelberg registriert.