Die Herren von Rosenberg zu Waldmannshofen (von Roesenberg zu Waltmannshofen) empfangen das Dorf Neubronn (Neubrun) vom Hochstift Würzburg zu Lehen. Sie dürfen ihre Schafe von Neubronn bis nach Klingen (Clinger) treiben.
Die Dorfordnung von Bütthard findet sich in liber 1 und liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zum Viehtrieb, Pflichen von Feldhütern, Nutzung von jungem Holz für die Errichtung eines Zauns, Nutzung des Vorholzes, Schaftrieb, zur gemeinen Ried, Wache, hutt, Hader, Metzgertrieb, Viehrüge, Scharwache, Ausrufung der Uhrzeit, nächlichen Toröffnung, Feuerschutz, gassieren, Auflauf, Viertelmeister, Zaun, Anlage von Buße, Gerichtsschöffen, Steinsetzern und Buße. Sie enthält außerdem Bestimmungen zur Suche nach Rat bei Amtmännern, zu Dorfgerichten, heftigen Verwundung, Ratsgeboten, Steinwürfen, Zuckfrevel, Schlägen, Scheltworten, Tadelung durch Urteile, Gerichtsklagen zu entscheidenden Sachen, Vorladegeld, hegtzaun, Klagegeld, Gerichtsschäden, Urteilseröffnungen, Kundschaft, ordentlichen Gerichten, Rügegeld, zur Anlegung von Bußen, Weinschenken und Eichen. Außerdem zu Jahrmärkten, Grenzsteinen, dem Lohn für Pflasterer sowie den Pflichten von Junggesellen und der Kirche.
Das Hofgericht in Ansbach (onoltzbach) erlässt ein Urteil, dass Herr Erasmus von Rosenberg (her Erasmus von Rosenberg) seinen Schafstrieb aus Baldersheim (Baltersheim) in die Mark Gülchsheim (mark gulchsheim) bei Herrn Philipp von Weinsberg (hern philipsen von weinsberg) eintragen muss. Weiterhin sollen in der Mark Gülchsheim keine pfeich gebraucht und der Trieb nicht in den Wald gelegt werden, allerdings darf Erasmus von Rosenberg seine Schafe aus Waltershofen weiterhin nach Gülchsheim in die Mark treiben, wie es bisher der Fall war.
Bischof Lorenz von Bibra hat zwischen Philipp von Weinsberg (philipsen hern zu weinsberg) sowie dem Ritter Erasmus (asmussen riter) und dessen Vater Luithardt von Rosenberg (Lutharten von Rosenberg) einen Vertrag geschlossen. Dieser regelt, wie hinsichtlich der Hasen, Hühner, hechtrildbrech, des Flachses in der Gollach (gollach), des Schaftriebs in die Mark zu Gülchsheim (gulchshaim), des ganzen zerhairen Flachses, weiterhin der zehn Schöffen wegen des Bestrafung von Knechten und anderem mehr, gehandelt werden soll.
Hofmeister Johann von Schwarzenberg (hans von schwartzenberg hofmaister) und Ritter Ludwig von Hutten (ludwig von hutten ritter) gehen einen Vertrag mit Bischof Lorenz von Bibra, dem Kloster Schönau und Graf Reinhard von Rieneck (Graf Reinharten von Rineck) ein. Dieser Vertrag beinhaltet die Hälfte des Schutz und Schirms vom Kloster Schönrain am Main und dessen Leute und Güter von Seifriedsburg (Seyfridburg) und Aschenroth (Eschenrod), den halben Zehnt, die Hälfte des Zentgerichts, Dienst und Bede, Bannwein, 36 Morgen Ackerfläche bei Neutzenbrunn (Nentzenbron), das Besthaupt, die Hälfte der Leibeigenen und freien Leute von Seifriedsburg (Seyfridburg) und Aschenroth (Eschenrod), Schaftrieb, Atzung, Jagd, die Hälfte vom Hof Erlbach (Erlbach) und Rettersheim (Rettersheim). Zudem sind die 40 Gulden Zinsen, die Bischof Lorenz von Bibra dem Graf Reinhard von Rieneck mit 80 Gulden verschrieben hat, abgelöst.
Der Propst, der Dechant und der Konvent des Klosters Triefenstein (Closters zu Triffenstein) übereignen Bischof Lorenz von Bibra und dem Hochstift Würzburg die Vogtei, das Gericht, die Einwohner, die Zinsen, die Gülte, seien sie besucht oder unbesucht, den Schaftrieb und die Atzung zu Rettersheim (Rettersheim), Unterwittbach (vnternwidbach) und Wiebelbach (wibelbach). Hierfür befreit der Bischof sie von ihren Pflichten.
Philipp Zobel (philips zobel von Gibelstat) verkauft seine Hälfte vom Besitz am Gehölz von Rohrsee (Rosensehe) zusammen mit der Vogtei, Äckern, Wiesen, Wald, Schaftrieb, Schäfern, Waffen, Weiden, deren Obrigkeiten und Herrlichkeiten, sowie Lehenschaften, Forstrechten und anderen Rechten und Gerechtigkeiten an Bischof Lorenz von Bibra für 400 Gulden. Dazu die Nutzungsrechte, Zünfte, Handel, Gült, Frondiensten, Gefälle und alle Zu- und Eingehörungen. Die andere Hälfte gehört Philipp von Seldeneck (philipsen von Seldeneck).
Der Schaftrieb verhält sich rechtlich folgendermaßen: Von Rüdern (Roderhaltze) über die Weingärten am Speierberg bis zum Kreuz beim Dorf gehören alle Äcker, bis auf das Kreuz, die auf der rechten Seite liegen denen von Berg (schrimpfen). Vom Kreuz bis zu einer Wiese derer von Berg, die Ronerin (Ronerin) genannt wird, gehört die linke Seite Andreas Weinman (Andressen weinman). Von der Ronerin geht der Baugrund derer von Berg bis nach Öttershausen (Ottershausen) und zur Höhe vor Volkach (volkach). Auf einem Feld derer von Berg steht ein großer Birnbaum der den Krausen (Crausen) gehört. Richtung Steinmühle (Stainhaim) unterhalb des Weingartens derer von Berg, hinter dem Schloss stehen drei große und ein kleiner Birnbaum. Von diesen Bäumen bis zum Speierberg sind fünf Äcker an den Weingärten derer von Berg gelegen. Einer dieser Äcker in der Nähe von Steinmühle gehört Bartholmes Scheiregs (bartholmes scheiregs).
Die Gräfin Katharina von Königstein (Catharina greuin zu Konigstein), Tochter des Herrn Philipps von Weinberg (hern philipsen zue weinsberg des elteren), hat mit der Einwilligung ihres Gemahls Graf Eberhards von Königstein (Ebharts grafen zu Konigstein), das Schloss Reichelsburg (Raigelberg) an Bischof Konrad von Thüngen und dessen Stift verkauft. Zu dem Schloss gehören dabei noch: die dort befindlichen Wälder; die Stadt Aub (aw) mit allen obrigkeitlichen Nutzungen und Rechten sowie der Waldstätte und einem Flecken, auf welchem der Bau eines Schlosses verbehalten bleibt; die Rechte im Spital, nämlich die geistlichen und weltlichen Dienste und Pfründe zu einem halben Teil zu verleihen sowie die passende gantz; das Dorf Baldersheim (Baldersheim) samt großem und kleinem Zehnt, Wiesen und Feldern; Baugenod samt Rechten zum Altenberg (altenberg) und Zehnt in der Mark; die Dörfer Bieberehren (Biberen) und Krum (Kruma) mit ihren Begriffen; der Wald Klingen (Clingen); (danberrettersten); Stalldorf (Staldorff); Königshofen (Konigshofen) mit allen Zu- und Eingehörungen; Rechte, Gefälle und Nutzungen in (Leprichhausen), (Buchstenach), (Gukchsheum) und (Eutchausen) - nämlich Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Freiheiten, Eigentum, weltliche Ritter, Zinslehen, Lehenstaten, Handlohn, Frevel, Briefe, Vogteien, zwingen, Bännen, Leuten, Gütern, Halsgerichte, Städtegeld, Burgzechen und -zinsen, Gülten, Renten, Dienste, Frondienste, Vogelsteuer, Dienstleute, Leibeigene mit ihren Hauptrechten, Äcker, Wiesen, Gärten, Weingärten, Wäldern - insbesondere der Staldorfer Wald mit 2266 Morgen, Wildbänne, Jagden, Fischereien, Fischgewässer, Wasserläufe, Mühlen, Mühlstätten, Seen, Seestätten, Fischgruben, den See in Lipprichhauseb (Liprichhausen), zwei Seen in Langensteinach (Langensteinach), den See zu Freudenbach (Frewenbach), Schiffereien, Schaftriebe, Dispens für Weingülte in Frickenhausen (frickenhausen) und Goßmannsdorf (Gosmansdorf) auf Wiederkauf. Das alles wird dem Bischof verschrieben, das Land übergeben und sollte sich ein geistliches oder weltliches Recht oder Lehen in diesem Kauf befinden ist es in dem Kauf mitinbegriffen. Das Stift zahlt dafür 49,300 Gulden in Gold und bar. Die Originale, also die Quittungen und der Heisbrief, sind in der Lade Raigelberg registriert.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit dem Einverständnis seines Domkapitels den Teil der Güter und Lehen zu Öttershausen (Ottershausen), die das Stift inne hat, samt der Gült, der Bede, der Steuer, dem Weihnachts- und Fastnachtshuhn, der Frondienste, des Ungelds, des Reisdiensts, der Gerechtigkeiten und Herrlichkeiten und speziell des Schaftriebsrechts für 1100 Gulden an Albrecht von Berg (Albrecht Schrimpff). Ausgenommen sind das Geistliche Gericht, das Landgericht und das Zentgericht.